Schwarzskilehrer contra Staatlicher Skilehrer

Der Staatliche Skilehrer ist das Fundament der österreichischen Skischulstruktur

Alle Skischulgesetzte Österreichs sind darauf aufgebaut, daß zumindest eine Person in der Skischule
voll ausgebildet, ist also den Staatliche Skilehrerprüfung positiv abgelegt hat.
Diese Person ist der Skischulleiter.
Alle Anderen, die nicht voll ausgebildet sind, also Landesskilehrer und Anwärter dürfen nur
deswegen unterrichten da sie unter Aufsicht eines Staatlichen Skilehers, dem Skischulleiter stehen.
Die Bezeichnung Hilfsskilehrer die früher in manchen Landesgesetzen für Anwärter und Landesskilehrer zur Verwendung kam, verdeutlicht dies.

Dies stellt die zweitbeste Lösung dar – das Optimum wäre selbstverständlich wenn alle Skilehrer einer Skischule staatliche Skilehrer wären. Trotzdem ist es ein sinnvolles System das sich bewährt hat, insbesondere wenn der Skischulleiter seine gesetzliche Ausichtpflicht ernst nimmt, und ein Interesse an der Entwicklung Skilehrer hat.

In der letzten  Zeit sehen wir auf Österreichs Pisten immer mehr Skilehrer aus dem Ausland, die mit eigenen Gästen anreisen. Sehr oft kann man den Skilehrer nur durch seine Uniform von seinen Gästen unterscheiden nicht jedoch durch sein deutlich besseres skifahrerisches Können. Eine alarmierende Entwicklung. Die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU scheint diese Entwicklung zu begünstigen.

1) Wir brauchen klare gesetzliche Regelungen bezüglich der Dienstleistungsfreiheit.
2) Diese Regelungen müssen der EU Richtlinie zur Dienstleistungfreiheit entsprechen – die aktuellen Gesetze sind nicht EU konform.
3) Wir brauchen gesetzlich definierte Organe die die Kontrolle wahrnehmen.

Zur gesetzlichen Lage :

Die Regelungen betreffend der Dienstleistungsfreiheit (Ausflugsverkehr) sind in den Bundesändern
leicht unterschiedlich gestaltet. Sehr vereinfacht sieht es so aus :
Hat jemand z.B. in Belgien die Berechtigung dort selbständig Skiunterricht zu erteilen bzw. eine Skischule (abhängig vom Bundesland) so darf er dies auch vorübergehend in Österreich  wenn er zumindest ein Ausbildung entsprechend dem Anwärter vorweisen kann.Er muß es nur ankündigen durch Meldung bei der zuständigen österreichischen Behörde.

Überspitzt ausgedrückt heißt das, daß unter bestimmten Vorraussetzungen ein ausländischer Anwärter in Österreich selbstständig arbeiten darf, ein Staatlicher Österreichischer Skilehrer jedoch nicht.

Was in den aktuellen Gesetzen (Ausflugsverkehrparagraphen) fehlt, ist der Leiter, also die Kontrolle durch einen Vollausgebildeten… einen Staatlichen Skilehrer.
Dies muß in den Landesgesetzen verankert werden (In Vorarlberg ansatzweise vorhanden). Da wie eingangs erwähnt die österreichische Skischulstruktur gänzlich auf die Kontrolle durch einen vollausgebildeten Skilehrer aufgebaut ist, darf auch von ausländischen Kollegen erwartet werden das sie diesem Prinzip während ihres Aufentahlts in Österreich folgen. Landesgesetze welche diesen wichtigen qualitativen Anspruch enthalten sind sicherlich EU konform.

Es ist höchst verwunderlich daß dies noch nicht geschehen ist. Selbstverständlich muß die Kontrollfunktion des Skischulleiter in den Landesgesetzen präzisiert werden .

So könnte ein „Ausflugsverkehrsparagraph“ in Zukunft aussehen : download pdf

Österreich ist Mitglied der EU, wir bekennen uns zur Eu und zur Dienstleistungsfreiheit. Wir begrüssen daß höchstausgebildete ausländische Skilehrer uns in Österreich besuchen. Einem Absolventen des Euro oder ISIA Test dürfen keine weiteren bürokratischen Hindernisse in den Weg gelegt werden.Die gesetzlichen Regelungen müssen klar, transparent und leicht zugänglich sein, sodaß sie von unseren ausländischen Kollegen auch verstanden und gefunden werden können.

 

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