Österreich ist nicht Frankreich, stimmt. Auch nicht Italien, Schweiz, Deutschland….usw. In keinem dieser Länder werden Grundrechte, wie die freie Erwerbstätigkeit durch einen Staatlichen Skilehrer in Frage gestellt. Konkurrenzschutz ist kein verfassungsgesetzliches Grundrecht. Freie Erwerbsbetätigung ( Art.6 Staatsgrundgesetz) ist ein verfassunggesetzliches Grundrecht und dementsprechend nicht Verhandlungssache, sondern höchstes primäres Recht wie zum Beispiel auch die Unverletzlichkeit des Eigentums ( Art.5 Staatsgrundgesetz). Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Öffentliches Interessen sind vor dem VfGH(Verfassunggerichtshof): Die körperliche Sicherheit unserer Gäste, Qualitativ hochwertiger Unterricht Breit aufgefächertes Angebot Öffentliches Interessen sind nicht : Konkurrenzschutz Preiskontrolle Kontrolle der Gehälter Ein breit aufgefächerte Angebot muß lt. VfGH nicht durch jede einzelne Skischule im Ort abgedeckt werden, sondern kann auch durch die Gesamtheit der Dienstleistungserbringer im Ort erfolgen. Letzteres wird der VfGH auch für das Bundesland Tirol im Zusammenhang mit der Einmannskischule bestimmen. Dies ist ein laufendes Verfahren. Ist das Verfahren abgeschlossen so wird in Tirol die Einmannskischule im Zusammenhang mit kleinem Büro und Sammelplatz für 12 Personen möglich sein. Das Verfahren läuft seit einem Jahr. Nächster Schritt : Verfassunggerichtshofbeschwerde gegen Sammelplatz Eine Menschenansammlung von 50 bis 500 Gästen ist sehr wohl in der Lage eine Piste zu blockieren und kann dadurch eine Gefährdung für die Gesundheit unserer Gäste darstellen. Insofern besteht hier ein öffentliches Interesse, einer Skischule die 50-500 Personen in Gruppen einteilen muß, einen Sammelplatz vorzuschreiben. Eine Einmannskischule macht keine Gruppeneinteilung. Erforderlich ist für eine Einmannskischule dementsprechend nur ein Treffpunkt. Daß eine Gruppenenteilung deutlich länger dauert als ein bloßes Treffen ist zusätzlich zu erwägen. Die gesetzliche Höchstanzahl von 12 Personen ist im Regelfall nicht in der Lage eine Blockade einer Piste zu erwirken. Man kann von einem Staatlichen Skilehrer erwarten, daß er die körperliche Sicherheit einer Gruppe von 12 Personen auch ohne einen eigenen Sammelplatz gewährleisten kann, da er dieser Anforderung jeden Tag im Rahmen des Unterrichts gerecht werden muß. Dies hat der Gesetzgeber im Falle Salzburgs und Tirols schon für den Skibegleiter erkannt der auch als Einzelperson auftritt und für den dieselbe gesetzliche Höchstanzahl von 12 Personen gilt.