@ B.F. Der Skibegleiter wurde nicht abgeschafft sondern die Skibegleitung fällt ab 1.Okt.2010 nicht mehr unter das Tiroler Skischulgesetz. Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten (Skiguiding) auf Pisten Routen und Loipen steht dann prinzipiell wieder jedermann frei auch „ohne Ausbildung“ ( Wie etwa in Tirol vor 1995). Eine Bewilligung nach dem Tiroler Skischulgesetz ist dann nicht erforderlich. Diese Tätigkeit kann selbstverständlich auch in Zukunft von jenen ausgeübt werden die bis jetzt keine Skibegleiterbewilligung innehatten.. In den 80er Jahren (als das Skiguiding entstand) mußte man bei der zuständigen BH einen Gewerbeschein für ein freies Gewerbe beantragen. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis aber sehr wohl einen Gewerbeschein wie z.B. das freie Gewerbe Handel. Das freie Gewerbe hatte den Titel : „Reisebetreuer, beschränkt auf die Betreuung von Wintergästen auf Schipisten, unter Ausschluß der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes, insbesondere in Form des unterrichtsmethodischen Vorfahrens zur Spur-, Tempo- und Geländewahl sowie aller damit verbundenen Demonstrations- und Korrekturanweisungen sowie unter Ausschluß jeder Tätigkeit, die einem gebundenen oder konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist“ Dieses Gewerbe ist nicht mehr in der Liste der freien Gewerbe zu finden. Es liegt nun an der Gewerbebehörde festzulegen ob für das Skiguiding wieder ein eigener Gewerbeschein verlangt wird – ob also ein vergleichbares Gewerbe geschaffen wird. Altenativ dazu könnte sie bestimmen daß das Skiguiding unter ein anderes freies Gewerbe fällt wie z.B.:“Animateur“ oder „Sportmanagement und Vermittlung von Erlebnismöglichkeiten“. Auch dann müßte man einen Gewerbeschein beantragen. Dies ist eher unwahrscheinlich da sich diese Gewerbe doch deutlich vom Skiguiding unterscheiden. Die Gewerbebehörde kann auch bestimmen, daß für diese Tätigkeit kein Gewerbeschein nötig ist. Die Skibegleiter würde dann als „neue Selbständige“ gelten. Rechtlich ermöglicht könnte dies ev. durch §2(1)Z.8 GewO 1994 – Das Skiguiding würde dann rechtlich unter die „gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art“ fallen und wäre somit von der Gewerbeordnung ausgenommen.. Diesbezügliche Erwägungen hatte das Amt der Tiroler Landesregierung anläßlich einer Verfassunggerichtshofbeschwerde (G118/87) im Zusammenhang mit Skiguiding geäußert (damals §2(1)Z.8 GewO 1973). Auskunft diesbezüglich sollte in absehbarer Zeit die Tiroler Wirtschaftskammer geben können. Ein neuer Selbständiger muß wie auch ein Gewerbetreibender beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer beantragen und ist prinzipiell bei der SVA pflichtversichert. Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus selbständiger Arbeit (grob : Einnahmen minus Ausgaben) bestimmte Versicherungsgrenzen überschreiten: € 4.395,96 jährlich (2010), wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden; ansonsten € 6.453,36 jährlich (2010). Anzumerken wäre noch, daß obwohl formal kein Befähungsnachweis für die Tätigkeit erforderlich ist eine gewisse Mindestausbildung für einen Skibegleiter durchaus ratsam ist. Die Skibegleiter sind nämlich für Ihre Handlungen voll verantwortlich und haften für zum Beispiel Gesundheitsschäden, die aufgrund einer mangelnden Ausbildung oder eines unzureichenden Wissensstandes möglich wurden. Eine Berufshaftplichtversicherung ist zu empfehlen. Wir wollen nochmals anmerken, daß die ersatzlose Entfernung des Skibegleiters aus dem Tiroler Skischulgesetz und die damit einhergehende Liberalisierung für uns nicht nachvollziehbar ist. Österreich hat bei der EU eine Ausnahmeregelung beantragt, die es Österreich erlaubt Migranten den Euro test vorzuschreiben sofern der Migrant mit dem Niveau eines Staatlichen Skilehrer gleichgestellt werden will. Diese Ausnahmeregelung wurde gerechtfertigt mit dem Gefahrenpotential das mit dem Skilauf einhergeht, . Im sogenannten Lyoner Übereinkommen der Berufsskilehrerverbände, welches die Basis und Reglementierung des Eurotest darstellt, wird der Berufsskilehrer nur über das „Führen“ nicht über das Unterrichten definiert. Definition des Berufsskilehrers lt.Lyoner Übereinkommens : Ein Berufsskilehrer ist befähigt, seine Kunden selbständig auf Pisten und außerhalb von Pisten zu führen. Weiters wird bestimmt : Der bereits von Österreich, Frankreich, Großbritannien und Italien eingeführte „Euro-Test“ entspricht den technischen Mindestanforderungen an den Skilehrerberuf. Von einem Skilehrer dieser Definition wird also der Euro-test verlangt, da der Skilehrer nur dann für die Sicherheit der Gäste sorgen kann wenn er ein skiläuferisches Mindestkönnen aufweisen kann. Das Führen auf Pisten freizugeben, also nicht mehr an Befähigungsnachweise zu binden widerspricht also direkt dieser Definition. Das Gesetz wird somit angreifbar.