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Donnerstag, den 01. Juli 2010 um 10:00 Uhr

Entscheidung über die Einmannskischule in Tirol gefallen

 

 

Am 30.06.2010 wurde im Tiroler Landtag über das neue Tiroler Skischulgesetz abgestimmt
welches am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten soll.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde aufgrund zahlreicher kritischer Stellungnahmen abgeändert.

Im Bericht zum Gesetzesantrag vor dem Landtag bemerkte der Berichterstatter LAbg. Ing. Franz Berger (ÖVP)

"Aufgrund zahlreicher kritischer Stellungnahmen wurde bei jenen Schischulen, bei denen die Erteilung des Schiunterrichts ausschließlich durch den Inhaber der Schischulbewilligung erfolgt (Einmannskischulen), von der zwingenden Voraussetzung eines Schischulbüros sowie Sammelplatzes abgesehen."

Dieses neue Skischulgesetz wurde einstimmig angenommen.  Zu unserer großer Freude und Erleichterung ist der Weg jetzt frei für die neu geschaffene "Einmannskischule" ohne den im ursprünglichen Gesetzesentwurf geforderten Nachweis von Sammelplatz und Büro !

Dies ist ein Meilenstein in der Entwicklung der österreichischen Skilehrwesen. Die krasse Benachteiligung österreichischer staatlicher Skilehrer gegenüber ihren ausländischen Kollegen wurde deutlich abgemildert.

Es wird ein Anreiz geschaffen, die Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer anzustreben und zu beenden. Jeder hat nun die Chance aus eigener Kraft die Selbstständigkeit in Tirol zu erreichen, sofern dies für ihn erstrebenswert ist.

Diese Selbstständigkeit macht den Leiter einer Einmannskischule auch „gesellschaftsfähig“.

Ohne jeden Zweifel kann er Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden – er ist als solcher wie zuvor im Seefelder Modell als Selbstständiger bei der SVA versichert, zur Geschäftsführung im vereinbarten Rahmen berufen und haftbar. Das Seefelder Modell wird also nachträglich „legalisiert“ allerdings nur für jene Skilehrer welche die höchste Ausbildungsstufe erreicht, und eine Skischulbewilligung als Einmannskischule haben.

 

Fachliche Voraussetzungen für den Leiter einer Spartenskischule in der Sparte Ski Alpin (gleiche Voraussetzungen für Einmannbetrieb und Betrieb mit Angestellten):

Staatlicher Skilehrer

Staatlicher Skiführer

Unternehmerprüfung ( Meldeschluss : 1.9.2010, Termin13. - 17. September 2010, Prüfung: 27.09., Kosten herabgesetzt auf 500.-, Info & Anmeldung)

25 Wochen Praxiszeit als Staatlicher Skilehrer

gegebenenfalls Fortbildungsbestätigung falls Diplomskilehrer-oder Skiführerprüfung mehr als 5 Jahre zurückliegt

 

Fachliche Voraussetzungen für den Leiter einer Spartenskischule in der Sparte Snowboard  (gleiche Voraussetzungen für Einmannbetrieb und Betrieb mit Angestellten):

Diplomsnowboardlehrer

Staatlicher Skiführer

Unternehmerprüfung ( Meldeschluss : 1.9.2010, Termin13. - 17. September 2010, Prüfung: 27.09., Kosten herabgesetzt auf 500.-, Info & Anmeldung)

25 Wochen Praxiszeit als Diplomsnowboardlerer (Wird spätestens bis zum 30. September 2012 um die Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Snowboard angesucht, so genügt statt der fünfundzwanzigwöchigen Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer eine solche als Snowboardlehrer. )

gegebenenfalls Fortbildungsbestätigung falls Diplomsnowboardlehrer-oder Skiführerprüfung mehr als 5 Jahre zurückliegt

 

Zusätzlich zu den fachlichen Vorraussetzungen muß der Leiter einer Einmannskischule (bzw.Snowboardschule) eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Wir sind bereits in Verhandlungen mit diversen Anbietern um für die Mitglieder der IGSSÖ eine solides, günstiges Berufshaftpflchtpaket zu gestalten.

 

Obwohl diese Gesetzesänderung einen gewaltiger Schritt in die richtige Richtung darstellt, so fallen doch einige altgediente Skilehrer durch den Rost. Jene Staatliche Skilehrer die keine Skiführerprüfung und/oder Unternehmerprüfung haben. Der Skiführer ist ab einem gewissen Alter eine kaum zumutbare Strapaz. Für die Gruppe der über 50 jährigen könnten, im Rahmen einer Verordnung, Übergangsregelungen festgelegt werden. So wurde 1989, als das "Skischulmonopol" aus dem Gesetz entfernt wurde, in den Übergangsbestimmungen  bestimmt, daß Skischuleiter welche das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Unternehmerprüfung nicht nachbringen müssen.

Eine vergleichbare Regelung könnte für die Gruppe der über 50 jährigen gefunden werden, insbesonders dann, wenn der betreffende Skilehrer schon als Skibegleiter selbständig tätig war oder als Gesellschafter einer Skischule die notwendige, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erfahrung als Selbständiger gesammelt hat.

Für die Innehaber ein Skibegleiterbewilligung ändert sich nichts - Sie können Ihr Gewerbe weiterhin auf Pisten, Routen und Loipen ausüben. Das schulmäßige Vorrausfahren ist wie schon vorher untersagt - das Vorausfahren des Führers oder Begleiters (Skiguide) einer Schigruppe, ohne irgendwelche direkte oder indirekte schitechnischen Hinweise durch demonstrieren oder korrigieren, kann laut Verfassungsgerichtshof nicht als Unterweisung angesehen werden....

Gesetzesauslegungen die von dieser Definition abweichen wären eindeutig verfassungswidrig und stünden im direkten Widerspruch zum Urteil des Verfassungegerichtshofs vom vom 10.10.1988 (Geschäftszahl G118/87 Sammlungsnummer 11868).

Die letzten Monate haben gezeigt, daß Einsatz und Wille zur Verbesserung sehr wohl zu einer Gesetzesänderung führen können. Die Hände in den Schoß zu legen und darauf zu warten, daß "Irgendwer irgendwanneinmal irgendetwas macht" bewirkt gar nichts. Wenn man seine Meinung nicht zum Ausdruck bringt bleibt sie unbekannt. Die politischen Entscheidungsträger haben nicht einmal die Chance diese Meinung in ihre Überlegungen miteinzubeziehen weil sie ihnen schlichtweg unbekannt ist.

Die Interessensgemeinschaft der Staatlichen Skilehrer wird ihren Weg fortsetzen.  Bestärkt durch diesen großen Erfolg, werden wir uns für die Rechte der Staatlichen Skilehrer und Diplomsnowboardlehrer mit aller Kraft einsetzen. Wir hoffen auf eure Unterstützung durch eure Mitgliedschaft. Mitglied werden

Unser besonderer Dank gilt dem SPÖ Landtagsklub mit Klubobmann Ernst Pechlaner und Klubdirektor Dr.Günther Hye die unser Anliegen regierungsintern vorangetrieben haben. Ihr Einsatz für Rechtsstaatlichkeit und soziale Gerechtigkeit ist beeindruckend. Weiters gilt unserer Dank der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftkammer Tirol, der Tiroler Tourismusvereinigung sowie dem ÖSV für ihre Stellungnahmen die maßgeblich zu der Änderung des Gesetzesentwurfs beigetragen haben.

Wir bedanken und bei allen Parteien des Tiroler Landtags für die einstimmige Annahme des für uns so wichtigen existenzsichernden Gesetzes. Es ist Landeshauptmann Platter hoch anzurechnen, daß er eingelenkt hat und trotz einiger einflußreicher Stimmen aus dem eigenen Lager sich für die Verabschiedung dieser Regierungsvorlage entschieden hat. Dies war sicher nicht einfach für ihn. Die ÖVP hat in ihrer Kernkopetenz der Wirtschaft sowohl Glaubwürdigkeit als auch Fortschrittlichkeit bewiesen.  Jahrzehntelanges Unrecht wurde annähernd verfassungskonform bereinigt.

 

 

Materialien des Tiroler Landtags :

Gesetzestext nach Beschlussfassung im Landtag am 30. Juni 2010 (pdf 320 KB)

Erläuternde Bemerkungen (pdf 205 KB)

Bericht und Antrag durch Berichterstatter LAbg. Ing. Franz Berger (ÖVP) (pdf 16 KB)

Kommentare und Meldungen der Parteien :

SPÖ Klubobmann Ernst Pechlaner

ÖVP LAbg. Konrad Plautz

FPÖ LAbg. Gerald Hauser

 



 
Kommentare (23)
23 Dienstag, den 03. August 2010 um 19:47 Uhr
Avatar
Ich halte fest: In anderen europäischen Ländern kann ein Schilehrer mit der Meisterprüfung - ohne Schiführer und Unternehmerprüfung - selbstständig arbeiten.
WARUM NICHT IN ÖSTERREICH? Ist die ÖVP so verdammt mächtig, und warum hat das Volk in Österreich so wenig Macht?
22 Donnerstag, den 22. Juli 2010 um 20:22 Uhr
admin
@Markus

Ja, die BH entscheidet ob deine (dreijährige ?)Ausbildung ganz oder teilweise anerkannt wird.

Die Dauer des Vorbereitungskurses der Skilehrer-Unternehmerprüfung ist übrigens per Verordnung mit 5 bis max.6 Tagen festgelegt. Zum Vergleich : der Vorbereitungskurs (Unternehmertraining) des WiFI-Tirol auf die Unternehmerprüfung nach Gewerbeordung dauert 24 Tage (ganztägiger Unterricht)

Es empfiehlt sich gemäß § 37(5) des Tiroler Skischulgesetzes einen Antrag zu stellen; das Tiroler Skischulgesetz sieht vor, daß die BH einen diesbezüglichen schriftlichen Bescheid erlässt.

Vermutlich werden folgende Fächer der Skilehrer-Unternehmerprüfung anerkannt :

Arbeits- und Sozialrecht;
Haftungsrecht;
Steuerrecht;
Gesellschaftsrecht;
Wettbewerbsrecht;
Mitarbeiterführung;
Rechnungswesen;
Marketing;

Vermutlich verbleiben folgende Fächer (Kursbesuch u. Prüfung) :

Freizeitpädagogik.
Betriebsorganisation von Schischulen;
Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;

Eine relativ leichte Aufgabe also.

Die Entscheidung der BH wäre für uns sehr interessant - möglicherweise kannst du uns über den Ausgang per email informieren. unter :

info@ski-instructor.at

Auch für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Falls andere Skilehrer schon in der Vergangenheit diesbezügliche Erfahrungen gesammelt haben wären wir für Informationen sehr dankbar.
21 Donnerstag, den 22. Juli 2010 um 16:58 Uhr
Markus
An den Admin!

Danke für die Auskunft. Ich persönlich habe die handelsschule absolviert, d.h. die Bezirkshauptmannschaft entscheidet ob ich die Unternehmerprüfung zu machen habe oder nicht. Sehe ich das richtig?
Danke für die Antwort.
20 Dienstag, den 20. Juli 2010 um 02:25 Uhr
admin
@Markus

Das am 30.06.2010 beschlossene Gesetz sieht leider keine Übergangsregelung im Bezug auf die Unternehmerprüfung vor, weder für über noch für unter 60 Jährige. Dieses Gesetz wird mit Sicherheit am 1.10.2010 in der beschlossenen Form in Kraft treten.

Das neue Gesetz gibt in § 5 (6c) theoretisch die Möglichkeit, daß gewisse Prüfungen für bestimmte Spartenskischulbewilligung entfallen können.

Dies müßte in der sogenannten Tiroler Schilehrerverordung verankert werden. Wir gehen davon aus, daß der Neuentwurf der Schilehrerverordnung gerade in Arbeit ist. Daß die Unternehmerprüfung für Einmannskischulen entfällt ist unwahrscheinlich.

Download der aktuellen Skilehrerverordnung unter :

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-und-tourismus/tourismus/tourismusabteilung/downloads/Gesetze/Tiroler_Schilehrerverordnung.PDF


Wer also ab kommender Saison als EPU (Ein-Personen-Unternehmen) mit Skischulkonzession arbeiten will, wird um die Unternehmerprüfung kaum herumkommen.

Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig bis zum 1.9.2010 anzumelden.

Das neue und alte Gesetz sieht allerdings unter " § 37 Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen" vor, das andere betriebswirtschaftliche Ausbildungen bzw. Prüfungen zumindest teilweise angerechnet werden können.

Hier der Gesetzestext :

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach gewerberechtlichen oder schulrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegte Prüfung nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Unternehmerprüfung mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.


Jeder der eine betriebwirtschaftliche Ausbildung hat kann also schon jetzt bei seiner BH anfragen ab seine Ausbildung ganz oder teilweise angerechnet wird.

z.B.: Meisterprüfung, Unternehmerprüfung nach Gewerbeordnung, Befähigungsprüfung für gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe;

Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung, Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf HAK, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, HTL, land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Handelsschule;

Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen;

Studien : Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftspädagogik, Rechtswissenschaften,
Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,

Unternehmerführerschein WIFI

Falls jemand eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (Skibegleiter, Skischulgesellschafter) oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat kann er zumindest einen Antrag auf Anrechnung stellen stellen.

Es liegt im Ermessen der BH inwieweit sie hier die Bestimmungen der Gewerbeordnung (Unternehmerprüfungsverordnung) beim Anrechnen heranzieht. Die Unternehmerprüfungsverordnung sieht nämlich vor, daß jemand der eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger vorweisen kann die Unternehmerprüfung nach Gewerbeordnung nicht ablegen muß um z.B. Meister zu werden.


Folgende Fächer der Skilehrer-Unternehmerprüfung werden wahrscheinlich trotz betriebwirtschaftlicher Ausbildung oder abgelegter bzw. nachgesehener Unternehmerprüfung nach Gewerbeordnung nicht angerechnet.

Freizeitpädagogik.
Betriebsorganisation von Schischulen;
Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;
19 Samstag, den 17. Juli 2010 um 16:29 Uhr
Markus
Frage an den Admin. Soweit hat die gerechtigkeit gesiegt, aber wie stellt man sich vor, daß Schilehrer die bereits über 60 Jahre alt sind eine Unternehmerprüfung abzulegen. Wenn man ganz ehrlich ist, hat das Ganze ja nur den Zweck damit Geld zu verdienen, nämlich der Tiroler Schilehrerverband. Wer steckt wieder dahinter, ganz klar R. Walter.
Ich glaube, jeder der den Staatl. Schilehrer u. Schiführer bestanden hat, ist auch fähig, auch ohne Unternehmerprüfung zu fungieren.
Auch jene, die unter 60ig Jahre alt sind.
Sieht man dahingehend eine Chance dies zu verhindern oder wird dies mit allen Mitteln durchgepeitscht?

Danke für Deine Antwort.
18 Freitag, den 16. Juli 2010 um 12:24 Uhr
admin
@ B.F.


Der Skibegleiter wurde nicht abgeschafft sondern die Skibegleitung fällt ab 1.Okt.2010 nicht mehr unter das Tiroler Skischulgesetz.

Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten (Skiguiding) auf Pisten Routen und Loipen steht dann prinzipiell wieder jedermann frei auch "ohne Ausbildung" ( Wie etwa in Tirol vor 1995).

Eine Bewilligung nach dem Tiroler Skischulgesetz ist dann nicht erforderlich.

Diese Tätigkeit kann selbstverständlich auch in Zukunft von jenen ausgeübt werden die bis jetzt keine Skibegleiterbewilligung innehatten..

In den 80er Jahren (als das Skiguiding entstand) mußte man bei der zuständigen BH einen Gewerbeschein für ein freies Gewerbe beantragen. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis aber sehr wohl einen Gewerbeschein wie z.B. das freie Gewerbe Handel.

Das freie Gewerbe hatte den Titel :


"Reisebetreuer, beschränkt auf die Betreuung von Wintergästen auf Schipisten, unter Ausschluß der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes, insbesondere in Form des unterrichtsmethodischen Vorfahrens zur Spur-, Tempo- und Geländewahl sowie aller damit verbundenen Demonstrations- und Korrekturanweisungen sowie unter Ausschluß jeder Tätigkeit, die einem gebundenen oder konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist"

Dieses Gewerbe ist nicht mehr in der Liste der freien Gewerbe zu finden.

Es liegt nun an der Gewerbebehörde festzulegen ob für das Skiguiding wieder ein eigener Gewerbeschein verlangt wird - ob also ein vergleichbares Gewerbe geschaffen wird.

Altenativ dazu könnte sie bestimmen daß das Skiguiding unter ein anderes freies Gewerbe fällt wie z.B.:"Animateur" oder "Sportmanagement und Vermittlung von Erlebnismöglichkeiten".
Auch dann müßte man einen Gewerbeschein beantragen. Dies ist eher unwahrscheinlich da sich diese Gewerbe doch deutlich vom Skiguiding unterscheiden.

Die Gewerbebehörde kann auch bestimmen, daß für diese Tätigkeit kein Gewerbeschein nötig ist.

Die Skibegleiter würde dann als "neue Selbständige" gelten.

Rechtlich ermöglicht könnte dies ev. durch §2(1)Z.8 GewO 1994 - Das Skiguiding würde dann rechtlich unter die "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art" fallen und wäre somit von der Gewerbeordnung ausgenommen.. Diesbezügliche Erwägungen hatte das Amt der Tiroler Landesregierung anläßlich einer Verfassunggerichtshofbeschwerde (G118/87) im Zusammenhang mit Skiguiding geäußert (damals §2(1)Z.8 GewO 1973).

Auskunft diesbezüglich sollte in absehbarer Zeit die Tiroler Wirtschaftskammer geben können.



Ein neuer Selbständiger muß wie auch ein Gewerbetreibender beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer beantragen und ist prinzipiell bei der SVA pflichtversichert.

Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus selbständiger Arbeit (grob : Einnahmen minus Ausgaben) bestimmte Versicherungsgrenzen überschreiten:


€ 4.395,96 jährlich (2010), wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden; ansonsten

€ 6.453,36 jährlich (2010).

Anzumerken wäre noch, daß obwohl formal kein Befähungsnachweis für die Tätigkeit erforderlich ist eine gewisse Mindestausbildung für einen Skibegleiter durchaus ratsam ist.
Die Skibegleiter sind nämlich für Ihre Handlungen voll verantwortlich und haften für zum Beispiel Gesundheitsschäden, die aufgrund einer mangelnden Ausbildung oder eines unzureichenden Wissensstandes möglich wurden.

Eine Berufshaftplichtversicherung ist zu empfehlen.

Wir wollen nochmals anmerken, daß die ersatzlose Entfernung des Skibegleiters aus dem Tiroler Skischulgesetz und die damit einhergehende Liberalisierung für uns nicht nachvollziehbar ist.
Österreich hat bei der EU eine Ausnahmeregelung beantragt, die es Österreich erlaubt Migranten den Euro test vorzuschreiben sofern der Migrant mit dem Niveau eines Staatlichen Skilehrer gleichgestellt werden will.
Diese Ausnahmeregelung wurde gerechtfertigt mit dem Gefahrenpotential das mit dem Skilauf einhergeht, .
Im sogenannten Lyoner Übereinkommen der Berufsskilehrerverbände, welches die Basis und Reglementierung des Eurotest darstellt, wird der Berufsskilehrer nur über das "Führen" nicht über das Unterrichten definiert.

Definition des Berufsskilehrers lt.Lyoner Übereinkommens :
Ein Berufsskilehrer ist befähigt, seine Kunden selbständig auf Pisten und außerhalb von Pisten zu führen.
Weiters wird bestimmt :
Der bereits von Österreich, Frankreich, Großbritannien und Italien eingeführte "Euro-Test" entspricht den technischen Mindestanforderungen an den Skilehrerberuf.

Von einem Skilehrer dieser Definition wird also der Euro-test verlangt, da der Skilehrer nur dann für die Sicherheit der Gäste sorgen kann wenn er ein skiläuferisches Mindestkönnen aufweisen kann.

Das Führen auf Pisten freizugeben, also nicht mehr an Befähigungsnachweise zu binden widerspricht also direkt dieser Definition. Das Gesetz wird somit angreifbar.
17 Donnerstag, den 15. Juli 2010 um 17:36 Uhr
B.F.
Gilt die neue Regelung für die Skibegleiter denn nur für jene, die in Zukunft als Skibegleiter arbeiten wollen, denn wenn ich's richtig verstanden habe, dann steht im der Gesetzesvorlage, daß der Skibegleiter ABGESCHAFFT wurde...???
16 Sonntag, den 11. Juli 2010 um 13:49 Uhr
admin
@Manuel

Ja, die Einmannskischule gibt es ab 1. Okt nur nur in Tirol. Darüberhinaus ist selbständiger Unterricht auch noch im Bundesland Wien möglich, dies ohne Bewilligung, lediglich ein Befähigungsnachweis ist erforderlich.

In Salzburg mußt du immer noch Sammelplatz (1000qm für Skischule, 500qm für reine Snowboardschule) und Büro vorweisen.

Du kannst als Salzburger eine Tiroler Einmann (Sparten-) Skischule in Tirol eröffnen. Mit Staatlichem Skilehrer/Skiführer/Unternehmerprüfung.

Inwieweit die Praxiszeit in einer Salzburger Skischule angerechnet wird ist noch unklar. Inwieweit die Salzburger Unternehmerprüfung anerkannt wird ist ebenso unklar.

Als Tiroler Einmannskischule kannst du dann bei der Salzburger Landesregierung (bzw beim SBSSV) eine Anzeige betreff vorübergehende Dienstleistungserbringung machen.

Es liegt dann an den Salzburgern ob sie deine Tätigkeit als vorübergehend betrachten oder nicht.

Werbung und Kundenaufnahme wären prinzipiell in Salzburg möglich da bei der letzten Novelle des Salzburger Gesetzes die diesbezüglichen Beschränkungen gefallen sind. Falls dies allerdings über einen längeren Zeitraum stattfindet kann man kaum mehr von einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung sprechen.


Für die Tiroler Skischulbewilligung braucht man keinen Hauptwohnsitz in Tirol. Wenn du also den Hauptwohnsitz in Salzburg hast ist dies kein Hinderungsgrund eine Bewilligung zu bekommen.

Allerdings hat die Salzburger Landesregierung in der Vergangenheit einen Salzburger Hauptwohnsitz als Hinderungsgrund für die vorübergehende Dienstleistungserbringung angeführt.

Dies ist unseres Erachtens nicht konform mit den Bestimmungen der Dienstleistungrichtlinie, da sich dort der Begriff Niederlassung ausdrücklich auf die wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und nicht auf den Hauptwohnsitz. Die Salzburger Landesregierung hat aber selbstverständlich das Recht bei regelmäßiger Dienstleistungserbringung bzw. Anwerbung und Kundenaufnahme im Lande Salzburg eine Skischulbewilligung nach Salzburger Skischulgesetz zu verlangen. Besonders dann, wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeführt wird.

Dies wäre also eine rechtlich unsichere Konstellation auf der man kein Geschäft aufbauen sollte.

Sichere Lösung wäre also die Tiroler Bewilligung zu beantragen und anschließend nur auf Tiroler Grund zu unterrichten zu werben und Kunden aufzunehmen.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Salzburger Landesregierung eine vergleichbare Gesetzesänderung wie die Tiroler durchführt also den selbstständigen Unterricht durch Höchstausgebildete ohne Sammelplatz und Büro ermöglicht.

Tut sie das nicht, ist mit einer Abwanderung der verbleibenden Staatlichen Skilehrer nach Tirol zu rechnen. Dies wäre, angesichts der Tatsache das Salzburg einen geringeren Anteil an staatlichen Skilehrern hat als Tirol, ein weiterer deutlicher Qualitätsverlust.
15 Samstag, den 10. Juli 2010 um 17:07 Uhr
Manuel
Das ganze gilt aber nun nur in Tirol?
Als Salzburger in Salzburg muss ich nach wie vor einen Sammelplatz etc vorweisen können?

Kann ich als Salzburger eine Tiroler Einmann (Sparten-) Skischule in Tirol eröffnen? Skigebiet ist beidseitig, also Salzburg und Tirol gleichermassen.

Kann das mal genauer erläutert werden?
14 Freitag, den 09. Juli 2010 um 10:07 Uhr
admin
@Stepan.

Im Regelfall durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes.

Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist
schriftlich bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) einzubringen.
Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben.

Hier der link zu den Bezirksverwaltungsbehörden http://www.tirol.gv.at/bezirke/
13 Freitag, den 09. Juli 2010 um 09:41 Uhr
Stepan
Servus,es ist wirklich super!!!! Entlich bischen Freiheit in Österreichische Skiunterricht Raum.
Möchte noch fragen, wie muss man die 25 Wochen Praxis nachweisen?
12 Mittwoch, den 07. Juli 2010 um 06:42 Uhr
reinhard
lieber franz du hast die antwort bereits gegeben,denn hier wird es noch einiges an aufklärungsbedarf brauchen.
es ist nicht notwendig sonst wiederum verfassungswidrig,hier
wieder nur im land tirol solch einen blödsinn wie die unternehmerprf.miteinzubauen.denn was du bereits hast das hast du.
für dijenigen die kein unternehmen leiten und somit auch nicht den befähigungsnachweis haben sieht es nicht gerade positiv aus.diese müssen sich der unternehmerprf.stellen seitens des tirolerskilehrerverbandes.libe grüsse reinhard.s
11 Dienstag, den 06. Juli 2010 um 18:15 Uhr
admin
Wir möchten nochmals ausdrücklich ersuchen die Kommentare im sachlichen Rahmen zu halten. Der letzte Kommentar wurde gelöscht da er keinerlei sachliche Information enthielt sondern nur persönliche Verunglimpfung. Die Kommentare sind ausschließlich Ausdruck der Meinung oder Befindlichkeit unsrer Besucher.
10 Dienstag, den 06. Juli 2010 um 17:15 Uhr
B.B.
Freut mich sehr, daß es gelungen ist dem Walter R. das handwerk zu legen. Mit Schleimerei und sonstigen Methoden kommt man eben nicht immer zum Ziel, wie man sieht.
Es sei ein großer Dank an die Kämpfer und an die Parteien SPÖ Hr. Pechlaner etc. ausgesprochen, die sich für diese Sache stark gemacht haben und die Ungerechtigkeit vieler Jahre (dank Hr. Walter) aufgehoben haben. Auch die Gäste werden es danken, wenn Sie jetzt einen staatl. geprüften und zudem noch einen einheimischen an ihrer Seite haben.
Es erfüllt mich mit Stolz, daß es geklappt hat und daß jetzt endlich Ruhe einkehrt und auch ein Walter nichts mehr daran ändern kann.

Ski Heil an Alle Schilehrer des Landes.
9 Dienstag, den 06. Juli 2010 um 14:10 Uhr
Schneider T.
Lieber Franz!
Zu deiner Information ist Richard Walter Schule gegangen, er wurde in Innsbruck allerdings aus der Schule geschmissen und in St. Anton " leider " aufgenommen. Da Richard Walter es wie immer mit der Gesetzlage nicht so genau nimmt, hat er auch in der Schischule Arlberg die Verträge nicht so genau genommen, siehe bei seiner nicht genehmigten Auszahlung seines Gehaltes von € 170.000,- Zustehen würden ihm vielleicht € 70.000.- Davon wird aber in nächster Zeit mehr zu lesen sein! Es wird noch spannend für den Hr. Walter!
8 Dienstag, den 06. Juli 2010 um 10:21 Uhr
franz.t
Lieber Reinhard,du hast vollkommen recht.habe mich informiert
die einen sagen so und die anderen so.also was ist nun zu tun?
ich bin skilehrer mit staatl.prüfung und skiführer habe seit 10 jahren einen gastbetrieb führe diesen auch mit erfolg,habe dazumahl seitens der gewerbebehörde eine nachsicht bekommen und möchte nun wissen was dies wieder vom tirolersskilehrerverband soll so einen schwachsinn wieder ins gesetz miteinzubauen.unternehmer ist Unternehmer und all diese eigenen fachlich bezogenen stoffe wie tirolerschischulgesetz oder buchhaltung und der gleichen haben wir ja schon bei der staatl.prüfung sowie zwei Fremdschprachen und was weis ich noch alles abgelegt und auch Zeugnise dafür erhalten.hier möchte ich noch wissen ob dies konform mit salzburg wien usw ist denn hier bedarf es nur der höchsten Qualifikation und die heist staatl.geprüfter skilehrer und skiführer.heist esnun geprüfter oder zweimal geprüfter SKILEHRER.Dies wäre wahnsinn hoch drei.NEIN VEREINFACHT ZU DEFINIEREN KLINGT DIES SO DER PRÄSIDENT WALTER WILL UND KANN ES NIE LASSEN GSCHEITER ZU SEIN ALS DER REST DER WELT ABER HIER GLAUBE ICH WAS DIES ANBELANGT IN MEINEM SCHREIBEN IST DIESER HERR NICHT EINMAL IN DIE SCHULE GEGANGEN UM ZU VERSTEHEN DAS ES EIN SOLCHES IN DIESEM FALL WIE ERLAÜTERT GAR NICHT BRAUCHt:ich warte auf eine antwort Lieber Reinhard machs guat Franz
7 Montag, den 05. Juli 2010 um 17:50 Uhr
nicola
thumbs up - gut gekämpft - ich freu' mich sehr!
6 Montag, den 05. Juli 2010 um 09:08 Uhr
reinhard
gratulation den Kämpfern,und ein dankeschön an einige die diesen kampf immer wieder aufs neue gemacht haben.wobwei es noch eine genauere defination braucht bzgl.der unternehmerprf.
es gibt verschiedene skilehrer die die unternehmerprf.bereits haben und natürlich hier nicht nocheinmal antreten müssten.wir müssen hier nocheinmal nachhaken und ein missverständnis seitens des tiroler skilehrerverbandes klarstellen,denn eine unternehmerprf.ist auch als solche egal in was für einer sparte einzustufen.hier sollte eine nachsicht bei unternehmerischer tätigkeit egal wie auch immer anerkannt werden, so wie es auch seitens der gewerbebehörde stattfinden kann diese zu erteilen, wenn eine langjärige tätigkeit unternehmerischer seite gegteben ist.
5 Sonntag, den 04. Juli 2010 um 10:42 Uhr
Markus H.
Gratuliere, war schon langsam Zeit, daß des erlauben. Rundherum in Deutschland, Frankreich, Italien .. ist des ganz normal daß a Staatlicher selbtändig arbeiten darf. Allerdings ohne Skiführer und Unternehmerprüfung.
4 Sonntag, den 04. Juli 2010 um 00:01 Uhr
Yessss, a Traum
3 Samstag, den 03. Juli 2010 um 06:47 Uhr
T. Schneider
Ein sehr großer Erfolg für die staatl. Schilehrer!
Das schönste an der Abstimmung ist,daß genau die Partei - SPÖ/ Gwschendtner das korrupte Schischulsystem gestürzt hat.Scheinbar hat die ganze Schleimerei ein paar mal im Monat mit Gschwendtner Schifahren zu gehen nichts genützt. Es gibt wohl keine größere Blamage für den Herrn Präsidenten Walte!! Da auch Toni Seelos dafür gestimmt hat ist die Sache wohl nach hinten losgegangen. Ein " HOCH " auf LA Pechlahner und die Liste Fritz! Hoffentlich kehrt jetzt Ruhe ein.
2 Donnerstag, den 01. Juli 2010 um 20:52 Uhr
Avatar
Super, daß es Euch gibt. Gratuliere. Bis jetzt hört man immer nur über Tirol, weiß jemand was sich in Vorarlberg tut?
1 Donnerstag, den 01. Juli 2010 um 19:01 Uhr
Franz Klimmer
Erneut wurde mit diesem Gesetzesbeschluss monopolistischen Tendenzen,
eingebracht vom TSLV und den Skischulleitern eine Absage erteilt und
durch das starke Engagement der SPÖ Tirol und deren Klubleute für viele Tiroler Skilehrer ein neuer Berufsweg und Existenz ermöglicht !

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