Hallo Bernie, kann das sein, dass du dich auf einen anderen Text beziehst ? Dies ist der Originaltext der “ Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29.Oktober 1934, über die Errichtung und Führung von Skischulen“. Lehrkräfte. § 7. (1) Zur Erteilung des Unterrichtes an Skischulen (Lehrer) dürfen außer dem Leiter einer Skischule nur eigenberechtigte österreichische Bundesbürger verwendet werden, die körperlich geeignet, in moralischer und staatsbürgerlicher Beziehung einwandfrei sind und die staatliche Skilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben. (2) Zu ihrer Unterstützung können als Hilfskräfte ( Hilfsskilehrer, Skilehreranwärter) österreichische Bundesbürger verwendet werden, die körperlich geeignet und in moralischer und staatsbürgerlicher Beziehung einwandfrei sind. Die Zahl der Hilfskräfte darf die Zahl der geprüften (Abs.1) Skilehrer nicht übersteigen. Ich kann auch in den anschließenden Paragraphen keinerlei Aufweichung dieser 50% Quote entdecken. Wir werden uns bemühen in den nächsten Wochen neben den aktuellen, auch die alten Skischulgesetze im Downloadbereich online zu stellen .