Konkurrenzschutz mit dem Rechtsanwalt

Richtungsweisendes Urteil aus Oberösterreich

In Hinterstoder gab es bis vor kurzem nur eine Skischule. Diese wurde bis 2007 von Helmut Mayr und Erwin Reschitzegger beide Inhaber eines Berechtigungsscheins zur Erteilung von Schiunterricht nach OÖ Sportgesetz geführt.

Anschließend wurde diese Schule von der Wintersportschule-Stodertal übernommen, welche als GmbH geführt ist, und neben dem Skiunterricht auch Renntierschlittenfahrten anbietet.
Diese GmbH ist in mehrheitlichen Eigentum (80%) der Brüder Heinrich (25%) und Florian Jansenberger (55%).

Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH ist Heinrich Jansenberger der laut Homepage der Wintersportschule-Stodertal die Ausbildung zum „Wintersport-Landeslehrer“ hat, und für den Bereich Büro, Erwachsenenkurse und Langlaufkurse zuständig ist.

Auf selbiger Homepage wird Florian Jansenberger als allgemeiner Leiter bezeichnet, seine Ausbildung ist als „Zwischen-staatlich geprüfter Skilehrer“ angegeben, sein Zuständigkeitsbereich ist Büro, Kinder- und Erwachsenenkurse sowie allgemeine Veranstaltungen.

Inhaber eines Berechtigungsscheins zur Erteilung von Schiunterricht nach OÖ Sportgesetz ist Gesellschafter Manfred Garstenauer ( 3 % Anteil an der GmbH). Er ist als Alpingendarm für das B.M.I tätig. Es ist davon auszugehen, daß er die strengen Anforderungen des OÖ Sportgesetzes erfüllt, und somit „Staatlicher Skilehrer“, „Staatlicher Skiführer“, „Langlauflehrer-Anwärter“ und  Snowboardlehrer-Anwärter ist, bzw. gleichwertige Ausbildungen vorweisen kann. Auf der Homepage wird ihm als einzigem Gesellschafter kein expliziter Zuständigkeitsbereich zugeordnet, er wird dort jedoch als rechtlicher Leiter bezeichnet.

Die neue Skischule des „Staatlichen Berg und Skiführer“ sowie „Staatlichen Skilehrers“ Andreas Frech besteht seit letzem Jahr. Sie ist behördlich genemigt, Andeas Frech ist Inhaber eines Berechtigungsscheins, Büro und Sammelplatz waren hiefür neben der fachlichen Qualifikation nachzuweisen.

Die Begeisterung der Familie Jansenberger über die neue Konkurenz durch einen ehemaligen Kollegen hielt sich in Grenzen. Maria Jansenberger, die Mutter Brüder Jansenberger, ist zu 2/3 die Eigentümerin eines Grundstücks auf dem sich auch das Schigebiet „Hinterstoder-Höss“ befindet.

Sie forderte Andreas Frech auf, den Unterricht auf ihrem Eigentum zu unterlassen. Davon war seinerseits Andreas Frech nicht begeistert, da er erstens Inhaber einer „Skischulbewilligung“ war (und immer noch ist), und zweitens sowohl er als auch seine Gäste im Besitz eines gültigen Liftpasses für das „Hinterstoder-Höss“ waren.

Auch durch die Benachteiligung seitens der Liftgesellschaft, welche verständlicherweise um gutes Einvernehmen mit der Grundbesitzerin bemüht ist, ließ er sich nicht abhalten. (er erhielt z.B. keine Vergünstigungen beim Liftkartenkauf wie die alteingesessene Skischule;  auf der homepage des Skigebiets wurde er nicht als Skischule erwähnt…)

Es folgten Szenen, wie sie sich in ähnlicher Weise leider schon oft in Österreichs Alpen abgespielt haben :
Verweisen von der Piste durch Vater und Sohn Jansenberger vor den heranfahrenden Kursteilnehmern, Behinderung der Weiterfahrt der Skilehrerin mit ihren Kindern,  Filmen der Kursteilnehmer, Anzeige der Behinderung durch Frech beim örtlichen Polizeiposten, Androhen der Besitzstörungsklage durch Mutter Jansenberger;

Dann :  Klage von Maria Jansenberger auf Unterlassung des Entgeltlichen Unterrichts durch Andreas Frech und CO

Im darauffolgenden Prozeß kam das Landesgericht Steyr zu folgendem Urteil :

Richter Pollak wies die Unterlassungsklage gegen die zweite Skischule auf der Höss ab.

Der Grundeigentümer hat grundsätzlich da Recht, jeden anderen von seinem Eigentum auszuschließen. Es ist dem Eigentümer daher grundsätzlich möglich, jedem „Dritten“ (hier die 2. Skischule) die Benützung ihrer Liegenschaft zu untersagen. Die Klägerin hat aber der Sitour Management GMBH das Recht übertragen, auf den ihr gehörenden Liegenschaften Skibetrieb durchzuführen, und darüberhinaus diese Rechte  an „Dritte“ weiterzugeben.

Sie hat also Teilrechte ihres Eigentumsrechts an die Sitour Management GMBH abgegeben.

Die Sitour ihrerseits hat die Benutzungsrechte an die Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG weitergegeben.

Mit dem Verkauf von Liftkarten wurden wiederum Teilrechte und zwar das Verwenden der Lifte und Skipisten an die Liftkartenkäufer und somit auch an die Beklagten und ihre Schilehrer und Schischulkunden weiterübertragen.

Das reine Befahren der Schipisten und Benützen der Lifte ist daher den Liftkartenkäufern gestattet.
Dies gilt unabhängig davon ob das Befahren der Pisten im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit, wie dem Betrieb einer Schischule ausgeübt wird oder nicht.

Entscheidend ist, daß die Liftgesellschaft kein „normaler Pächter“ ist.

Eine  Liftgesellschaft hat eine Monopolstellung wie z.B. auch die Eisenbahn – ein Monopolbetrieb unterliegt im Regelfall dem sogenannten Kontrahierungszwang, das heißt der Betrieb muß jeden gleich behandeln, er kann sich nicht aussuchen mit wem einen Vertrag eingeht ( hier eine Liftkarte verkauft).

Auch die Vorstände der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG gaben an, dass ein Kontrahierungszwang für die Gesellschaft bestehe und ein Schischulbetrieb ihrerseits nicht untersagt werden kann und auch nicht untersagt wurde.

Wenn ein solcher Betrieb eine Einzelperson ausschließen würde, wäre dies diskriminierend und somit rechtswidrig. Darüberhinaus müßte in den Beförderungs- und Vertragsbedingungen der Liftgesellschaft ein Hinweis darauf sein, daß das Befahren der Lifte und der Schipisten zu gewerblichen Zwecken wie z.B. zum Betreiben einer Schischule verboten wäre.

Die Betriebsordnung einer Liftgesellschaft unterliegt allerdings der behördlichen Genehmigung – eine
Betriebsordnung die einen willkürlichen Ausschluß von der Beförderung einzelner Personen oder Personengruppen erlaubt, hat wohl keine Aussicht auf behördliche Genehmigung (siehe Urteil des OGH: 6Ob534/94 bez. Seilbahn-Paragleiter).

Ohne behördliche Genehmigung – kein Skibetrieb.

Ein Grundbesitzer muß sich also entscheiden ob er seinen Grund an eine Liftgesellschaft verpachtet oder nicht.
Entscheidet er sich dafür, muß ihm klar sein, daß sein Grund nun allen Liftkartenkäufern gleichermaßen zur Benutzung zur Verfügung steht.

Er kann niemanden mehr vom seinem Grund weisen. Auch dann nicht wenn derjenige entgeltlichen Unterricht erteilt.

Er kann allerdings sehr wohl untersagen, daß bauliche Einrichtungen auf seinem Grund ohne seine Zustimmung errichtet werden. (Podest für Siegerehrung, Stangen, Hinweisschilder). Er kann jedoch nicht untersagen daß jemand auf seinem Grund einen Treffpunkt bestimmt, oder Siegerehrungen durchführt, solange keine baulichen Veränderungen durchgeführt werden.

Musterprozess in Österreich

Der Gerichtsstreit war von der Fremdenverkehrswirtschaft in ganz Österreich mitverfolgt worden.
Letzten Endes stand der freie Zugang von Skischulen auf die Pisten infrage, wenn der Betrieb von einer Zustimmung der Grundeigentümer abhängig gemacht wurde.

Wäre das Urteil zugunsten der Maria Jansenberger ausgefallen, hätte dies drastische Folgen gehabt.

Die wirtschaftlich stärkste Skischule eines Ortes hätte durch entsprechende Verträge mit den Grundeigentümern jede Konkurrenz ausschließen können. Also eine Rückentwicklung zum absoluten Monopol.

Auch jeglicher Ausflugsverkehr hätte unterbunden werden können, alle EU Bestimmungen bezüglich der vorübergehenden Dienstleistungserbringung wären ad absurdum geführt worden.

 

Für Andreas Frech und seine Kollegen bringt das Urteil nur eine kurze Atempause. Die nächste Klage der Wintersportschule-Stodertal GmbH steht an. Sie lautet auf unlauterer Wettbewerb. Wiederum ein Streitwert im 5 stelligen Bereich. Es ist gängige Vorgangsweise im Skischulwettbewerb einen neuen Mitbewerber in seiner Anfangsphase durch Klagen einzuschüchtern und ihn finanziell derartig zu schwächen, daß er aufgeben muß. Als Faustregel gilt : Wer die ersten 3 Jahre überlebt hat gute Chancen durchzukommen.


Bericht der OÖ Nachrichten vom 24. Dezember 2009

Bericht der OÖ Nachrichten vom 08. Januar 2010

Bericht der OÖ Nachrichten vom 11. Mai 2010

Kommentar der OÖ Nachrichten vom 11. Mai 2010

Bericht der OÖ Nachrichten vom 18. Juni 2010

Kommentar der OÖ Nachrichten vom 18. Juni 2010

Bericht der OÖ Nachrichten vom 25. August 2010

Kommentar der OÖ Nachrichten vom 25. August 2010

Oberösterreichisches Sportgesetz

 

Teile diesen Artikel mit deinen Freunden auf :

{loadposition my}