Inländerdiskriminierung - Ausländerdiskrimierung
Keinesfalls Begriffe aus dem Wortschatz rechter Polemiker sondern aus dem EU Recht.....
Vorbei ist die Zeit des Gebietsschutzes - jegliche derartige Bestimmungen, die noch aus der Zeit des Skischulmonopols stammen oder als Reaktion auf Fall des Monopols als "Schadensbegrenzung" formuliert wurden, sind illegal, da nicht EU konform.
Innerhalb der nächsten 5 Jahre werden diese Bestimmungen, wie 14/28 Tage Regelung beim Ausflugsverkehr, Verbot der Gästeaufnahme, Verbot des Unterrichts durch einzelene ausländische Skilehrer fallen. Sei es vorab durch unsere Landesgesetzgeber (aktuell : Salzburg, hier mehr lesen...) , oder durch Klage/Beschwerde.
Nur Regelungen, die die körperliche Sicherheit unserer Gäste gewährleisten, haben im Lichte der EU Dienstleistungsfreiheit bestand. Diese Sicherheit kann nur durch erstklassig ausgebildete Skilehrer geboten werden. Es muß also ein Mindestanteil an staatlich geprüften Skilehrern gesetzlich festgelegt werden. Darüberhinaus muß alles unternommen werden um das Erreichen der Ausbildungsstufe Diplomskilehrer auch finanziell attraktiv zu machen.
Dieser Ansatz ist nicht neu - bereits im Jahre 1934 wurde im ersten Salzburger Skischulgesetz (damals noch im Rang einer Verordnung) bestimmt das mindestens 50 % der Lehrkräfte Staatliche Skilehrer sein müssen. Diese Bestimmung wurde in allen folgenden Salzburger Gesetzen bis ins Jahr 1976 beibehalten. Also erst als Mitte der 70er Jahre die Skischule das " große Geschäft" wurde, wurden die qualitativen Anforderungen vernachlässigt. Die Quote von 50% ist vorerst noch unerreichbar, jedoch ein mögliches Ziel für die nächsten 10 Jahre.
Die EU Richtlinie betreffend Dienstleistungsfreiheit wird noch eine weitere wichtige Auswirkung auf die Skischulgesetze haben. Sie besagt daß Ausländer wegen ihrer Nationalität nicht schlechter gestellt (diskriminiert) werden dürfen als Inländer.
Wenn jedoch Inländer schlechter gestellt werden als Ausländer - so spricht man von Inländerdiskriminierung. Inländerdiskriminierung ist EU rechtlich toleriert. Es steht den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings frei Gesetze zu formulieren die Inländerdiskriminierung untersagen. Die Situation ist in Österreich klar : Inländerdiskriminierung wird vom österreichischen Verfassungsgerichtshof nicht toleriert.
Da alle EU Skilehrer die dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen (französischer Moniteur National, deutscher Staatlicher Skilehrer, Maestro di Sci Sudtirolo, Skilehrer aus allen anderen EU Staaten sofern sie Absolventen des Euro tests sind ) in Ihren Staaten selbständig arbeiten dürfen (hier mehr lesen) ohne Erfordernis eines Sammelplatzes oder Büros, können sie dies in Zukunft auch selbstverständlich vorübergehend in Österreich tun.
Dementsprechend haben wir hier einen klassischen Fall von Inländerdiskriminierung da der österreichische Staatliche Skilehrer nicht selbstständig arbeiten darf .
Die Regelung ist also unhaltbar, die Frage ist nicht ob sie fällt, sondern wann....
Unsere Forderung : Ein höchstausgebildeter österreichischer Skilehrer soll selbstständig als Ein-Mann-Skischule arbeiten können. Daß eine Einmannskischule keinen Sammelplatz und Büro braucht ist logisch. Dies hat der Gestzgeber ja schon für den Skibegleiter normiert der ja auch als Einzelperson auftritt.
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Leider ist der Berufsschilehrerverband ein Schischulleiterverband für einige Grosskopfete.
Vielen Dank im voraus. O)
Das Salzburger Schischulgesetz verwendet den Begriff Landesskilehrer erstmalig in seiner Fassung von 1976. Das von dir genannte Verhältis (Anzahl an Anwärtern maximal 50% jener der Gesamtskilehrer betragen - also max. 50% Anwärter auf der einen Seite und 50% Staatlich UND/ODER Landeslehrer.) trifft auf ebendieses Gesetz zu. 1971 betraf nur eine Verordnung betreffend Skischulgebiet Maria Alm.
Darüberhinaus gab es die Möglichkeit Hilfskräfte ohne Ausbildung im Anfängerunterricht heranzuziehen. Also eine umfassende Aufweichung des ursprünglichen Qualitätsanspruches...
Wann die erste Landesskilehrerausbildung durchgeführt wurde entzieht sich leider unserer Kenntnis...
By the way: Ich habe eine Diplomarbeit zum Thema "Der alpine Skisport in Österreich" geschrieben die auch als Buch veröffentlicht wurde - in der auch ein Exkurs über das Skischulgesetz enthalten ist. Bei Interesse einfach bei mir melden. LG
Ja, Im Jahre 1937 gab es dieses Schlupfloch; im Jahr darauf, 1938(Anschluß) verschwand das Gesetz und somit auch diese kompliziert zu beantragende Ausnahmeregelung .
Die darauffolgenden wieder "österreichischen" Gesetze 1947,49,55,71 fordern erneut klar einen 50 % Anteil an Staatlichen Skilehrern.
Gerne lasse ich dir die Originaldateien zukommen .. email genügt...
Also ich habe mir die Thematik nun nochmal angesehen. Leider hatte ich das Schischulgesetz nicht mehr zur Hand und war somit auf meine eigenen Aufzeichnungen angewiesen.
Dabei fiel mir gleich am Beginn auf das du von einer Verordnung vom 29. Oktober 1934 ausgehst (also wirklich dem ersten Gesetz) - da könnte auch schon mein Fehler liegen. Ich habe mir als Grundlage das Landesgesetzblatt vom 20. Mai 1937 angesehen. In dem heißt es meines Wissens nach in §8 das die Anzahl der Hilfsschilehrer jene der staatlich geprüften Schilehrer nicht übersteigen darf, außer in besonders zu begründeten Ausnahmefällen; wobei hierbei eine Höchstgrenze von doppelt so vielen Hilfsschilehrern nicht überschritten werden darf. (und das habe ich als Schlupfloch interpretiert!)
Falls du den Originaltext noch irgendwo verfügbar hast würde es mich sehr interessieren wenn du mich nochmal aufklären könntest - würd mich wirklich interessieren!
lg
kann das sein, dass du dich auf einen anderen Text beziehst ?
Dies ist der Originaltext der
" Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29.Oktober 1934, über die Errichtung und Führung von Skischulen".
Lehrkräfte.
§ 7. (1) Zur Erteilung des Unterrichtes an Skischulen (Lehrer) dürfen außer dem Leiter einer Skischule nur eigenberechtigte österreichische Bundesbürger verwendet werden, die körperlich geeignet, in moralischer und staatsbürgerlicher Beziehung einwandfrei sind und die staatliche Skilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Zu ihrer Unterstützung können als Hilfskräfte ( Hilfsskilehrer, Skilehreranwärter) österreichische Bundesbürger verwendet werden, die körperlich geeignet und in moralischer und staatsbürgerlicher Beziehung einwandfrei sind. Die Zahl der Hilfskräfte darf die Zahl der geprüften (Abs.1) Skilehrer nicht übersteigen.
Ich kann auch in den anschließenden Paragraphen keinerlei Aufweichung dieser 50% Quote entdecken.
Wir werden uns bemühen in den nächsten Wochen neben den aktuellen, auch die alten Skischulgesetze im Downloadbereich online zu stellen .