Der Europäische Gerichtshof ist für uns Österreicher nur dann anzurufen wenn wir von der Verwaltung (Behörden) eines anderen Staates aufgrund unserer österreichischen Staatsbürgerschaft nachteilig behandelt werden. Das heißt wenn z.B.die deutsche Behörde uns die Berufsausübung mit unserer Qualifikation auf deutschem Boden verbieten würde. Das tut sie nicht, im Gegenteil. Für uns Österreicher ist der österreichische Verfassungs oder Verwaltungsgerichtshof zuständig, falls eine österreichische Behörde nicht den Gesetzen entsprechend entscheidet (Verwaltungsgerichtshof), oder wenn wir als Staatsbürger in einem Grundrecht verletzt wurden insbesonders durch verfassungswidrige, untergeordnete Rechtsvorschriften wie Landesgesetze. Die Skischulgesetze sind Landesgesetze. Diese Gerichte sind unabhängig und nicht zu beeinflussen. Der Sitz ist in Wien, die Bereitschaft der 14 Verfassungsrichter sich durch gemeinsamen Skilauf mit einem Lobbyisten beeinflussen zu lassen, ist als nicht gegeben zu erachten. Diese Gerichte setzen die Rechtsstaatlichkeit und die Verfassungsrechte gegen die politisch und durch Lobbys beeeinflußte Gesetzgebung der Landtage und des Parlaments durch. Der Verfassungsgerichtshof wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Nur wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Klage) vorliegt kann eine Prüfung eines Gesetzes durchgeführt werden. Er kann nicht von sich aus tätig werden. Die Geschichte der Entwicklung der Skischulgesetze Österreichs ist eine Geschichte des Verfassungs-und Verwaltunggerichtshofs. Fall des Monopols (1988-Tirol) – Fall der Mindesanforderung (1999-Salzburg) – Fall der Niveaus „Landeslehrer“ für den Ausflugsverkehr (2005-Vorarlberg-Kiedaisch) Der einzige Grund dafür, daß es die sachlichen Vorraussetzungen Sammelplatz und Büro noch gibt ist der, daß sie noch nicht Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde waren. Daß Landesgesetze, falls sie verfassungswidrig sind, immer noch rechtsgültig sind, steht außer Frage. Wer ohne Bewilligung selbstständig unterrichtet hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen. Wir rufen nicht zum selbstständigen Unterricht ohne Bewilligung auf, sondern zur Änderung der verfassungwidrigen Gesetze.