Ich bin ganz bei meinem Vorschreiber, wenn er meint, daß augenblickliche Gesetzeslage dem Geist der des EG-Vertrags widerspricht. Und zwar grob widerspricht. Es ist ja der Sinn der EU die 4 Freiheiten also die 4 Säulen zu garantieren und durchzusetzen. Freier Warenverkehr – Personenfreizügigkeit -Dienstleistungsfreiheit – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Man verspricht sich ja eine stärkere wirtschaftliche Positionierung Europas dadurch das die Gemeinschaft zusammenrückt und grenzüberschreitendes Arbeiten vereinfacht wird. Selbstverständlich sind Rechtsmittel zulässig bei Verwaltungsstrafen selbstverständlich kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden Daß Landesgesetze, falls sie verfassungswidrig sind, immer noch rechtsgültig sind, ist dennoch richtig, wer ohne Bewilligung selbstständig unterrichtet hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen. Aber sie kann natürlich Gegenstand einer Beschwerde werden, ohne Zweifel. Sehr spannend sind die Fragen die mein Vorschreiber aufgeworfen bezüglich bereits bestehender grenzüberschreitender Tätigkeiten. Insbesondere Doppelstaatsbürgerschaft, Lebensmittelpunkt im Ausland, Wohnsitz im Inland, Niedergelassen zum Skiunterricht im Ausland….. Abgrenzung zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit…. Genau diese Personen, die jetzt schon Beziehungen zu anderen Staaten haben, sind diejenigen die den europäischen Geist verkörpern. Sie sind die, die auch die Chancen sehen, die diese noch ungewohnte Konstruktion der EU mit sich bringt. Auch dem Schlusssatz kann ich nur beipflichten – gesteigerte Qualität im Sinne höchster Ausbildung ist unsere einzige Chance den Herausforderungen der kommenden 20 Jahre zu begegnen.