Rechtlich betrachtet

 

Im Augenblick werden unter Österreichs Skilehrern folgende Themen  diskutiert :

1) Aufkündigung des Seefelder Modells – Ende der Topfskischule
2) EU Dienstleistungsfreiheit – Unterricht ausländischer Skischulen in Österreich
3) AMS – keine Arbeitslosenunterstützung  bei Ruhendmeldung

Diese Themen werden durch folgende Gesetze geregelt bzw bestimmt :
EU Gesetz, Eu – Richtlinie, ASVG (Bundesgesetz), Skischulgesetze(Landesgesetz)
Diese Gesetze haben eine Rangordnung – für Nichtjuristen vereinfacht dargestellt :

 

 

Ganz oben stehen EU-Gesetze, EU-Richtlinien wie auch die Grundgesetze (Verfassung) der Mitgliegstaaten der EU.

 

 

 

Auf Basis obiger Gesetze werden die Bundesgesetze erlassen.

 

Auf Basis der  Bundesgesetze werden die Landesgesetze erlassen.

 

Wenn also ein Landesgesetz einem EU, Grund oder Bundesgesetz widerspricht ist es illegal und muß abgeändert werden.

Zu glauben daß wir Skilehrer in irgendeiner Form EU, Grund und Bundesgesetze beeinflussen können ist sehr optimistisch, fast unmöglich. Es sind an den  österreichischen Skischulen rund 12.500 Skilehrer beschäftigt. Diese Zahl ist im Verhältnis rund zu 3 450 000  in Österreich unselbständig Beschäftigen ein verschwindend geringer Anteil(etwa 0,36 %). Dies verdeutlicht den Einfluß und die Chance  ein Bundesgestz wie das ASVG zu beeinflussen oder abändern zu können welches für alle Arbeitnehmer Österreichs gilt. Der Einfluß auf EU Gesetze oder Richtlinien ist dementsprechend noch geringer einzuschätzen. Nur auf der Ebene der Skischulgesetze der Landesgesetze besteht ein Interesse an der Meinung der Skilehrer repräsentiert durch die Landesberufskilehrerverbände. Sie gelten als Experten .. Ihre Vorschläge werden normalerweise von der Politik umgesetzt. Also nur auf dieser Ebene kann mitgestaltet werden durch unsere Berufsverbände.

Nun im Detail zu Punkt 1) Aufkündigung des Seefelder Modells

Es ist davon auszugehen daß Verhandlungen mit den Krankenkassen auf Basis der derzeitigen Skischulgesetze nicht zum Erfolg hinsichtlich einer Akzeptanz eines Topfsystems führen können.

Die Frage der Gesellschaftsform ist diesbezüglich zweitrangig. Die Festlegung auf lediglich eine mögliche Gesellschaftsform kann nur unerwünscht sein da Sie zu unflexibel wäre um auf lokale Gegebenheiten einzugehen.

Die primäre Frage ist ob die Arbeit als Skilehrer als selbstständige oder unselbstständige Arbeit anzusehen ist.

Im Urteil (Robert Schönegger-Salzburg-Bad Hofgastein) wird immer wieder auf das Salzburger Schischulgesetzes verwiesen und zwar im Bezug auf Gewerbeberechtigung, Arbeitsmittel bzw. Vorraussetzungen für Gewerbeberechtigung also Sammelplatz und Büro, Weisungsrecht, persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie Vertetungsberechtigung.

Ergo : nur durch eine Änderung der Skischulgesetze kann Selbstständigkeit bzw. Topfskischule möglich gemacht werde.

Lösung : Vorgemacht wird es in Salzburg – es gibt dort „Topfskischulen“ die als Gesellschaft bürgerlichen Recht geführt werden. Alle Gesellschafter haben dort eine Skischulkonzession. Diese Struktur wird von der Salzburger Gebietskrankenkassa akzeptiert müßte also auch in anderen Bundesländern möglich sein.

Damit jedoch in der Praxis alle Gesellschafter eine Skischulkonzession beantragen können wird es notwendig sein die sachlichen Vorraussetzungen Sammelplatz und Büro aus den jeweiligen Gesetzen zu entfernen.

Diese Maßnahme ließe sich schnell umsetzten da man nur ein paar Worte entfernen nicht jedoch eine umfangreiche Gesetzesänderung schreiben müßte.

Weisungsrecht sowie Vetretungsberechtigung im Gesetz zu verankern würde sich etwas komplexer gestalten ist aber durchaus für die Gruppe der Staatlichen Skilehrer im Bereich des Möglichen (Aufgrund Ihrer Höchstausbildung)

Auf der Basis dieser Gesetzesänderung wäre es dann möglich staatliche Skilehrer und Skiführer als Selbständige in Skischulgesellschafften miteinzubeziehen .( je nach bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen im Bezug auf Unternehmerprüfung, Snowboardlehrer, Langlauflehrer…)

Für Anwärter und Landesskilehrer ist allerdings klar ein unselbstständiger Status anzunehmen, was insofern positiv ist da es die Motivation das staatliche Diplom zu erreichen deutlich erhöht.

Lediglich als Übergangslösung könnte man für Staatliche ohne Skiführer eventuell auch für Landesskilehrer über einem Alter von z.B.: 40 Jahren eine Ausnahmeregelung schaffen.

 

Zu Punkt 2) EU Dienstleistungsfreiheit – Unterricht ausländischer Skischulen in Österreich

Alle  „Gebietsschutzparagraphen“ stehen in direktem Widerspruch zur Art. 49 bis 55 EGV ( Der freie Dienstleistungsverkehr ) sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt welche bis zum 28.12.2009 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen ist.

Bei Beschwerde  vor einem österreichischen Höchstgericht ist davon auszugehen das folgende landesgesetzliche Regelungen fallen (Ein Fressen für jeden EU Anwalt) :

Verbot der Aufnahme von Gästen in Österreich
14/28 Tage Beschränkung
Untersagung des Unterrichtens durch selbständige ausländische Skilehrern ohne Anschluß an Skischule

Welche Beschränkungen hinsichtlich Ausflugsverkehr sind/wären haltbar :

Meldepflicht
Aufsichtspflicht eines Staatlichen sofern sie auch für die Skischule vor Ort gilt (vgl. Vorarlberg – Kidaisch Urteil)
Gesetzliche Regelung des Mindestanteils von Staatlichen Skilehrer und  Landesskilehrern sofern sie auch für die Skischule vor Ort gilt (vgl. Salzburg )

Dies bedeutet für die Zukunft folgendes Szenario falls wir unsere Gesetze nicht ändern :

Jeder der Im Ausland( EU/schweiz) berechtigt ist auf selbständiger Basis Unterricht zu erteilen und auch im Ausland rechtmäßig niedergelassen ist darf unter der Vorraussetzung das er dort kein Berufsverbot hat in Österreich unterrichten bzw unterrichten lassen  lediglich mit der Verpflichtung dies zu melden .

Die Höhe der Ausbildung des Skischulleiters erklärt sich nicht ausdrücklich.

Die Höhe der Ausbildung erklärt sich für den Leiter dieses Ausflugs nicht ausdrücklich. ( Ließe sich regulieren im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht)

Die Höhe der Ausbildung der Lehrkräfte ist Minimum Anwärter oder falls das Gesetz für Skischulen vor Ort geringere Ausbildungen zuläßt auch Hilfskräfte ohne abgeschloßener Anwärterprüfung. ( Extremfall :  § 10 Kinderbetreuungspersonen im aktuellen Tiroler Schischulgesetz 1995- Unterricht ohne Ausbildung möglich)

Lösung :

Ausdrückliche Verankerung des Erfordernisses eines Leiter mit Höchstausbildung mehr dazu hier

So könnte ein „Ausflugsverkehrsparagraph“ in Zukunft aussehen : download pdf


Zu Punkt 3) AMS – keine Arbeitslosenunterstützung  bei Ruhendmeldung

Arbeitslosenunterstützung zu erhalten läßt sich nur schwierig mit der Ethik eines Selbstständigen vereinbaren.  Ein selbstständiger Gesellschafter sollte unserer Meinung schon aus moralischen Gründen keine Arbeitslosenunterstützung beantragen soferne er nur aus saisonalen Gründen untätig ist.

Lediglich für den Fall daß der Gewinn des Selbstständigen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt (sporadische Ausübung des Berufs) sehen wir Veranlassung daß bei Ruhendmeldung auch Arbeitslosengeld beantragt werden kann.

Wir müssen uns entscheidenn : Der Gesellschafter ist entweder Selbständiger oder Angestellter .. der Versuch die Vergünstigungen beider Gruppen  zu beanspruchen kann beim Rest der österreichischen Bevölkerung sowie deren Entscheidungsträgern nur auf Unverständnis stoßen.

 

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