Skischulmonopol gefallen

Es ist soweit, das erste Bundesland hat die Skischulkonzession aus dem Gesetz entfernt.

Jeder  Staatliche Skilehrer/Snowboardlehrer darf in Wien selbstständig und bewilligungsfrei unterrichten.

Dies gilt auch für den Landesskilehrer und Absolventes des Grundkurses der  Landesskilehrerausbildung im Umfang ihrer Lehrberechtigung.

Es ist weder eine Skischulbewilligung noch eine anderweitige Bewilligung erforderlich.

Hier ein Auszug aus dem Gesetz :

…..(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.

Dies sind :  Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehr, Schiführerausbildung, Snowboardführerausbildung, Landesschilehrerausbildung, Landessnowboardlehrerausbildung, Langlauflehrerausbildung, Alternativschilehrerausbildung, Absolventen des Grundkurses der Landesskilehrerausbildung

 

Auf den ersten Blick wirkt die Wiener Regelung sehr liberal, da sie nicht nur, dem Staatlichen Skilehrer die selbständige Berufsausübung ermöglicht, sondern auch dem Landesskilehrer  bzw. Absolventen des Grundkurses des Landesskilehrerprüfung.  

Obwohl die beiden internationalen Skilehrerverbände, die ISIA (weltweit) und die FEMPS (Frankreich, Italien, Österreich) sich nicht nur wohlwollend gegenüberstehen, gehen die Bestrebungen beider Organisationen dahin, den „Staatlichen Skilehrer“ bzw. seine nationalen Entsprechungen als Mindestausbildung für den selbständigen Unterricht zu empfehlen.

Aufgrund der besonderen geographischen Gegebenheiten Wiens, welche kaum alpinen Gefahren aufweisen, ist jedoch das deutlich niedrigere Ausbildungsniveau betreffend Berechtigung zur selbständiger Unterrichtserteilung nachvollziehbar und zu argumentieren.

 

Zuständige Behörde in Wien  ist die Magistratsabteilung 51, das Sportamt Wien

Das Magistrat kann und darf keine Bewilligungen ausstellen da das Gesetz keine Bewilligung mehr kennt.

Auch Bestätigungen daß einem die Berufsausübung in Wien nicht untersagt ist werden nicht ausgestellt.

Eine solche Bestätigung wäre aber notwendig, falls ein in Wien zum Skiunterricht niedergelassener Skilehrer in anderen Staaten  im Rahmen des Ausflugsverkehr (vorübergehende Dienstleistungserbringung) tätig werden will….

Ein Wiener Skilehrer muß irgendwie nachweisen, daß er rechtmäßig zum Skiunterricht in Wien niedergelassen ist, falls er im Rahmen des Ausflugsverkehr (vorübergehende Dienstleistungserbringung) in anderen Bundesländern tätig werden will.

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend definierte die Anforderung an eine solche Bestätigung in seiner Stellungnahme anläßlich der Begutachtung des Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG).

Zur Auslegung des Begriffs der rechtmäßigen Niederlassung ist auszuführen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs eine für den Antragssteller günstigere Auslegung zu wählen ist.

Es wird daher seitens des BMWFJ die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung nur eine Bescheinigung über das Recht zur Ausübung des Berufs, nicht aber die Bescheinigung der tatsächlichen Ausübung verlangt werden darf (siehe etwa auch Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission, Frage 15, abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/users_guide_de.pdf)

Diese Definition wurde seitens der Salzburger Landesregierung auch so umgesetzt.

Es bietet sich an, daß „freiberufliche Skilehrer“ wie die Wiener Skilehrer, mit den klassischen Skischulen, auch in anderen Bundeslandern zusammenarbeiten – insbesonders im Bereich Privatunterricht. In Anbetracht der nunmehr extremen Saisonspitzen könnte dies durchaus für die klassische Skischule finanzielle Vorteile bringen. Das unternehmerische Risiko würde geteilt werden.

Das Wiener Schischulgesetz zum Nachlesen :    Bitte hier klicken

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