„Inselstaat“ Vorarlberg

 

Vorarlberg befindet sich seit 1. 10.2010 in einer bemerkenswerten  Situation. Jeder an Vorarlberg angrenzende Staat bzw. jedes angrenzende Bundesland erlaubt den selbständigen Unterricht durch höchstausgebildete Skilehrer ohne das Erfordernis von Sammelplatz und Büro. Nur Vorarlberg selbst erlaubt dies nicht. Gleichzeitig tobt eine Debatte über den sozialversicherungsrechtlichen Status als „Selbständiger Skilehrer“ in Vorarlberg. Streitereien, Anzeigen, Klagen stehen auf der Tagesordnung.

 

 

 

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Darüberhinaus sind am 13. April 2010 im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie einschneidende Veränderungen im Vorarlberger Skischulgesetz vorgenommen worden, die den Ausflugsverkehr betreffen :


1.) Skischulen aus anderen Staaten oder Ländern dürfen nun in Vorarlberg Schüler werben und aufnehmen.

 

2.) Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat (31 Tage) pro Wintersaison übersteigt. ( die 14/28 Tage Regelung ist also aufgehoben). Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Unter Regelfall ist ein „gewöhnlicher“ Winter mit durchschnittlicher Dauer und durchschnittlichen Schneeverhältnissen zu verstehen. Auch die Lage des Schigebietes (ob schneereich oder weniger schneereich) kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ein maßgebliches Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer  vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung sein.

3.) Daß der Ausflugsverkehr nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen darf, gilt nicht für auswärtige Schischulen, die ihren Standort in einem zusammenhängenden, die Landesgrenze überschreitenden Schigebiet haben. Sie haben keine zeitliche Beschränkung bei der Durchführung des Ausflugsverkehr zu beachten.

 

4.) Jede auswärtige Skischule hat nach wie vor die erstmalige Erteilung von Schiunterricht beim VSLV anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft bzw. eines  Praktikanten, der zum ersten Mal im Land verwendet werd, sind die  Nachweise der fachlichen Befähigung anzuschließen. Die Anzeige  ist jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, nicht nur innerhalb eines Jahres ab Einlangen der ersten Anzeige Schiunterricht nach Abs. 1 zu erteilen. Wird eine Lehrkraft oder ein Praktikant neuerlich angezeigt, sind Nachweise  nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

 

5.) Der Ausflugsverkehr von Vorarlberger Skischulen innerhalb des Landes ist nicht mehr wie früher auf gelegentlich beschränkt, sie dürfen auch außerhalb des Standorts Schüler anwerben und aufnehmen.

 

6.) Die Dienstleistungsrichtlinie der EU wurde am 12. Dezember 2006 veröffentlicht und trat am Tag danach in Kraft. Die Mitgliedstaaten waren dazu verpflichtet die Richtlinie bis spätestens dem 28. Dezember 2009 in Bundes- und Landesrecht umzusetzen. Seit dem 12.12.2006 war spätestens klar,  daß die 14/28 Tage Regelung sowie die Aufnahme von Schülern durch auswärtige Dienstleister fallen wird.

 

Vorarlberger Skischulgesetz

Novelle und Erläuternde Bemerkungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ( Konvolut, Bemerkungen zum Skischulgesetz sind auf Seite 5 und 9 zu finden)

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