Ministerium entscheided gegen die Rechtsansicht der Skischule Zürs

 

 

Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Vorarlberger Nachrichten, Gutenbergstraße 1, 6858 Schwarzach

 

 

Anmerkung der IGSSÖ :

In ganz Österreich gilt das Prinzip, dass Skilehrer die in die Organisation einer Skischule eingeordnet sind als Angestellte zu gelten haben. Dies war in allen Bundesländern außer Tirol und Vorarlberg immer schon so. Am 02.04.2088 hat der Verwaltungsgerichtshof dies in einem Urteil bezogen auf eine Salzburger Skischule nochmals bestätigt ( download Urteil ).

 

Begründet wurde dies mit der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Skischulleiter welche in allen Skischulgesetzen verankert ist. Dieses Urteil war die Grundlage für die Gebietskrankenkassen Tirols und Vorarlbergs die alten Vereinbarung ( Seefelder Modell ) aufzkündigen. In Tirol wurde dies in der Saison 2009/2010 umgesetzt, in Vorarlberg im Jahr darauf.

 

Die Vorarlberger Skischulen wie auch der VSLV und dessen Rechtsvertreter Adi Concin ( bis 2007 ÖVP Landtagsabgeordneter ) waren nicht bereit dies zu akzeptieren und begannen mit viel Aufwand diese Rechtsansicht der VGKK zu bekämpfen. Sowohl in den Medien als auch juristisch.

 

Der juristische Kampf wurde über die Skischule Zürs geführt welche einen Feststellungsbescheid der VGKK beantragte. Gegen diesen Bescheid, der die Rechtsmeinung der VGKK darlegte, hat der Rechtsbeistand der Skischule Zürs Berufung eingelegt. Die Berufungsinstanz war der LH (Landeshauptmann) Vorarlberg.

 

Der LH hat die Rechtsmeinung der Skischule Zürs bestätigt. Dagegen hat wiederum die VGKK Berufung bei der nächsten Instanz eingelegt- dem Sozialministerium. Das Sozialministerium hat nun die Rechtsmeinung der VGKK bestätigt.

 

Es steht der Skischule Zürs und deren Rechtbeistand nun noch als letzte Instanz der Verwaltungsgerichtshof offen. Wann ein Urteil zu erwarten wäre, ist sehr schwierig vorherzusehen. Im Allgemeinen ist nicht mit einer Entscheidung des Verwaltunggerichtshofes vor 2 Jahren zu rechnen.

 

Im ORF Vorarlberg wurde heute berichtet, dass die Skischule Zürs die letzte Instanz anrufen will.

 

 

 

Konzessionierter Skilehrer :

 

Parallel zu den juristischen Auseinandersetzungen wurde durch den Vorarlberger Landtag der konzessionierte Skilehrer eingeführt. Der konzessionierte Skilehrer ist unzweifelhaft sozialversicherungrechtlich selbständig sofern er als „Selbständiger“ auftritt, selbst über eine unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Leistungen selbst am Markt anbietet.

 

Ein konzessionierter Einzelskilehrer kann unter bestimmten Umständen mit Skischulen zusammenarbeiten wie die VGKK schon angedeutet hat. Ob die Skischulen dazu bereit sind wird die nächste Saison zeigen. Jedenfalls empfielt es sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu lernen und nun schon vorab einen Feststellungsbescheid gem § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu beantragen um Rechtssicherheit zu erlangen.

 

Der konzessionierte Skilehrer kann nicht nur mit Skischulen sondern auch mit Agenturen zusammenarbeiten. Siehe Erhebungsverfahren der TGKK : Link

 

Der konzessionierte Skilehrer kann seine Leistungen natürlich im Internet anbieten. Unabhängig davon ob er auf konstenfreien oder kostenpflichtigen Seiten zu finden ist, stärkt dies seinen Status als Selbstäniger. Eine kostenfreie Möglichkeit ( Allerdings nur für Staatliche Skilehrer) wäre die Plattform www.ski-instructor.org.

 

 

Die eingeschrämkte Konzesion (Staatlicher ohne Skiführer bzw Landesskilehrer) kann nur bis zum 31.12.2012 beantragt werden. Für Interessenten empfiehlt es sich diese Konzession nicht erst im Herbst sondern schon jetzt zu beantragen. Zum Antrag



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