Obwohl es nicht wirklich zum Thema passt, möchte ich auf eine Gesetzesänderung hinweisen : Wie bekannt, darf eine Ges.n.b.R. einen bestimmten Umsatz-Schwellenwerte nicht überschreiten, ansonsten ist sie laut UGB§8 (3)zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet. Ausgenommen sind die freien Berufe. Inwieweit der Skilehrerberuf ein freier Beruf(*) ist, ist strittig bzw. unklar. Durch diese Bestimmung (UGB §8)sehen oder sahen sich manche Skischulen gezwungen ihre GnbR aufzulösen zugunsten einer OG oder KG.Dieser Schwellenwert (§189 UGB)wurden mit 1.1.2010 deutlich angehoben: von 400.000.- auf 700.000.- Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes treten ein: 1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert von 700.000.- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird; 2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert von 1.000.000.- Euro überschritten wird. Eine als GnbR. geführte Skischule die diese Umsätze nicht erreicht, ist dementsprechend nicht gezwungen überhastet eine Entscheidung über ihre Rechtsform zu treffen. Sobald Rechtssicherheit besteht, betreffend skischulrechtlicher und sozialversicherungrechtlicher Fragen wird eine solche Entscheidung leichter fallen. ((*) ad freie Berufe: Die Berufsskilehrerverbände sind nicht Mitglied der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe. / Lehrer oder Erzieher zählen zwar nach Taupitz zu den freien Berufen, allerdings nur wenn die Tätigkeit selbständig ausgeführt wird. Dies ist in Österreich im Bezug auf Skiunterricht überwiegend nicht der Fall. / Wenngleich lt § § 22 des ESTG 1988 eine freiberufliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. / Die Skilehrer gelten aber nicht als Lehrer oder Erzieher sondern als Fertigkeitsvermittler – Lehren ist hingegen die Vermittlung zentraler geistiger Lebensinhalte mittels erzieherischer und pädagogischer Methoden. Lehren geht durch den Anspruch auf Formung der Gesamtpersönlichkeit der Schüler über die bloße Fertigkeitsvermittlung hinaus(Strejcek/Tauböck/Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts/Holoubek,Potacs). Es fehlt also dem Skiunterricht die ideelle Ausrichtung einer „Bildungseinrichtung“, er dient vor allem der körperlichen Ertüchtigung. / Gerade dieser ideelle Anspruch ist jedoch das was einen freien Beruf ausmacht. Neben der Abgrenzung zum „abhängigen Staatsdiener“ wurde der freie Beruf seit jeher als nicht primär gewinnorientiert definiert – ein „Kaufmann“ im Sinne des Handelsrechts konnte niemals der Gruppe der freien Berufe angehören. / Da nur der entgeltliche gewinnorientierte Skiunterricht vom UGB betroffen sein kann, und die Erzielung von Gewinn das primäre und gesetzlich definierte Interesse der „Unterrichtenden“ darstellt, ist der Skilehrer handelsrechtlich wohl kaum den freien Berufen zuzuordnen. / Wären die Skilehrer „Lehrer oder Erzieher“ gäbe es keine Landesgesetze die den Skiunterricht regeln. Der Skiunterricht fiele in den Zuständigkeitsbereich des Bundes bzw. wäre im Falle des „häuslichen Privatunterricht“ gänzlich frei nach Art 17 StGG. / Das die SVA die Skilehrer wie auch die Zeitungskolporteure als Freiberufler bezeichnet steht dem entgegen. Einkommensteuerrechtlich ist es teilweise usus den Einzelskischulunternehmer als „Unterrichtenden“ unter §22 – selbständige Arbeit und nicht unter §23 Gewerbebetrieb einzuordnen. Das steuerrechtliche Verständnis des „freien Berufs“ ist jedoch weiter gefasst als das handelsrechtliche(UGB). / Als Körperschaften öffentlichen Rechts erfüllen manche Berufsskilehrerverbände zwar eine Eigenschaft einer freiberuflichen Kammer, allerdings fehlt die Autonomie im Sinne der Selbstgesetzgebung und die Selbstrechtsprechung wie durch Ehrengerichte. / Auch ein Werbeverbot welches üblicherweise ein Kennzeichen freier Berufe ist, findet sich im Skischulwesen keinesfalls)