Im Zuge der Diskussion ob ein staatlicher Skilehrer selbstständig arbeiten darf, werden mit einer befremdenden Selbstverständlichkeit Argumente eingebracht wie

– dies würde bewirken, daß das Angebot zerfalle,

-die Auslastung der Gruppenkurse würde sinken

-den bestehenden Skischulen würde die Existenzgrundlage entzogen werden sodaß sie keine Förderbänder oder Kinderkaruselle kaufen könnte.

 

Abgesehen davon, daß dies sachlich unrichtig ist wie im internationalen Vergleich zusehen ist, sind derartige Argumente vor dem Verfassunggerichtshof irrelevant.

 

Konkurrenzschutz ist kein verfassungsmässiges Grundrecht.

Freie Erwerbsbetätigung ( Art.6 Staatsgrundgesetz) ist ein verfassungsmässiges Grundrecht und dementsprechend  nicht Verhandlungssache, sondern höchstes primäres Recht wie zum Beispiel auch die Unverletzlichkeit des Eigentums ( Art.5 Staatsgrundgesetz).

 

Es muß unterschieden werden  zwischen Berechtigung zum selbstständigem Unterricht und Berechtigung zum Skischulbetrieb .  Diese zwei Begriffe werden in Österreich immer vertauscht da sie nicht, wie international üblich, gesetzlich voneinander getrennt werden.

Die freie Erwerbsbetätigung durch einen Höchstausgebildeten ist ein verfassungsmässiges Grundrecht gemäß Art. 6 Staatsgrundgestz .

 

Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen  nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

 

 

 

Solange in unseren Skischulen noch Skilehrer arbeiten können deren Eigenkönnen einer Gruppe II (oder weniger) entspricht, kann es nur Erheiterung auslösen wenn im gleichen Atemzug von Qualität gesprochen wird.

Wir reden hier von absolut  grundlegenden Fähigkeiten.
Das ist vergleichbar mit einem Lehrer der in einer Volksschule unterrichtet,
der selbst nicht einmal den Volksschulabschluß hat.

Andererseits wird es einem Höchstqualifizierten untersagt selbständig zu unterrichten. Absurd .
Mehr Qualität geht nicht…. eine Einmannskischule hat einen Staatlichenanteil von 100 %.

Statt dessen wird gesetzlich bestimmt daß für selbstständigen Unterricht darüberhinaus
noch ein Sammelplatz und Büro vorzuweisen ist. Das ist weltweit einzigartig..
Wozu in aller Welt braucht ein einzelner Skilehrer einen Sammelplatz um seinen Gast zu treffen?
Jeden Tag treffen sich Millionen von Menschen ohne einen Sammelplatz….

Mit gleichem Recht könnte von einem Zahnarzt verlangt werden, daß er einen Warteraum für 300 Personen einrichten muß falls er eine Ordination betreiben will,  diese 300 Patienten dürften allerdings von erstsemestrigen Studenten behandelt werden.