Hallo Herbert, Möglicherweise habe ich mich schlecht ausgedrückt – Ich glaube wir reden von 2 verschiedenen Dingen. Daß wir zwei hier in diesem Forum überhaupt schreiben hat nur einen Grund.Die Skischulgesetze sind nicht eindeutig formuliert.Das finde ich nicht gut.Ich bin der Meinung, daß es die Aufgabe der Landtage ist eindeutige Gesetze zu schreiben.Darüberhinaus bin ich der Meinung, daß irgendwie gesetzlich verhindert werden soll daß sich jemand eine Skischulkonzession kauft.Das heißt nicht, daß es keine Gesellschaften geben soll, aber ob und in welcher Form eine Skischulgesellschaft möglich ist sollen die Gesetzgeber entscheiden und nicht die Gerichte oder die Steuerberater. Die Gewerbeordnung find ich gut, da steht genau drinnen wer der Bewilligungsinhaber ist.Beim Einzelunternehmer ist es er selbst.Bei der GNBR sind es die einzelnen Gesellschafter-jeder braucht aber selbst eine Bewilligung.Bei der OG, KG, GMBH ist es die Gesellschaft NICHT einer der Gesellschafter.Aber sie brauchen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Zum Beispiel:im Paragraph 9 : (3)Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. In der Gewerbeordnung wird alles genau besprochen und geregelt – warum geht das nicht in den Skischulgesetzen ?Ausserdem finde ich daß wenn eine Skischule als Gesellschaft betrieben wird, wenn schon nicht alle dann wenigstens die Mehrheit der Gesellschafter staatlicher Skilehrer sein soll. Wenn es dann einen gewerberechtlichen Geschäftsführer geben soll der alle vertritt dann soll er das auch hauptberuflich machen und nicht nur seine „Konzession“ verpachten wie das früher oft im Gastgewerbe vorgekommen ist.