Staatliche Skilehrer dürfen ab 28.12.2009 in Salzburg selbständig unterrichten
- mit Ausnahme der österreichen staatlichen Skilehrer :
Die IGSSÖ begrüßt das neue Skischulgesetz da es vorbildlich und EU-konform ist - dies ist eine gesetzliche Basis auf der aufgebaut werden kann. Leider ist das Gesetz klar inländerdiskriminierend.
Der Salzburger Landtag hat die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Salzburger Schischulgesetz umgesetzt.
Die Änderungen betreffen hauptsächlich den sogenannten Ausflugsverkehr bzw.wie es jetzt heißt, die vorübergehende Dienstleistungserbringung.
Um die Gesetzesänderung zu verstehen, ist es hilfreich zu wissen, daß außerhalb Österreichs normalerweise zwischen der Berechtigung zum selbstständigen Unterricht, und der Berechtigung zum Skischulbetrieb unterschieden wird.
Österreich kennt diese Unterscheidung noch nicht, deswegen klingen manche Bestimmungen für österreichische Ohren ungewohnt, wenn nicht gar revolutionär.
Folgende Änderungen sind im neuen Gesetz verankert :
1.) Nicht nur Skischulen dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreieit unterrichten sondern auch Einzelpersonen die in Ihrem Staat die Berechtigung haben Skiunterricht zu geben. Diese Einzelpersonen müssen dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen ( Euro test Niveau ).
Da alle EU Skilehrer die dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen ( französischer Moniteur National, deutscher Staatlicher Skilehrer, italienischer Maestro di Sci, Skilehrer aus allen anderen EU Staaten sofern sie Absolventen des Euro-Tests sind ) in Ihren Staaten selbständig arbeiten dürfen, ohne Erfordernis eines Sammelplatzes oder Büros, können sie dies in Zukunft auch selbstverständlich vorübergehend in Österreich tun.
Auch auf der homepage der Salzburger Landesregierung ist im neuen Informationsblatt zum "Ausflugsverkehr" zu lesen :
Personen, die selbstständig (nur als Einzelpersonen)Schi-bzw Snowboardunterricht erteilen bzw. die selbstständige Tätigkeit als Schi- bzw Snowboardbegleiter ausüben, müssen über das höchste Ausbildungsniveau verfügen gleichwertig mit dem Niveau Staatlich geprüfter Schilehrer oder Diplom Snowboardlehrer.
Download des aktualisierten Informationsblattes von der Homepage der Salzburger Landesregierung Abt. Tourismus betreff Ausflugsverkehr : hier klicken
2.) 14/28 Tage Regelung fällt für die vorübergehende Dienstleistungserbringung.
Zur Erklärung :
Für eine Niederlassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ist eine Salzburger Skischulbewilligung erforderlich.
Für die vorübergehende Dienstleistungserbringung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist keine Salzburger Skischulbewilligung, aber Bewilligung zum selbstständigen Unterrichten bzw. Skischulbewilligung in einem EU-Land erforderlich.
In den Erläuterungen zum Gesetz wird zur Unterscheidung zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit Folgendes ausgeführt :
Die Niederlassung umfasst die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit. Im Gegensatz dazu wird die Dienstleistungsfreiheit durch das Fehlen einer stabilen und kontinuierlichen Beteiligung am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaates gekennzeichnet. Die Unterscheidung darf nicht nur auf die Dauer, sondern muss auch auf die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Dienstleistungserbringung abstellen.
Eine allgemeingültige Höchstdauer kann jedenfalls nicht festgelegt werden.
Überdies ist auch die Tatsache, dass der Anbieter eine bestimmte Infrastruktur verwendet (Anm.:Büroanmietung), nicht entscheidend, da ein Erbringer von Dienstleistungen auch im Aufnahmemitgliedstaat eine Infrastruktur zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verwenden kann, ohne dort niedergelassen sein zu müssen.
3.) Ausländische Skischulen dürfen in Salzburg Schüler aufnehmen !!!
4.) Falls es in einem EU Land keine Skischulgesetze gibt ( In der Mehrzahl der EU-Länder der Fall ), bzw. keine Bewilligung für das selbstständige Unterrichten erforderlich ist, reicht es, wenn der Erbringer der vorübergehenden Dienstleistung eine dem staatlich geprüften Schilehrer gleichwertige Ausbildung verfügt.
5.) Der § 12 - die Quotenregelung, die bis jetzt nur für Salzburger Skischulen gegolten hat, wird in Zukunft auch auf "EU Skischulen" anzuwenden sein.
Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich aus mindestens 10 % Staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzen.
Sicherlich begrüssenswert.
Ein Blick zurück :
Im Jahre 1934 wurde im ersten Salzburger Skischulgesetz (damals noch im Rang einer Verordnung) bestimmt, daß mindestens 50 % der Lehrkräfte Staatliche Skilehrer sein müssen. Diese Bestimmung wurde in allen folgenden Salzburger Landesgesetzen bis ins Jahr 1976 beibehalten. Also erst als Mitte der 70er Jahre die Skischule das " große Geschäft" wurde, wurde die Aufweichung des ursprünglichen Qualitätsanspruches gesetzlich durchgeführt.
Die Tatsache, daß zwar ausländische, aber nicht inländische staatliche Skilehrer ab 28.12.2009 in Salzburg selbständig unterrichten dürfen ist eindeutig inländerdiskriminierend und somit verfassungswidrig.
Um Mißverständissen vorzubeugen : Die IGSSÖ distanziert sich ausdrücklich von jeglicher ausländerfeindlichen Haltung, wir bekennen uns zur Eu. Wir begrüssen, daß höchstausgebildete ausländische Skilehrer uns in Österreich besuchen. Einem Absolventen des Euro oder ISIA Test dürfen keine weiteren bürokratischen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Ebenso freuen wir uns darauf im EU-Ausland als Skilehrer tätig zu werden. Der Terminus "inländerdiskriminierend" findet nur deswegen Verwendung da er im EU-rechtlichen Sprachgebrauch üblich ist, nicht jedoch aus einer polemischen aufwieglerischen Haltung heraus.
Die Abstimmung über das Gesetz fand im Salzburger Landtag am 02.12.2009 statt.
Die Diskussion sowie die Abstimmung wurden als Video übertragen :
Zum Thema Inländerdiskriminierung im Salzburger Skischulgesetz gab es eine Anfrage vom Abgeordneten Mag. Hans Scharfetter (ÖVP). Die Frage ist bei Minute 00:09:40 der Übertragung gestellt worden.
Die Frage wurde vom Obmann des Salzburger Berufsskilehrer und Snowboardlehrer Verband beantwortet wurde und zwar bei Minute 00:45:10
Audiodatei der Antwort sowie der darauffolgenden Abstimmung : download/abspielen
Daß der Obmann des Salzburger Berufsskilehrer und Snowboardlehrer Verbands kein Problem mit der Inländerdiskriminierung der österreichischen staatlichen Skilehrer hat ist keine sonderliche Überraschung. Er schien zum Zeitpunkt der Sitzung der Ansicht anzuhängen, daß auch in Zukunft nur ausländische Skischulen, nicht aber einzelne ausländische Skilehrer in Salzburg unterrichten dürfen.
Gesetzestexte lassen manchmal Raum zur Interpretation, in diesem Fall ist dem nicht so. Die dem Gesetz beigelegten Erläuterungen sind eindeutig :
Wir zitieren aus dem Originaltext die Erläuterungen zum Entwurf :
Zu Art VI (Schischul- und Snowboardschulgesetz): Zu Z 1:
Zunächst wird klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur Schischulen, sprich bestimmten Einrichtungen, zusteht, sondern selbstverständlich auch und vor allem natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder durch Staatsvertrag begünstigten Staates (wie zB der Schweiz; vgl BGBl III Nr 133/2002; ABl L 114/6 vom 30.4.2002) sind.
Unsere Forderung : Ein höchstausgebildeter österreichischer Skilehrer soll selbstständig als Ein-Mann-Skischule arbeiten können. Daß eine Einmannskischule keinen Sammelplatz und Büro braucht ist logisch. Dies hat der Gesetzgeber ja schon für den Skibegleiter erkannt der ja auch als Einzelperson auftritt.
Ich bin ganz bei meinem Vorschreiber, wenn er meint, daß augenblickliche Gesetzeslage dem Geist der des EG-Vertrags widerspricht. Und zwar grob widerspricht.
Es ist ja der Sinn der EU die 4 Freiheiten also die 4 Säulen zu garantieren und durchzusetzen. Freier Warenverkehr - Personenfreizügigkeit -Dienstleistungsfreiheit - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Man verspricht sich ja eine stärkere wirtschaftliche Positionierung Europas dadurch das die Gemeinschaft zusammenrückt und grenzüberschreitendes Arbeiten vereinfacht wird.
Selbstverständlich sind Rechtsmittel zulässig bei Verwaltungsstrafen selbstverständlich kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden
Daß Landesgesetze, falls sie verfassungswidrig sind, immer noch rechtsgültig sind, ist dennoch richtig, wer ohne Bewilligung selbstständig unterrichtet hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen. Aber sie kann natürlich Gegenstand einer Beschwerde werden, ohne Zweifel.
Sehr spannend sind die Fragen die mein Vorschreiber aufgeworfen bezüglich bereits bestehender grenzüberschreitender Tätigkeiten.
Insbesondere Doppelstaatsbürgerschaft, Lebensmittelpunkt im Ausland, Wohnsitz im Inland, Niedergelassen zum Skiunterricht im Ausland.....
Abgrenzung zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit....
Genau diese Personen, die jetzt schon Beziehungen zu anderen Staaten haben, sind diejenigen die den europäischen Geist verkörpern.
Sie sind die, die auch die Chancen sehen, die diese noch ungewohnte Konstruktion der EU mit sich bringt.
Auch dem Schlusssatz kann ich nur beipflichten - gesteigerte Qualität im Sinne höchster Ausbildung ist unsere einzige Chance den Herausforderungen der kommenden 20 Jahre zu begegnen.
5
Dienstag, den 15. Dezember 2009 um 13:33 Uhr
we are still the best
Also, ich möchte mich wirklich nicht in juristischen Diskussionen wiederfinden. Fact ist ,dass die zukünftige Gesetzeslage dem Geist der EMRK bzw. des EG-Vertrags eindeutig widerspricht-insofern ich sehr wohl Ansatzpunkte für ein Beschwerdeverfahren sehe .
Ein österreichischer Staatsbürger, der seinen Hauptwohnsitz im EU Ausland hat, also seinen Lebensmittelpunk im Ausland begründet hat, darf nicht selbständig unterrichten? EU Bürger mit Hauptwohnsitz Österreich dürfen? Welche Regelungen gelten bei Doppelstaatsbürgerschaften ?
Eindeutig unrichtig ist aber, dass Gesetzeslagen, vor allem im VERWALTUNGSRECHT, keiner Anfechtung im Rechtsmittelweg unterliegen .Im vorliegenden Fall hege ich keine Zweifel, dass in einem etwaigen VERWALTUNGSTSRAFVERFAHREN der INSTANZENZUG durchschritten wird.
Ungeachtet dessen sei aber bemerkt, dass die SCHISCHULGESETZE der Länder in den letzten Jahren vor Allem den Kapitalfluss zu den bestehenden Schischulen garantiert haben, eine sachliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Gesetze ,vor allem im Licht der jetzigen Novellierungen , ist nicht mehr gegeben. Regelungen des Schischulwesens, die ausschließlich aus dem Gewerberecht resultieren, sind durchaus denkbar.
Mit der neuerlichen Novellierung des Schischulgesetzes wurden jedenfalls Regelungen getroffen, deren Konsequenzen bislang nicht absehbar sind und auch von den verantwortlichen Herren bislang entweder aus Unkenntnis oder aber aus Unvermögen völlig fehlinterpretiert werden.
Es bleibt zu hoffen, dass endlich auch in diesem Bereich liberale und zeitgemäße Zugangsbestimmungen erfolgen, den schlussendlich wird der Begriff „Qualität“ über den Erfolg oder das Scheitern der angebotenen Dienstleistung entscheiden.
4
Dienstag, den 15. Dezember 2009 um 08:48 Uhr
admin
Der Europäische Gerichtshof ist für uns Österreicher nur dann anzurufen wenn wir von der Verwaltung (Behörden) eines anderen Staates aufgrund unserer österreichischen Staatsbürgerschaft nachteilig behandelt werden.
Das heißt wenn z.B.die deutsche Behörde uns die Berufsausübung mit unserer Qualifikation auf deutschem Boden verbieten würde. Das tut sie nicht, im Gegenteil.
Für uns Österreicher ist der österreichische Verfassungs oder Verwaltungsgerichtshof zuständig, falls eine österreichische Behörde nicht den Gesetzen entsprechend entscheidet (Verwaltungsgerichtshof), oder wenn wir als Staatsbürger in einem Grundrecht verletzt wurden insbesonders durch verfassungswidrige, untergeordnete Rechtsvorschriften wie Landesgesetze. Die Skischulgesetze sind Landesgesetze.
Diese Gerichte sind unabhängig und nicht zu beeinflussen.
Der Sitz ist in Wien, die Bereitschaft der 14 Verfassungsrichter sich durch gemeinsamen Skilauf mit einem Lobbyisten beeinflussen zu lassen, ist als nicht gegeben zu erachten.
Diese Gerichte setzen die Rechtsstaatlichkeit und die Verfassungsrechte gegen die politisch und durch Lobbys beeeinflußte Gesetzgebung der Landtage und des Parlaments durch.
Der Verfassungsgerichtshof wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig.
Nur wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Klage) vorliegt kann eine Prüfung eines Gesetzes durchgeführt werden.
Er kann nicht von sich aus tätig werden.
Die Geschichte der Entwicklung der Skischulgesetze Österreichs ist eine Geschichte des Verfassungs-und Verwaltunggerichtshofs.
Fall des Monopols (1988-Tirol) - Fall der Mindesanforderung (1999-Salzburg) - Fall der Niveaus "Landeslehrer" für den Ausflugsverkehr (2005-Vorarlberg-Kiedaisch)
Der einzige Grund dafür, daß es die sachlichen Vorraussetzungen Sammelplatz und Büro noch gibt ist der, daß sie noch nicht Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde waren.
Daß Landesgesetze, falls sie verfassungswidrig sind, immer noch rechtsgültig sind, steht außer Frage.
Wer ohne Bewilligung selbstständig unterrichtet hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
Wir rufen nicht zum selbstständigen Unterricht ohne Bewilligung auf, sondern zur Änderung der verfassungwidrigen Gesetze.
3
Montag, den 14. Dezember 2009 um 23:02 Uhr
We are still the Best
Diskriminierungen aufgrund ethnischer Herkunft sind grundsätzlich als Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK) Artikel 14. anzusehen . Das Verbot gilt als Willkürverbot in demokratischen Staaten grundsätzlich für jedes Staatshandeln. Nach Art. 12 des EG-Vertrags ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsbürgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit.
Rechtsmittel: Individual Beschwerde an den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, auch EuGHMR) von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates (vgl. Art. 34). Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.
http://ec.europa.eu/solvit/site/submission/index_de.htm
Wird von einer Behörde schuldhaft EU-Recht nicht unmittelbar angewendet, sondern das dem EU-Recht widersprechende nationale Recht, kann im Rahmen der Amtshaftung Schadenersatz verlangt werden.
Eine Straftat / Ein Vergehen kann nur dann bestraft werden, wenn jemand existiert, der diese Tat auch verfolgt . Dies setzt naturgemäß voraus, dass tatsächlich ein VERGEHEN vorliegt !!!
Es bleibt abzuwarten, ob Schischulleiter von A wie Arlberg bis Z wie Zell am See, Österreichische Schilehrer, die selbstständig Ihre Dienstleistungen anbieten, nun tatsächlich verklagen werden.
Zumindest besteht, wie oben dargelegt, eine gute Chance derartige Klagen mit Erfolg abzuwehren!
2
Donnerstag, den 10. Dezember 2009 um 07:45 Uhr
Tiroler
Dem tiroler Landeshauptmann sind Eu Recht oder österreichische Verfassung volkommen wurscht.
Diesbezüglich gibt es eine Tiroler Tradition.
Man hängt sich als Politiker das Mäntelchen den Andreas Hofer um erklärt lautstark "mir san mir"
"mir sein Tiroler Freiheitskämpfer" um dann anschließend so zu tun als gäbe es keine Verfassung.
Wie ist es sonst zu erklären daß das Urteil des Verfassungsgerichtshof von 1999 welches
bestimmt daß die Mindestanforderung im Salzburger Skischulgesetz verfassungwidrig sind, nicht
ins Tiroler Gestz eingearbeitet wird.
Diese Mindesanforderungen sind noch immer Bestandteil des Tiroler Gesetzes
So gesehen hat Tirol das rechtsstaatliche Niveau eines afrikanischen Stammes.
Jeder östereichische Staatsbürger muß sich an Gesetze halten - dies ist auch von der
Tiroler Landesregierung bzw. dem Tiroler Landtag zu erwarten. Aber Fehlanzeige.....
Aber denen ist des herzlich wurscht. "Da wart ma mal ab bis uns jemand klagt" ...
Man spekuliert darauf, daß die Skilehrer eh zu blöd sind oder sich die
Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht leisten wollen.
Der Erfolg gibt Ihnen recht - die Mindestanforderungen sind immer noch Teil des Tiroler
Gesetzes obwohl verfassungswidrig.
Die EU Dienstleistungsrichtlinie die bis zum 28.12.2009 umzusetzen ist löst maximal etwas
Erheiterung auf der Abgeordnetenbank aus. Es wird so getan als gäbe es diese Richtlinie gar nicht.
Wenn ich mich als Staatsbürger so verhalten würde, wäre ich im Gefängnis.
1
Mittwoch, den 09. Dezember 2009 um 13:04 Uhr
rf
herr Landeshauptmann in tirol nun sind sie am zug.salzburg hats vorgemacht nun müsste genug in unserm land tirol sein.bitte greifen sie ein und machen es nun möglich für die tiroler skilehrer um mehr zu verhindern was dieser präsident richard walter total vernichtet hat greifns ein herr landeshauptmann
Es ist ja der Sinn der EU die 4 Freiheiten also die 4 Säulen zu garantieren und durchzusetzen. Freier Warenverkehr - Personenfreizügigkeit -Dienstleistungsfreiheit - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Man verspricht sich ja eine stärkere wirtschaftliche Positionierung Europas dadurch das die Gemeinschaft zusammenrückt und grenzüberschreitendes Arbeiten vereinfacht wird.
Selbstverständlich sind Rechtsmittel zulässig bei Verwaltungsstrafen selbstverständlich kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden
Daß Landesgesetze, falls sie verfassungswidrig sind, immer noch rechtsgültig sind, ist dennoch richtig, wer ohne Bewilligung selbstständig unterrichtet hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen. Aber sie kann natürlich Gegenstand einer Beschwerde werden, ohne Zweifel.
Sehr spannend sind die Fragen die mein Vorschreiber aufgeworfen bezüglich bereits bestehender grenzüberschreitender Tätigkeiten.
Insbesondere Doppelstaatsbürgerschaft, Lebensmittelpunkt im Ausland, Wohnsitz im Inland, Niedergelassen zum Skiunterricht im Ausland.....
Abgrenzung zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit....
Genau diese Personen, die jetzt schon Beziehungen zu anderen Staaten haben, sind diejenigen die den europäischen Geist verkörpern.
Sie sind die, die auch die Chancen sehen, die diese noch ungewohnte Konstruktion der EU mit sich bringt.
Auch dem Schlusssatz kann ich nur beipflichten - gesteigerte Qualität im Sinne höchster Ausbildung ist unsere einzige Chance den Herausforderungen der kommenden 20 Jahre zu begegnen.
Ein österreichischer Staatsbürger, der seinen Hauptwohnsitz im EU Ausland hat, also seinen Lebensmittelpunk im Ausland begründet hat, darf nicht selbständig unterrichten? EU Bürger mit Hauptwohnsitz Österreich dürfen? Welche Regelungen gelten bei Doppelstaatsbürgerschaften ?
Eindeutig unrichtig ist aber, dass Gesetzeslagen, vor allem im VERWALTUNGSRECHT, keiner Anfechtung im Rechtsmittelweg unterliegen .Im vorliegenden Fall hege ich keine Zweifel, dass in einem etwaigen VERWALTUNGSTSRAFVERFAHREN der INSTANZENZUG durchschritten wird.
Ungeachtet dessen sei aber bemerkt, dass die SCHISCHULGESETZE der Länder in den letzten Jahren vor Allem den Kapitalfluss zu den bestehenden Schischulen garantiert haben, eine sachliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Gesetze ,vor allem im Licht der jetzigen Novellierungen , ist nicht mehr gegeben. Regelungen des Schischulwesens, die ausschließlich aus dem Gewerberecht resultieren, sind durchaus denkbar.
Mit der neuerlichen Novellierung des Schischulgesetzes wurden jedenfalls Regelungen getroffen, deren Konsequenzen bislang nicht absehbar sind und auch von den verantwortlichen Herren bislang entweder aus Unkenntnis oder aber aus Unvermögen völlig fehlinterpretiert werden.
Es bleibt zu hoffen, dass endlich auch in diesem Bereich liberale und zeitgemäße Zugangsbestimmungen erfolgen, den schlussendlich wird der Begriff „Qualität“ über den Erfolg oder das Scheitern der angebotenen Dienstleistung entscheiden.
Das heißt wenn z.B.die deutsche Behörde uns die Berufsausübung mit unserer Qualifikation auf deutschem Boden verbieten würde. Das tut sie nicht, im Gegenteil.
Für uns Österreicher ist der österreichische Verfassungs oder Verwaltungsgerichtshof zuständig, falls eine österreichische Behörde nicht den Gesetzen entsprechend entscheidet (Verwaltungsgerichtshof), oder wenn wir als Staatsbürger in einem Grundrecht verletzt wurden insbesonders durch verfassungswidrige, untergeordnete Rechtsvorschriften wie Landesgesetze. Die Skischulgesetze sind Landesgesetze.
Diese Gerichte sind unabhängig und nicht zu beeinflussen.
Der Sitz ist in Wien, die Bereitschaft der 14 Verfassungsrichter sich durch gemeinsamen Skilauf mit einem Lobbyisten beeinflussen zu lassen, ist als nicht gegeben zu erachten.
Diese Gerichte setzen die Rechtsstaatlichkeit und die Verfassungsrechte gegen die politisch und durch Lobbys beeeinflußte Gesetzgebung der Landtage und des Parlaments durch.
Der Verfassungsgerichtshof wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig.
Nur wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Klage) vorliegt kann eine Prüfung eines Gesetzes durchgeführt werden.
Er kann nicht von sich aus tätig werden.
Die Geschichte der Entwicklung der Skischulgesetze Österreichs ist eine Geschichte des Verfassungs-und Verwaltunggerichtshofs.
Fall des Monopols (1988-Tirol) - Fall der Mindesanforderung (1999-Salzburg) - Fall der Niveaus "Landeslehrer" für den Ausflugsverkehr (2005-Vorarlberg-Kiedaisch)
Der einzige Grund dafür, daß es die sachlichen Vorraussetzungen Sammelplatz und Büro noch gibt ist der, daß sie noch nicht Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde waren.
Daß Landesgesetze, falls sie verfassungswidrig sind, immer noch rechtsgültig sind, steht außer Frage.
Wer ohne Bewilligung selbstständig unterrichtet hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
Wir rufen nicht zum selbstständigen Unterricht ohne Bewilligung auf, sondern zur Änderung der verfassungwidrigen Gesetze.
Rechtsmittel: Individual Beschwerde an den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, auch EuGHMR) von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates (vgl. Art. 34). Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.
http://ec.europa.eu/solvit/site/submission/index_de.htm
Wird von einer Behörde schuldhaft EU-Recht nicht unmittelbar angewendet, sondern das dem EU-Recht widersprechende nationale Recht, kann im Rahmen der Amtshaftung Schadenersatz verlangt werden.
Eine Straftat / Ein Vergehen kann nur dann bestraft werden, wenn jemand existiert, der diese Tat auch verfolgt . Dies setzt naturgemäß voraus, dass tatsächlich ein VERGEHEN vorliegt !!!
Es bleibt abzuwarten, ob Schischulleiter von A wie Arlberg bis Z wie Zell am See, Österreichische Schilehrer, die selbstständig Ihre Dienstleistungen anbieten, nun tatsächlich verklagen werden.
Zumindest besteht, wie oben dargelegt, eine gute Chance derartige Klagen mit Erfolg abzuwehren!
Diesbezüglich gibt es eine Tiroler Tradition.
Man hängt sich als Politiker das Mäntelchen den Andreas Hofer um erklärt lautstark "mir san mir"
"mir sein Tiroler Freiheitskämpfer" um dann anschließend so zu tun als gäbe es keine Verfassung.
Wie ist es sonst zu erklären daß das Urteil des Verfassungsgerichtshof von 1999 welches
bestimmt daß die Mindestanforderung im Salzburger Skischulgesetz verfassungwidrig sind, nicht
ins Tiroler Gestz eingearbeitet wird.
Diese Mindesanforderungen sind noch immer Bestandteil des Tiroler Gesetzes
So gesehen hat Tirol das rechtsstaatliche Niveau eines afrikanischen Stammes.
Jeder östereichische Staatsbürger muß sich an Gesetze halten - dies ist auch von der
Tiroler Landesregierung bzw. dem Tiroler Landtag zu erwarten. Aber Fehlanzeige.....
Aber denen ist des herzlich wurscht. "Da wart ma mal ab bis uns jemand klagt" ...
Man spekuliert darauf, daß die Skilehrer eh zu blöd sind oder sich die
Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht leisten wollen.
Der Erfolg gibt Ihnen recht - die Mindestanforderungen sind immer noch Teil des Tiroler
Gesetzes obwohl verfassungswidrig.
Die EU Dienstleistungsrichtlinie die bis zum 28.12.2009 umzusetzen ist löst maximal etwas
Erheiterung auf der Abgeordnetenbank aus. Es wird so getan als gäbe es diese Richtlinie gar nicht.
Wenn ich mich als Staatsbürger so verhalten würde, wäre ich im Gefängnis.