Es ist soweit, die EU-Richtlinie wird umgesetzt …

 

Dem Salzburger Landtag liegt nunmehr ein neuer Gesetzesentwurf zur Begutachtung vor, der die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Salzburger Schischulgesetz zur Aufgabe hat.

Diese Richtlinie ist bis 28.Dezember 2009 umzusetzen.

Der Präsident des Salzburger Landtags ist übrigens Herr Ök.-Rat Simon Illmer von der ÖVP, der auch überraschenderweise staatlich geprüfter Skilehrer und Skiführer ist und, so vermuten wir,  bis vor kurzem Leiter der Skischule Werfenweng war.

Ök.-Rat Simon Illmer scheint auch für die Übertragung der Landtagssitzungen im Internet verantwortlich zu sein. Wir begrüssen diesen Willen zur Transparenz ausdrücklich.

Er schreibt auf der Übertragungsseite : Machen Sie bitte von Ihrem Recht Gebrauch, das politische Geschehen im Salzburger Landtag mit zu verfolgen. Nur mit Beteiligung der Menschen in Salzburg kann Politik gut werden. Ihr Simon Illmer Landtagspräsident. Diese Aufforderung nehmen wir gerne an. (link zur Übertragung)

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist im Vergleich mit den Entwürfen anderer Bundeslander korrekt und vorbildlich, da rechtzeitig eingebracht, öffentlich einsichtig und wirklich EU konform. Allerdings ist der Entwurf in der vorliegenden Form inländerdiskriminierend.

Hier der Entwurf ( das Dokument enthält auch Änderungen anderer Gesetze, das Skischulgesetz ist Art.VI des Documents, am Ende gibt es noch Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen)  : download

 

Folgende Änderungen sind im neuen Entwurf verankert :

1.) Nicht nur Skischulen dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreieit unterrichten sondern auch Einzelpersonen die in Ihrem Staat die Berechtigung haben Skiunterricht zu geben. In Frankreich, Italien, Schweiz und in Deutschland kann jeder höchstausgebildete Skilehrer selbstständig arbeiten, dementsprechend kann der höchstausgebildete Skilehrer dies dann auch vorübergehend in Österreich.

2.) 14/28 Tage Regelung fällt für den Ausflugsverkehr (vorübergehende Dienstleistungserbringung)

3.) Falls es in einem EU Land keine Skischulgesetze gibt ( In der Mehrzahl der EU-Länder der Fall ), bzw. keine Bewilligung für das selbstständige Unterrichten erforderlich ist, reicht es, wenn der Erbringer der vorübergehenden Dienstleistung eine dem staatlich geprüften Schilehrer, dem Landesschilehrer oder dem Landesschilehrer-Anwärter gleichwertige Ausbildung verfügt. Es ist nicht ausdrücklich festgelegt welche dieser drei . Dies soll sich aus dem § 12 ergeben – der Quotenregelung, die dann sowohl auf selbstständig arbeitende „EU Skilehrer“ als auch auf „EU Skischulen“ anzuwenden wäre.

Gesetzestext :

§ 12 (3) Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich aus mindestens 10 % Staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzen. In diese Quoten sind auch Lehrkräfte einzubeziehen, deren Gleichwertigkeit zu staatlich geprüften Schilehrern und Landesschilehrern im Hinblick auf Ausbildung und/oder Berufspraxis, die absolvierte Eignungsprüfung oder den absolvierten Anpassungslehrgang anzunehmen ist (§ 21a).“

Originaltext des Kommentars zum Gesetzesentwurf :

Dass sich der Gesamtstand der Lehrkräfte aus mindestens 10 % staatlich geprüften Schileh-
rern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzen hat, ist grundsätzlich eine unzulässige,
weil diskriminierende Anforderung. Sie kann jedoch EU-konform so interpretiert werden, dass
Leute mit gleichwertigen Ausbildungen oder gleichwertiger Praxis in die Quote eingerechnet
werden. Dies soll ausdrücklich klargestellt werden.

Sicherlich begrüssenswert – dieser unscheinbare Paragraph birgt unseres Erachtens die Chance die Qualitätsrichtlinien, die auf hiesige Skischulen angewendet werden, auch auf ausländische Schulen anzuwenden.

Hier nochmals unser Vorschlag vom Mai 2009 der, zusätzlich zur Quotenregelung, einen Leiterparagraph enthält :  download pdf

4.) Ausländische Skischulen dürfen in Salzburg Schüler aufnehmen !!!

5.) Sehr interessant ist folgender Kommentar zum Gesetzesentwurf :

Zunächst wird klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur Schischulen, sprich be-
stimmten Einrichtungen, sondern selbstverständlich auch und vor allem natürlichen Personen,
die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind, zusteht. Bisher konnte dieses
EU-konforme Ergebnis nur durch eine extensive Interpretation des Schischulbegriffs erreicht
werden.

Um keine Inländerdiskriminierung zu bewirken, werden (weiterhin) auch Einzelperso-
nen aus anderen Bundesländern erfasst. In Salzburg ansässige Personen können im Übrigen
schon deswegen nicht einbezogen sein, weil für sie das grenzüberschreitende Element, das
der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit inhärent ist, auch nicht in der – analogen – Form der
Überschreitung einer Bundesländergrenze in Betracht kommt.

Das heißt : Nicht nur Skischulen dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit unterrichten sondern auch Einzelpersonen die in Ihrem Staat die Berechtigung haben selbstständig Skiunterricht zu geben.

Um Inländerdiskriminierung zu vermeiden, wird erlaubt daß einzelne Personen die in anderen Bundesländern die Berechtigung zum selbstständigen Unterricht haben, dies auch vorrübergehend in Salzburg tun dürfen.

Allerdings : Solche Personen gibt es real nicht … da es kein österreichisches Landesgesetz gibt welches selbstständiges Unterrichten ohne Skischulbewilligung erlaubt. Falls in naher Zukunft andere Landesgesetze ihre Bestimmungen diesbezüglich ändern, wäre dieses Gesetz schon darauf vorbereitet.

Doch ist in keinster Weise nachvollziehbar inwieweit Inländerdiskriminierung ein grenzüberschreitendes Element erfordert. Diese Auslegung impliziert die Salzburger wären keine Inländer also auch keine Österreicher. Absurd .  Es muß sich diesbezüglich um ein Mißverständnis bzw. um einen Schreib oder Kopierfehler halten.

Wenn das Gemeinschaftsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmte Rechte zuerkennt, während die Rechtslage bei rein inländischen Sachverhalten ungünstiger ausgestaltet sein kann, kann es zu einer Benachteiligung von Inländern kommen. Hier spricht man von der sogenannten Problematik der „Inländerdiskriminierung“. Sie ist zwar EU rechtlich geduldet, jedoch hat bislang der österreichische  Verfassungsgerichtshof Inländerdiskriminierung nicht toleriert.

Die Salzburger sind hier ganz eindeutig Inländer und werden eindeutig diskriminiert da sie im Gegensatz zu ihren ausländischen Kollegen  zusätzlich zu ihrer fachlichen Qualifikation als staatlicher Skilehrer, staatlicher Skiführer und abgelegter Unternehmerprüfung auch noch sachliche Vorraussetzungen erfüllen müssen um selbstständig unterrichten zu können.

Diese sachlichen Vorraussetzungen sind Verfügungsrechte im Sinne von Pacht oder Eigentum über einen  Sammelplatz (1000 m², in unmittelbarer Nähe einer Aufstiegshilfe und eines Anfängergeländes gelegen) sowie über ein Schischulbüro. 1000 m² entsprechen dem Platzbedarf von 300 Gästen auf Ski also etwa 30 – 35 Gruppen.

Das das Pachten derartiger Objekte einen erheblichen Kostenaufwand und somit einen klaren ökonomischen Nachteil bedeutet, liegt auf der Hand.

Die Anforderung an einen Skischulbewillungswerber Verfügungsrechte für Büro und Sammelplatz nachweisen zu können ist ergo eine Beschränkung die es unmöglich macht im kleinen Rahmen zu arbeiten. Mietkosten für Büro oder Sammelplatz können erst durch einen Skischulbetrieb von etwa 15-25 Lehrern erwirtschaftet werden ist also faktisch gleichzusetzen mit einer gesetzlichen Anordnung zur Mindestestgrösse.

Diese Regelung ist auch insofern zu hinterfragen , da der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Salzburger Bestimmung, wonach eine neue Schischule eine Mindestgröße von 15 dauerhaft beschäftigten Lehrkräften erreichen muss,  mit Erkenntnis vom 16.12.1999 G 69, 70/99 für verfassungswidrig erkannt und mit Wirkung vom 30.9.2000 aufgehoben hat.

Im Internationalen Vergleich kann festgestellt werden daß es weltweit kein einziges Land außer Österreich gibt in dem  es nicht möglich ist selbständig zu arbeiten sobald man die höchste Ausbildungsstufe erreicht hat.


7.) Außerst ermutigend liest sich folgende Erläuterung (Punkt : Allgemeines) :

Die Erleichterungen bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Gründung von Niederlassungen soll nicht nur (grenzüberschreitend tätigen) EU-Ausländern zugute kommen, sondern selbstverständlich – schon angesichts der verfassungsrechtlich verpönten Inländerdiskriminierung – auch einheimischen Wirtschaftstreibenden.

Dies können wir vorbehaltlos unterstützen.

Unsere Forderung : Ein höchstausgebildeter österreichischer Skilehrer soll selbstständig als Ein-Mann-Skischule arbeiten können. Daß eine Einmannskischule keinen Sammelplatz und Büro braucht ist logisch. Dies hat der Gestzgeber ja schon für den Skibegleiter normiert der ja auch als Einzelperson auftritt.