Entscheidung über die Einmannskischule in Tirol gefallen

 

 

Am 30.06.2010 wurde im Tiroler Landtag über das neue Tiroler Skischulgesetz abgestimmt
welches am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten soll.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde aufgrund zahlreicher kritischer Stellungnahmen abgeändert.

Im Bericht zum Gesetzesantrag vor dem Landtag bemerkte der Berichterstatter LAbg. Ing. Franz Berger (ÖVP)

„Aufgrund zahlreicher kritischer Stellungnahmen wurde bei jenen Schischulen, bei denen die Erteilung des Schiunterrichts ausschließlich durch den Inhaber der Schischulbewilligung erfolgt (Einmannskischulen), von der zwingenden Voraussetzung eines Schischulbüros sowie Sammelplatzes abgesehen.“

Dieses neue Skischulgesetz wurde einstimmig angenommen.  Zu unserer großer Freude und Erleichterung ist der Weg jetzt frei für die neu geschaffene „Einmannskischule“ ohne den im ursprünglichen Gesetzesentwurf geforderten Nachweis von Sammelplatz und Büro !

Dies ist ein Meilenstein in der Entwicklung der österreichischen Skilehrwesen. Die krasse Benachteiligung österreichischer staatlicher Skilehrer gegenüber ihren ausländischen Kollegen wurde deutlich abgemildert.

Es wird ein Anreiz geschaffen, die Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer anzustreben und zu beenden. Jeder hat nun die Chance aus eigener Kraft die Selbstständigkeit in Tirol zu erreichen, sofern dies für ihn erstrebenswert ist.

Diese Selbstständigkeit macht den Leiter einer Einmannskischule auch „gesellschaftsfähig“.

Ohne jeden Zweifel kann er Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden und ist auch  wie zuvor im Seefelder Modell als neuer Selbstständiger bei der SVA versichert, sofern er zur Geschäftsführung berufen ist und auf eigene Rechnung und Gefahr handelt –  also auch haftbar ist.

Von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages wird die sozialversicherungrechtliche Beurteilung abhängen. Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gewährleisten müssen die wesentlichen Betriebsmittel  in der Verfügungsgewalt aller Gesellschafter sein -(Sammelplatz, Büro, Skischulbewilligung) – Es darf keine  persönliche Abhängigkeit von einer Person mit „maßgeblichen Einfluß“ gegeben sein, insofern sollte die Vertretungsmöglichkeit und auch die zeitliche Weisungsungebundenheit im Vertrag verankert sein. Die Gesellschaft muß natürlich faktisch entsprechend dieses Vertrags geführt werden.

Das Seefelder Modell wird also nachträglich „legalisiert“ allerdings nur für jene Skilehrer welche die höchste Ausbildungsstufe erreicht, und eine Skischulbewilligung als Einmannskischule haben.

 

Fachliche Voraussetzungen für den Leiter einer Spartenskischule in der Sparte Ski Alpin (gleiche Voraussetzungen für Einmannbetrieb und Betrieb mit Angestellten):

Staatlicher Skilehrer

Staatlicher Skiführer

Unternehmerprüfung ( Meldeschluss : 1.9.2010, Termin13. – 17. September 2010, Prüfung: 27.09., Kosten herabgesetzt auf 500.-, Info & Anmeldung)

25 Wochen Praxiszeit als Staatlicher Skilehrer

gegebenenfalls Fortbildungsbestätigung falls Diplomskilehrer-oder Skiführerprüfung mehr als 5 Jahre zurückliegt

 

Fachliche Voraussetzungen für den Leiter einer Spartenskischule in der Sparte Snowboard  (gleiche Voraussetzungen für Einmannbetrieb und Betrieb mit Angestellten):

Diplomsnowboardlehrer

Staatlicher Skiführer

Unternehmerprüfung ( Meldeschluss : 1.9.2010, Termin13. – 17. September 2010, Prüfung: 27.09., Kosten herabgesetzt auf 500.-, Info & Anmeldung)

25 Wochen Praxiszeit als Diplomsnowboardlerer (Wird spätestens bis zum 30. September 2012 um die Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Snowboard angesucht, so genügt statt der fünfundzwanzigwöchigen Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer eine solche als Snowboardlehrer. )

gegebenenfalls Fortbildungsbestätigung falls Diplomsnowboardlehrer-oder Skiführerprüfung mehr als 5 Jahre zurückliegt

 

Zusätzlich zu den fachlichen Vorraussetzungen muß der Leiter einer Einmannskischule (bzw.Snowboardschule) eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Wir sind bereits in Verhandlungen mit diversen Anbietern um für die Mitglieder der IGSSÖ eine solides, günstiges Berufshaftpflchtpaket zu gestalten.

 

Obwohl diese Gesetzesänderung einen gewaltiger Schritt in die richtige Richtung darstellt, so fallen doch einige altgediente Skilehrer durch den Rost. Jene Staatliche Skilehrer die keine Skiführerprüfung und/oder Unternehmerprüfung haben. Der Skiführer ist ab einem gewissen Alter eine kaum zumutbare Strapaz. Für die Gruppe der über 50 jährigen könnten, im Rahmen einer Verordnung, Übergangsregelungen festgelegt werden. So wurde 1989, als das „Skischulmonopol“ aus dem Gesetz entfernt wurde, in den Übergangsbestimmungen  bestimmt, daß Skischuleiter welche das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Unternehmerprüfung nicht nachbringen müssen.

Eine vergleichbare Regelung könnte für die Gruppe der über 50 jährigen gefunden werden, insbesonders dann, wenn der betreffende Skilehrer schon als Skibegleiter selbständig tätig war oder als Gesellschafter einer Skischule die notwendige, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erfahrung als Selbständiger gesammelt hat.

Für die Innehaber ein Skibegleiterbewilligung ändert sich nichts – Sie können Ihr Gewerbe weiterhin auf Pisten, Routen und Loipen ausüben. Das schulmäßige Vorrausfahren ist wie schon vorher untersagt – das Vorausfahren des Führers oder Begleiters (Skiguide) einer Schigruppe, ohne irgendwelche direkte oder indirekte schitechnischen Hinweise durch demonstrieren oder korrigieren, kann laut Verfassungsgerichtshof nicht als Unterweisung angesehen werden….

Gesetzesauslegungen die von dieser Definition abweichen wären eindeutig verfassungswidrig und stünden im direkten Widerspruch zum Urteil des Verfassungegerichtshofs vom vom 10.10.1988 (Geschäftszahl G118/87 Sammlungsnummer 11868).

Die letzten Monate haben gezeigt, daß Einsatz und Wille zur Verbesserung sehr wohl zu einer Gesetzesänderung führen können. Die Hände in den Schoß zu legen und darauf zu warten, daß „Irgendwer irgendwanneinmal irgendetwas macht“ bewirkt gar nichts. Wenn man seine Meinung nicht zum Ausdruck bringt bleibt sie unbekannt. Die politischen Entscheidungsträger haben nicht einmal die Chance diese Meinung in ihre Überlegungen miteinzubeziehen weil sie ihnen schlichtweg unbekannt ist.

Die Interessensgemeinschaft der Staatlichen Skilehrer wird ihren Weg fortsetzen.  Bestärkt durch diesen großen Erfolg, werden wir uns für die Rechte der Staatlichen Skilehrer und Diplomsnowboardlehrer mit aller Kraft einsetzen. Wir hoffen auf eure Unterstützung durch eure Mitgliedschaft. Mitglied werden

Unser besonderer Dank gilt dem SPÖ Landtagsklub mit Klubobmann Ernst Pechlaner und Klubdirektor Dr.Günther Hye die unser Anliegen regierungsintern vorangetrieben haben. Ihr Einsatz für Rechtsstaatlichkeit und soziale Gerechtigkeit ist beeindruckend. Weiters gilt unserer Dank der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftkammer Tirol, der Tiroler Tourismusvereinigung sowie dem ÖSV für ihre Stellungnahmen die maßgeblich zu der Änderung des Gesetzesentwurfs beigetragen haben.

Wir bedanken und bei allen Parteien des Tiroler Landtags für die einstimmige Annahme des für uns so wichtigen existenzsichernden Gesetzes. Es ist Landeshauptmann Platter hoch anzurechnen, daß er eingelenkt hat und trotz einiger einflußreicher Stimmen aus dem eigenen Lager sich für die Verabschiedung dieser Regierungsvorlage entschieden hat. Dies war sicher nicht einfach für ihn. Die ÖVP hat in ihrer Kernkopetenz der Wirtschaft sowohl Glaubwürdigkeit als auch Fortschrittlichkeit bewiesen.  Jahrzehntelanges Unrecht wurde annähernd verfassungskonform bereinigt.

 

 

Materialien des Tiroler Landtags :

Gesetzestext nach Beschlussfassung im Landtag am 30. Juni 2010 (pdf 320 KB)

Erläuternde Bemerkungen (pdf 205 KB)

Bericht und Antrag durch Berichterstatter LAbg. Ing. Franz Berger (ÖVP) (pdf 16 KB)

Kommentare und Meldungen der Parteien :

SPÖ Klubobmann Ernst Pechlaner

ÖVP LAbg. Konrad Plautz

FPÖ LAbg. Gerald Hauser

 

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