Nochamal an Herbert Wolf, (des hat ma jetzt ka ruah glossn. haha) Wie des in Tirol steht wa i net aber in ÖO stehts so drinnen : § 14 Allgemeine Voraussetzungen (1) Der Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen !!!!! Person ausgestellt werden, die 1.das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2.die erforderliche Verläßlichkeit besitzt, 3.zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und 4.das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist. (2) Der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Sportlehrer (§ 12 Abs. 3) darf auch für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Also nur!!! da Sportlehrer derf des – wenn des Skischulleiter a derfat hättens des einegschribm. Was ich weis ist es bei einer GMBH normalerweise so das die GMBH die Bewilligung hat!!! , nicht ein Gesellschafter oder der Geschäftsführer !!! – der Geschäftsführer muß halt alle Prüfungen haben aber die Bewilligung hat nicht er sondern die GMBH.