Also, ich möchte mich wirklich nicht in juristischen Diskussionen wiederfinden. Fact ist ,dass die zukünftige Gesetzeslage dem Geist der EMRK bzw. des EG-Vertrags eindeutig widerspricht-insofern ich sehr wohl Ansatzpunkte für ein Beschwerdeverfahren sehe . Ein österreichischer Staatsbürger, der seinen Hauptwohnsitz im EU Ausland hat, also seinen Lebensmittelpunk im Ausland begründet hat, darf nicht selbständig unterrichten? EU Bürger mit Hauptwohnsitz Österreich dürfen? Welche Regelungen gelten bei Doppelstaatsbürgerschaften ? Eindeutig unrichtig ist aber, dass Gesetzeslagen, vor allem im VERWALTUNGSRECHT, keiner Anfechtung im Rechtsmittelweg unterliegen .Im vorliegenden Fall hege ich keine Zweifel, dass in einem etwaigen VERWALTUNGSTSRAFVERFAHREN der INSTANZENZUG durchschritten wird. Ungeachtet dessen sei aber bemerkt, dass die SCHISCHULGESETZE der Länder in den letzten Jahren vor Allem den Kapitalfluss zu den bestehenden Schischulen garantiert haben, eine sachliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Gesetze ,vor allem im Licht der jetzigen Novellierungen , ist nicht mehr gegeben. Regelungen des Schischulwesens, die ausschließlich aus dem Gewerberecht resultieren, sind durchaus denkbar. Mit der neuerlichen Novellierung des Schischulgesetzes wurden jedenfalls Regelungen getroffen, deren Konsequenzen bislang nicht absehbar sind und auch von den verantwortlichen Herren bislang entweder aus Unkenntnis oder aber aus Unvermögen völlig fehlinterpretiert werden. Es bleibt zu hoffen, dass endlich auch in diesem Bereich liberale und zeitgemäße Zugangsbestimmungen erfolgen, den schlussendlich wird der Begriff „Qualität“ über den Erfolg oder das Scheitern der angebotenen Dienstleistung entscheiden.