Quotenregelung in Vorarlberg

 

 

1936


In den Vorarlberger Skischulgesetzen von 1936, 1937, 1968,1969 war folgender Paragraph zu finden :

§9 (2) Die Zahl der Hilfsschilehrer einer Schischule darf die Zahl der geprüften Schilehrer dieser Schule einschließlich des Leiters nicht übersteigen.

 

1984


Ab 1984 wurde der Anteil an Diplomskilehrern in § 11 „Lehrkräfte“ geregelt :

(2)So weit eine ausreichende Anzahl von Diplomschilehrern zur Verfügung steht, darf die Anzahl der Schilehrer (= Landes) an einer Schischule die Anzahl der Diplomschilehrer nicht übersteigen.

Außerdem :

b)sonstige Personen dürfen, soweit die im Abs.I genannten Lehrkräfte ( Anm.: Diplomschilehrer und Schilehrer) nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, für kurze Zeiträume verwendet werden (Hilfskräfte).

 

1990


Der § 14 „Lehrkräfte“ des Gesetzes von 1990 hat die Quote schon deutlich gelockert, die Hilfskräfte werden ab nun als Schilehrer-Anwärter bezeichnet :

(2) Die Anzahl der Schilehrer-Anwärter an einer Schischule darf die Gesamtzahl der Diplomschilehrer und Schilehrer nur in Zeiten überdurchschnittlicher Nachfrage übersteigen.

 

2002


Mit dem 12. September 2002 ist die letzte Regelung des Anteils an Staatlichen Skilehrern aus dem Gesetz verschwunden. Dies ist im österreichischen Vergleich sehr spät, was den immer noch hohen Anteil an Staatlichen Skilehrern zumindest teilweise erklärt. (z.B.: Salzburg wurde von 1934 bis 1976 ein gesetzlicher Anteil von 50 % an Staatlichen Skilehrern gefordert; in Tirol wurde eine gleichlautende Regelung 1962 aufgehoben.)

Die Aufhebung der Quotenregelung 2002 hat einen schleichenden aber deutlichen Einfluß auf das Ausbildungsniveau der Vorarlberger Skischulen.

 

Waren in Vorarlberg 1997 noch ca. 30 % Staatlicher Skilehrer, 2003 noch etwa 25 %, so ist 2010 der Wert auf 20 % gesunken.

In absoluten Zahlen hat sich bei den staatlichen Skilehrern jedoch fast nichts geändert, es waren 1997 wie auch 2010 rund 415 staatliche Skilehrer in Vorarlberg tätig, was sich jedoch drastisch geändert hat ist die Anzahl der Praktikanten. Von 688 Praktikanten in 1997, auf 888 Praktikanten in 2003 und schließlich 1237 Praktikanten in 2010, also ein Anstieg um rund 80 % seit 1997.**

 

 

Salzburg ist übrigens das letzte Bundesland welches noch einen Mindestanteil an Staatlichen Skilehrern fordert– allerdings nur mehr 10% des Lehrkörpers–inwieweit dies kontrolliert wird ist zweifelhaft.

Allerdings hat sich für Salzburg die Möglichkeit eröffnet, diese Quote nicht nur von ansässigen Skischulen sondern auch von Erbringern vorübergehnder Dienstleistung zu fordern. Diese Regelung ist nicht diskriminierend im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie da sie Alle gleichermaßen in die Pflicht nimmt. Für einen Dienstleistungserbringer der als Einzelperson auftritt ergibt sich daraus die Verpflichtung zumindest zu 10% dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers zu entsprechen. Dies ist einer Einzelperson nur dann möglich wenn sie dem Niveau des Euro bzw. Euro security Test entspricht.

Selbst eine Forderung eines 1 % Anteils an „staatlichem Niveau“ im Lehrkörper hätte dieselbe Auswirkung hinsichtlich der vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Einzelpersonen. Eine Regelung die nur Skischulen,  als Erbringer vorübergehender Dienstleistung erlaubt, die dementsprechend  Éinzelpersonen die nicht unter dem Titel „Schule“ auftreten ausschließt, widerspricht der EU-Dienstleistungsrichtlinie.

Entscheidend ist, daß der Einschreiter im Heimatland die Berechtung hat, diese Tätigkeit selbständig auszuführen, die Organisationsform kann dem Einschreiter nicht vorgeschrieben werden, sehrwohl aber eine ausreichende Befähigung.

 

** Zahlen laut VSLV-Zeitung Sammelplatz-Eröffnungs/Schußberichte der Skischulleiter

 

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