Inländerdiskriminierung – Ausländerdiskrimierung

Keinesfalls Begriffe aus dem Wortschatz rechter Polemiker sondern aus dem EU Recht…..

 

Vorbei ist die Zeit des Gebietsschutzes – jegliche derartige Bestimmungen, die noch aus der Zeit des Skischulmonopols stammen oder als Reaktion auf Fall des Monopols als „Schadensbegrenzung“ formuliert wurden, sind illegal, da nicht EU konform.

Innerhalb der nächsten 5 Jahre werden diese Bestimmungen, wie 14/28 Tage Regelung beim Ausflugsverkehr, Verbot der Gästeaufnahme, Verbot des Unterrichts durch einzelene ausländische Skilehrer  fallen. Sei es vorab durch unsere Landesgesetzgeber , oder durch Klage/Beschwerde.

Nur Regelungen, die die körperliche Sicherheit unserer Gäste gewährleisten, haben im Lichte der EU Dienstleistungsfreiheit bestand. Diese Sicherheit kann nur durch erstklassig ausgebildete Skilehrer geboten werden. Es muß also ein Mindestanteil an staatlich geprüften Skilehrern gesetzlich festgelegt werden. Darüberhinaus muß alles unternommen werden um das Erreichen der Ausbildungsstufe Diplomskilehrer auch finanziell attraktiv zu machen.

Dieser Ansatz ist nicht neu – bereits im Jahre 1934 wurde im ersten Salzburger Skischulgesetz (damals noch im Rang einer Verordnung) bestimmt das mindestens 50 % der Lehrkräfte Staatliche Skilehrer sein müssen. Diese Bestimmung wurde in allen folgenden Salzburger Gesetzen bis ins Jahr 1976 beibehalten. Also erst als Mitte der 70er Jahre die Skischule das “ große Geschäft“ wurde, wurden die qualitativen Anforderungen vernachlässigt. Die Quote von 50% ist vorerst noch unerreichbar, jedoch ein mögliches Ziel für die nächsten 10 Jahre.

Die EU Richtlinie betreffend Dienstleistungsfreiheit wird noch eine weitere wichtige Auswirkung auf die Skischulgesetze haben. Sie besagt daß Ausländer wegen ihrer Nationalität nicht schlechter gestellt (diskriminiert) werden dürfen als Inländer.

Wenn  jedoch Inländer schlechter gestellt werden  als Ausländer – so spricht man von Inländerdiskriminierung. Inländerdiskriminierung ist EU rechtlich toleriert. Es steht den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings frei Gesetze zu formulieren die Inländerdiskriminierung untersagen.  Die Situation ist in Österreich klar :  Inländerdiskriminierung wird vom österreichischen  Verfassungsgerichtshof nicht toleriert.

Da alle EU Skilehrer die dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen (französischer  Moniteur National, deutscher Staatlicher Skilehrer, Maestro di Sci Sudtirolo, Skilehrer aus allen anderen EU Staaten sofern sie Absolventen des Euro tests sind ) in Ihren Staaten selbständig arbeiten dürfen (hier mehr lesen) ohne Erfordernis eines Sammelplatzes oder Büros, können sie dies in Zukunft auch selbstverständlich vorübergehend in Österreich tun.

Dementsprechend haben wir hier einen klassischen Fall von Inländerdiskriminierung da der
österreichische Staatliche Skilehrer nicht selbstständig arbeiten darf .

Die Regelung ist also unhaltbar, die Frage ist nicht ob sie fällt, sondern wann….

 

Unsere Forderung : Ein höchstausgebildeter österreichischer Skilehrer soll selbstständig als Ein-Mann-Skischule arbeiten können.
Daß eine Einmannskischule keinen Sammelplatz und Büro braucht ist logisch. Dies hat der Gestzgeber ja schon für den Skibegleiter normiert der ja auch als Einzelperson auftritt.

 

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