Gesetzesänderung in Vorarlberg

Einführung des „Konzessionierten Skilehrers“

 

 

In der Sitzung des Vorarlberger Landtages wurde gestern, 07.06.2011 über den Antrag  bezüglich  „Novellierung des Vorarlberger Skischulgesetzes als Sicherungsmaßnahme für den Wintersporttourismus im Lande“ abgestimmt. Der Antrag wurde einstimmig ohne vorangegangene Debatte angenommen.

 

Link zum Antrag

 

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Man kann davon ausgehen, daß das Gesetz im September mit der Veröffentlichung der Novelle im Vorarlberger Landesgesetzblatt in Kraft tritt.

 

Welche  Neuerungen gibt es ?

 

Das neue Gesetz erlaubt den selbständigen Unterricht durch Einzelpersonen unter dem Titel : “ Konzessionierter Schilehrer“. Diese dürfen keine Angestellten haben. Es wird 3 verschiedene Konzessionen geben. Für die Konzessionen sind weder Sammelplatz noch Büro noch Unternehmerprüfung erforderlich. Die zukünftigen Konzessionäre können nun ohne jegliche Anbindung an Skischulen unabhängig tätig werden.

 

1.) Die uneingeschränkte Konzession   “ Konzessionierter Diplomschilehrer und Schiführer“

 

Voraussetzungen :

Diplomskilehrer

Skiführer oder Bergführer

Haftpflichtversicherung ( Deckung nach Verordnung – augenblicklich 7 000 000.- )

 

Berechtigungsumfang :

Unterricht und Führung auf/abseits der Piste, Skitouren, leichtes Klettern im Rahmen einer Tour, Langlauf, Snowboard. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, daß der “ Konzessionierter Diplomschilehrer und Schiführer“ an ein bestimmtes Skigebiet gebunden ist.


2,) Die eingeschränkte Konzession für Langlauf  “ Konzessionierter Diplomschilehrer „

 

Voraussetzungen :

Diplomskilehrer

Haftpflichtversicherung ( Deckung nach Verordnung – augenblicklich 7 000 000.- )

 

Berechtigungsumfang :

Langlauf

 

3. ) Die eingeschränkte Konzession für Skipisten  “ Konzessionierter Schilehrer „

diese Konzession ist eine Übergangsregelung – Sie kann nur bis 31.12.2012 beantragt werden.

 

Voraussetzungen :

mind. (Landes-)Skilehrer

Haftpflichtversicherung ( Deckung nach Verordnung – augenblicklich 7 000 000.- )

Fortgeschrittenes Alter ( etwa 40 Jahre)

10 – 15 Saisonen  Berufspraxis in einem bestimmten Skigebiet

Nachweis dass aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände
die Erlangung der Qualifikation Diplomskilehrer oder Skiführer nicht zumutbar ist.

 

Berechtigungsumfang :

Unterricht und Führung auf der Piste in jenem Skigebiet für welches auch die langjährige Berufspraxis nachgewiesen wurde. Snowboard.

 

Welche anderen Bestimmungen enthält die Gesetzesnovelle ?

 

In der Vergangenheit durften Skiführer nur Skitoren durchführen, die keinen alpinen Schwie-
rigkeitsgrad aufweisen und höchstens einen Tag dauerten. In Zukunft darf die Tour auch länger als einen Tag dauern. Darüberhinaus dürfen die Touren auch alpinen Schierigkeitsgrad aufweisen mit folgender Einschränkung : „Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 24) dazu qualifiziert sind.“ Die Änderung gilt gleichermaßen für Skiführer die in Skischulen tätig sind als auch für “ Konzessionierte Diplomschilehrer und Schiführer“

 

Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit der Änderung im den Ausbildungbestimmungen zum Skiführer zu sehen. Im Ausbildungsplan wird das Fach “ Skibergsteigen“ durch „leichtes Felsklettern“ ersetzt. Das Fach  „Bergungsübungen im Gletscher- und Gebirggelände“ durch das Wort „Rettungstechnik“ ersetzt.

 

Dies scheint darauf hinzuweisen, daß erstens die Ausbildung im Klettern etwas entschärft wird und zweitens die gletscherspezifischen Rettungstechniken (Spaltenbergung) nicht mehr im vollem Umfang ausgebildet werden. Es wird sich zeigen wie dies in Zukunft interpretiert wird.

(Anmerkung :  Es ist immer noch nicht geklärt welche Institution dieses Jahr den Skiführer durchführen wird, wieviel die Ausbildung kostet und wann sie stattfindet. Für die Kandidaten eine unerträgliche Situation.)

 

Die Tätigkeit von Skischulen hat nicht mehr „grundsätzlich“ sonder nur mehr „überwiegend“ am Standort der Skischule stattzufinden. Für die “ Konzessionierte Diplomschilehrer und Schiführer“ schreibt das Gesetz keine Bindung an einen bestimmten Standort vor.

 

Wer sind die Gewinner der Novelle ?


Profitieren werden Staatlliche Skilehrer mit abgeschlossenem Skiführer, ebenso Landesskilehrer und Staatliche Skilehrer ab 40 Jahren mit 10-15 Saisonen Praxis in einem bestimmten Gebiet.

 

Wer sind die Verlierer ?

 

Junge Staatliche Skilehrer ohne Skiführer haben nicht die Möglichkeit selbständig Skiunterricht zu erteilen. Nur die eingeschränkte Konzession für Langlauf steht ihnen offen. Sie müssen nun den Skiführer ablegen um selbständig arbeiten zu können, was  eine weitere Saison mit mäßigen Verdienst bedeutet. Es gilt abzuwarten welche Anforderungen und Kosten auf diejenigen zukommen welche die Ausbildung zum  Skiführer beginnen wollen.

 

Staatliche Snowboardlehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer haben keinerlei Möglichkeit selbständig zu arbeiten. Aus unserer Sicht sehr bedauerlich.

 

Resüme :

 

Trotz allem ist die vorliegende Novelle ein großer Schritt in die richtige Richtung, in Richtung Qualität. Wir hoffen daß diese Perspektive unsere jungen Kollegen wieder ermutigt die Ausbildung zum staatlichen Skilehrer und Skiführer anzugehen und zu beenden. Unser besonderer Dank gilt dem Klubobmann Dieter Egger (FPÖ) der den Stein ins Rollen gebracht hat,  Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber (ÖVP) der ein offendes Ohr für die Nöte der Skilehrer gezeigt aber vor allem Landesrat Mag. Siegmund Stemer (ÖVP) der übrigens selbst staatlicher Skilehrer ist und den Gesetzesentwurf  in sicherlich schwierigen Verhandlungen erarbeitet hat.

 

Wir sind jedenfalls vorbereitet – allen Mitglieder steht es offen die Berufshaftpflichtversicherung der IGSSÖ abzuschließen, welche bereits die in Vorarlberg gültige Deckungssumme von 7 000 000.- erfüllt.

 

Hier gehts zum Antrag für konzessionierte Skilehrer.


Links :

Landeskorrespondenz des Landes Vorarlberg

ORF Vorarlberg

Vorarlberg online

 

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