Praktikantenausbildung Vorarlberg

 

In den letzten Jahren hatten die Vorarlberger Skischulen zuwenige Praktikanten (=Anwärter).

Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen.

 

1.) Die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen ( Anwärter gelten nicht mehr als selbständig – geringerer Verdienst)

2.) Die Vorarlberger Praktikantenausbidlung war dual gestaltet – Snowboardausbildung war verpflichtend.

3.) Die Anwärterausbildung in Vorarlberg war durch den Snowboardteil deutlich länger und doppelt so teuer wie in anderen Bundesländer

4.) Die hohe Quartierpreise insbesondere am Arlberg ( mit dem Angestelltengehalt kaum zu bezahlen)

5.) Skilehreranwärter  aus anderen Bundesländer durften nur in Vorarlberg angestellt werden wenn sie auch eine Snowboardausbildung hatten

 

Während in manchen Bundesländern 1000 (Salzburg) oder 1500 (Tirol) Anwärter ausgebildet wurden, war die Zahl in Vorarlberg auf unter 100 gesunken.

Da die Vorarlberger Skischulleiter insbesondere in der Hochsaison den Tourismusauftrag nicht mehr erfüllen konnten, weil sie einfach zuwenige Skilehrer hatten, wurde der Verband von einigen Skischulleitern aufgefordert die Praktikantenausbildung nicht mehr dual durchzuführen und dass die Möglichkeit geschaffen werde, auch Anwärter aus anderen Bundesländern anzustellen.  Dies ist auf den Widerstand des Obmannes Erich Melmer und seines Sohnes des Ausbildungsleiters des VSLV Christian Melmer gestoßen.

 

Anmerkung : Die Vorarlberger Ausbildung ist die einzige in Österreich ( und auch in Europa) die Skilehrer-Praktikanten ( = Anwärter / Berufseinsteiger) zwingend Snowboardausbildung vorschreibt.

 

Bei der letzten Vollversammlung des Vorarlberger Verbandes haben einige Vorarlberger Skischulleiter darauf bestanden, dass über dieses Thema abgestimmt wird. Die Abstimmungen brachten dass Ergebnis, dass das höchste Organ des VSLV, die Vollversammlung, sich eindeutig dafür ausgesprochen hat die Praktikantenausbildung nicht mehr dual durchzuführen. Die Landesskilehrerausbildung soll allerdings ihren dualen Charakter bewahren.

Weiter hat sich die Vollversammlung dafür ausgesprochen, dass in Zukunft auch Anwärter aus anderen Bundesländern mit den Vorarlberger Praktikanten gleich zu stellen. Ein Vertreter der Vorarlberger Landesregierung war anwesend, dem Antrag der Vollversammlung wurde von Seiten des Landes nun (teilweise?) entsprochen.

 

Die betreffende Regelung war nicht im Vorarlberger Skischulgesetz verankert sondern in der sogenannten Ausbildungsverordnung. Heute, 24.12.2014 wurde die neue Ausbildungsverordnung kundgemacht und tritt somit in Kraft. Wichtigster Punkt für die Vorarlberger Skischulen ist der § 9

 

§9

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen anderer Bundesländer

Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Schilehreranwärter ersetzt den ersten Abschnitt des Ausbildungskurses sowie die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung nach dem 1. und 2. Abschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Tagen umfasst.“

 

Hier der download der neuen Verordnung 

 

Etwas eigenartig ist jedoch, dass für den ersten Abschnitt, also die Praktikantenausbildung, die alternativen Schneesportarten ( also auch Snowboard) nach wie vor Ausbildungsgegenstand sind. Jedoch wurde das Schulefahren gestrichen, welches in jeder österreichischen Anwärterausbildung zentraler Bestandteil der praktischen Ausbildung ist. Es stellt sich die Frage ob die Vorarlberger Praktikantenausbildung in dieser Form von anderen Bundesländern anerkannt werden würde.

 

Wir vermuten dass es sich um einen redaktionellen Fehler in der Verordnung handelt und dass die Vorarlberger Landesregierung kein Interesse daran hat für die Praktikantenausbildung das Schulefahren zu streichen aber die Snowboardausbildung beizubehalten.

 

Hier der Text :

§3 (2) Der erste Abschnitt hat Kenntnisse und Fertigkeiten in den Unterrichtsgegenständen nach § 3 lit. e und g in Grundzügen zu vermitteln.“ 

 

Hier §3 (1) lit. e :

e) Praktisch-methodische Übungen:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren

Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen; 

 

Hier §3 (1) lit. g : 

g) Alternative Schneesportarten:

Erlernen von allgemein anerkannten sowie neuen Schneesportarten. 

 

Hier der für den 1. Abschnitt nicht vorgesehene §3 (1) lit. a :

a) Schulefahren:

Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen;

Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen;