In jedem Staat der Erde in denen UIAGM Bergführer tätig sind, dürfen sie im Winter Skitouren gehen und Varianten fahren, sofern diese Tätigkeiten nicht grundsätzlich dort verboten sein sollten. Nur ein österreichisches Bundesland ist einmal auf die Idee gekommen den Bergführern das Variantenfahren zu verbieten und exklusiv den Schischulen vorzubehalten : Vorarlberg. Es wurde also den Absolventen der höchsten alpinen Ausbildung auf Betreiben des Vbg. Skilehreverbandes durch eine fragwürdige Auslegung des Gesetzestextes untersagt abseits der Piste zu führen, sofern der Aufstieg ausschließlich durch den Lift erfolgt. Das Vorarlberger Bergführergesetz erlaubt es dem Bergführer Bergtouren und Skitouren durchzuführen. Eine Skitour besteht in der Regel aus einem Aufstieg und einer Abfahrt. In der Ausbildung zum Berg und Skiführer werden die unterschiedlichen Gefahren die bei Aufstieg und Abfahrt auftreten können eingehend behandelt. Es ist nicht zu erwarten daß ein Bergführer nur weil er 10 Minuten auf dem Lift sitzt, plötzlich sein ganzes Fachwissen bezüglich alpiner Gefahren vergißt, und auf einmal fachlich nicht im Stande ist seine Gäste abseits der Piste zu führen. Gedächtnisschwund durch Liftbenützung ist wissenschaftlich nicht belegt. Umso mehr erstaunt die eigenwillige Gesetzesauslegung, da in der Regel die Ausbilder für Alpinausbildungen für Skilehrer nämlich ebendiese Bergführer sind. Bei der Skiführerausbildung für Skilehrer sind ebenso Bergführer als Ausbilder tätig. D.h.: die Schüler dieser Bergführer dürfen in Vorarlberg Varianten führen, ihre Ausbilder aber nicht. Sachlich ist diese abstruse Auslegung des Gesetzes sicherlich nicht zu rechtfertigen. Diese eigentümliche Rechtsverdrehung hatte zum Ergebnis, dass die Bergführer eine Schischule gegründet haben – das Alpincenter in Lech – um auch Varianten führen zu dürfen. Es wurde nun den Bergführern des Alpincenters zum Vorwurf gemacht, dass sie nur Variantenfahren und den normalen Skischulbetrieb in allen Klassen nicht durchführen. Als die rechtlichen Repressalien durch die Skischulvertreter weitergingen, haben die Bergführer eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht und gewonnen. Seit dem gibt es die Spartenskischule in Vorarlberg bzw. das Mindestangebot ist nicht mehr verpflichtend. Conclusio : Wenn man glaubt die Konkurrenz durch an den Haaren herbeigezogene Gesetze bekämpfen zu können wird man vor dem VfGH verlieren. Wir leben in einem Rechtsstaat mit einer Verfassung die durchaus die Grundrechte der Bürger gegen lobbyistische Übertreibungen zu schützen weis;… auch wenn es etwas dauern kann. Jede gesetzliche Beschränkung der Erwerbsfreiheit muss durch ein „öffentliches Interesse“ geboten sein – Laut VfGH ist Konkurrenzschutz keinesfalls ein öffentliches Interesse, Beschränkungen müssen sachlich gerechtfertigt sein. Darüberhinaus zeigt dieses Beispiel, dass unsachliche Rechtsauslegung zu sehr überraschenden Ergebnissen führen kann. Als den Bergführern verboten wurde Varianten zu führen haben die Betreiber dieses Lobbyings wohl nicht damit gerechnet, dass dies schließlich zur Änderung des Schischulgestzes durch den VfGH führen würde. Insofern ist hier schon eine parallele Situation zu den „Staatlichen Snowboardlehrern und Führern“ zu erkennen. Die verantwortlichen Stellen täten gut daran eine Diplomsnowboardlehrerausbildung sowie einen konzessionierten Snowboardlehrer im Gesetz zu verankern. Diese Thematik wird sicherlich Gegenstand einer VfGH-Beschwerde werden. Das Ergebnis könnte weit über die maßvollen Intentionen der Snowboardlehrer hinausgehen.