Hallo nochmal! Also ich habe mir die Thematik nun nochmal angesehen. Leider hatte ich das Schischulgesetz nicht mehr zur Hand und war somit auf meine eigenen Aufzeichnungen angewiesen. Dabei fiel mir gleich am Beginn auf das du von einer Verordnung vom 29. Oktober 1934 ausgehst (also wirklich dem ersten Gesetz) – da könnte auch schon mein Fehler liegen. Ich habe mir als Grundlage das Landesgesetzblatt vom 20. Mai 1937 angesehen. In dem heißt es meines Wissens nach in §8 das die Anzahl der Hilfsschilehrer jene der staatlich geprüften Schilehrer nicht übersteigen darf, außer in besonders zu begründeten Ausnahmefällen; wobei hierbei eine Höchstgrenze von doppelt so vielen Hilfsschilehrern nicht überschritten werden darf. (und das habe ich als Schlupfloch interpretiert!) Falls du den Originaltext noch irgendwo verfügbar hast würde es mich sehr interessieren wenn du mich nochmal aufklären könntest – würd mich wirklich interessieren! lg