Rückschritt und Fortschritt in Vorarlberg

Am 21.Juni wurde im Ausschuss des Vorarlberger Landtags ein neuerlicher Gesetzesvorschlag behandelt welcher das Skischulgesetz abermals verändern soll. Damit dieser Gesetzesvorschlag auch Gesetz wird, muss er noch im Landtag beschlossen werden. Wir gehen davon aus, dass dies in der Sitzung vom 4. – 5.Juli 2012 geschehen ist. (Protokoll noch nicht online). Das Gesetz tritt nicht sofort in Kraft – vermutlich erst im Oktober dieses Jahres. Bis dahin gelten die alten Bestimmungen.


Update vom 11.September 2012 :  Das Gesetz ist heute im Landesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit  in Kraft getreten.  Download Landesgesetzblatt

Download aktuelles Skischulgesetz (Novelle bereits eingearbeitet)


Der neue Gesetzesvorschlag beinhaltet folgende Änderungen :

1. Unternehmerprüfung


Die konzessionierten Skilehrer sollen in Zukunft eine Unternehmerprüfung ablegen müssen. Diese Bestimmung soll nicht für jene gelten die bereits eine Konzession haben bzw. vor der Gesetzesänderung die Konzession beantragen.

Bei der Unternehmerprüfung für konzessionierte Skilehrer entfallen (gegenüber der Unternehmerprüfung für Skischulleiter) folgende Gegenstände  : Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen.

2. Meldung


Der konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet, dem Schilehrerverband jährlich den Zeitpunkt der Aufnahme und die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit im Voraus anzuzeigen sowie gleichzeitig die Schigebiete zu benennen, in denen er voraussichtlich vorwiegend tätig sein wird.

Dieselben Informationen hat der konzessionierte Schilehrer auch den örtlichen Tourismusorganisationen der Gemeinden zukommen zu lassen, in  deren Gemeindegebiet die benannten Schigebiete liegen.“

3. Abzeichen


Der konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet in Ausübung seines Berufes ein Abzeichen zu tragen, das ihn für andere Personen deutlich erkennbar macht. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Abzeichens zu erlassen.“

4. Langlauflehrer


Die eingeschränkte Konzession zur Erteilung von Schiunterricht im Langlauf soll künftig nicht nur Diplomschilehrern, sondern auch Diplomlanglauflehrern erteilt werden können. Dazu bedarf es der Aufnahme von Bestimmungen über die Diplomlanglauflehrerprüfung.

Da dieser Gesetzesvorschlag ohne Bürgerbegutachtung seinen Weg in den Landtag gefunden hat, erlauben wir uns hier einen Kommentar zu den einzelnen Neuerungen :

Ad 1. Zur Unternehmerprüfung :


Eine weitere  Hürde für die Konzession als selbständiger Skilehrer ist unserer Ansicht nach nicht wünschenswert. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Unternehmerprüfung Vorarlbergs im Vergleich zu anderen Bundesländern unverhältnismäßig teuer ist. Diese Kosten sind eine weitere Hürde eine Konzession bzw. die Ausbildung zum Diplomskilehrer überhaupt anzustreben.

Vorarlberg hat einen Skilehrermangel – keinen Überschuss – weitere Hürden werden die Bereitschaft diesen Beruf zu ergreifen sicherlich nicht fördern.

Betriebswirtschaftliche Themen werden darüber hinaus schon in der Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer behandelt und geprüft ( Vortragender : Mag. jur. Walter J. Scholz)

Ungeachtet dessen ist es sicherlich wünschenswert, daß die selbständigen Skilehrer, aber auch die Skilehrer die in Skischulen unselbständig tätig sind, über die Themen Skischulrecht, Haftungsrecht usw. Bescheid wissen. Der passende Rahmen für die Vertiefung dieser Themen wäre die Pflichtfortbildung. Dies gilt im Besonderen für das Skischulgesetz welches bei der Ausbildung zum staatlichen aus verständlichen Gründen kaum behandelt wird ( 8 Landesgesetze)

Dafür spricht auch, dass sich sowohl im Skischul- Steuer und Sozialrecht regelmäßig Veränderungen ergeben.

Anm.: Termin der Unternehmerprüfung : Mo. 5. bis Fr. 9. November 2012, Prüfung: Fr. 16. November 2012, VWP Götzis

Ad 2. Zur Meldung

Jeder ausländische Skilehrer kann ihm Rahmen des Ausflugsverkehrs  den Ort seiner Tätigkeit in Vorarlberg frei wählen und wechseln.

Auch die Skischulen Vorarlbergs können im gesamten Land Unterricht erteilen. Auch der uneingeschränkte Konzessionär muß – sofern er gegenüber den Skischulen nicht benachteiligt werden soll – im ganzen Land unterrichten können.

Die neue Meldung verpflichtet den Lehrer den voraussichtlichen Ort bzw Orte seiner Tätigkeit zu melden. Sein Recht im ganzen Land Vorarlberg zu unterrichten wird durch die neue Regelung nicht angetastet.

In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesänderung ist Folgendes zu lesen :

“ Nach dem Vorbild des § 8 lit. g (Meldepflicht für die Schischule) soll auch den konzessionierten Schilehrer eine entsprechende Meldepflicht (gegenüber dem Schilehrerverband und den örtlichen Tourismusorganisationen) treffen. Konkret hat er die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit im Voraus anzuzeigen sowie die Schigebiete zu benennen, in denen er voraussichtlich vorwiegend tätig sein wird. „

Hier der angesprochene § 8 lit.g :

“ Der Leiter der Schischule hat dem Schilehrerverband jährlich bis spätestens 10. Jänner den Zeitpunkt der Aufnahme des Schischulbetriebes einschließlich der Namen und Qualifikationen der bisher verwendeten Lehrkräfte und Praktikanten sowie bis spätestens 10. Mai die Namen und Qualifikationen der während der gesamten Wintersaison beschäftigten Lehrkräfte und Praktikanten mitzuteilen. „

Die angesprochene Meldungspflicht für Skischulen hat einen ganz praktischen Zweck. Dies Skischulen müssen die Anzahl der Skilehrer und deren Qualifikationen melden. Diese Zahlen können sich bei Skischulen klarerweise jedes Jahr ändern. Beim konzessionierten Skilehrer ist dies nicht der Fall – es ist immer nur eine und immer die gleiche Person.

Ohne die Meldung der Skischulen an den Vorarlberger Skilehrerverband könnte dieser den Skilehrern gar keinen Mitgliedsbeitrag vorschreiben – nur durch die Meldung er erfährt wer überhaupt in den Vorarlberger Skischulen arbeitet. Im Falle des konzessionierten Skilehrers weiß er das bereits.

Inwieweit eine Meldung für konzessionierte Skilehrer dann noch sinnvoll ist scheint fraglich, da sie den Verwaltungsaufwand erhöht. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist VSLV mit bereits umfangreichen Aufgaben eingedeckt.

Die administrative Arbeit scheint so belastend zu sein, dass er neuerdings dazu übergeht für die Ausstellung eines Skilehrerausweises 50 Euro Bearbeitungsgebühr zu verlangen.


Ad 3. Zum Abzeichen :

Die Anbringung eines Abzeichens wird sicherlich von der Mehrzahl der konzessionierten Skilehrer begrüßt. Man kann davon ausgehen, dass dies die Übersicht und Kontrolle erleichtern wird.

Für die Staatlichen und Skiführer sind ja bereits Abzeichen vorhanden.  Wir hoffen sehr, dass das traditionelle Abzeichen der staatlichen Skilehrer bzw. staatlichen Skilehrer und Skiführer angebracht werden darf. Sie werden ihr Abzeichen gerne und mit Stolz tragen. Dieses Abzeichen ist ein „eingeführte Marke“, ein Symbol bzw. Logo mit hohem Wiedererkennungswert das unbedingt erhalten werden sollte.

Ad 4. Zum Diplomlanglauflehrer bzw. konzessionierten Langlauflehrer :


Der vorliegende Entwurf des Gesetzes enthält auch eine sinnvolle Neuregelung für Langlauf.

Bislang war es notwendig die Qualifikation Diplomskilehrer nachzuweisen um eine Konzession als selbständiger Langlauflehrer beantragen zu können. Dass diese Qualifikation rein gar nichts mit Langlauf zu tun hat liegt auf der Hand.

So gesehen ist es erfreulich, dass für diesen wirtschaftlich untergeordneten Bereich erstens eine ordentliche Ausbildung geschaffen wird, und zweitens eine Konzession beantragt werden kann. Allerdings ist es völlig unverständlich, wenn unter den alternativen Schneesportarten nur jene eine ordentliche Ausbildung erhält, welche die geringste Bedeutung hat.

Dass der Bereich Langlauf wirtschaftlich unbedeutend ist spiegelt sich auch in den erläuternden Bemerkungen (EB) zu der vorliegenden Gesetzesänderung wieder. In den EB wird davon ausgegangen, dass in Zukunft pro Jahr nur 3 Konzessionen als Langlauflehrer beantragt werden.

Die einzig wirtschaftlich relevante alternative Schneesportart ist das Snowboarden. So gesehen ist es mehr als bedauerlich, dass das Langlaufen – obwohl unwichtig – berücksichtigt wird, das Snowboarden wird ignoriert und übergangen.

Seit dem Jahr 2000 gibt es eine staatliche Ausbildung zum Snowboardlehrer welche ebenso wie die staatliche Skilehrerausbildung von der Bafl Innsbruck durchgeführt wird.

Leider gilt für den Snowboardunterricht in Vorarlberg , dass die Ausbildung bereits bei einem mittleren Niveau ihr Ende findet.

Die höchste Snb-Ausbildung in Vorarlberg ist durch das duale System der (Landes)-Skilehrer. Diese Ausbildung wird  in Anerkennungsverfahren kulanterweise mit dem Landessnowboardlehrer anderer Bundesländer gleichgesetzt. Die Ausbildungzeit am Snowboard beträgt in Vorarlberg 15 Tage in den anderen Bundesländern zwischen 20 und 25 Tagen.

Die höchste Ausbildungsstufe also ein Diplomsnowboardlehrer der dem Staatlichen Snowboardlehrer entspräche, ist in Vorarlberg nicht gesetzlich verankert, ebenso wenig wie eine auf diese Ausbildungen aufbauende Snowboardführerausbildung .

Dass ein diesbezüglicher Bedarf gegeben ist zeigt schon der Umstand, dass einige Vorarlberger Skischulen derartige Lehrkräfte – also staatliche Snowboardlehrer und Snowboardführer – beschäftigen, obwohl es diese Ausbildungen in Vorarlberg offiziell gar nicht gibt.

Selbstverständlich will der anspruchsvolle Gast auch  beim Snowboardunterricht und im Gelände höchste Qualität und nicht mittlere.

Es ist aus unserer Sicht unverständlich, dass die Liberalisierung vor dem Snowboardbereich Halt macht. Alle  „Konzessionierten Skilehrer“ haben das Recht Snowboardunterricht zu erteilen, obwohl deren Ausbildungszeit mit 15 Tagen (wenn überhaupt) nicht einmal der Landessnowboardlehrerausbildung anderer Bundesländer entspricht.

Ein staatlich geprüfter Snowboardlehrer hat vergleichsweise eine Ausbildungszeit von rund 68 Tagen (inkl. Landeskurse) auf seinem Sportgerät. Inklusive Snowboardführer kommt man auf 92 Tage Ausbildung.

Wenn nun die Langlauflehrer eine Konzession beantragen können, sollte den Snowboardlehrern dieses Recht umso mehr zugestanden werden.

Aus unserer Sicht wäre es nun an der Zeit ebenso wie beim Langlauf eine Diplomsowboardlehrerausbildung zu schaffen. Die Ausbildung zum staatlichen Snowboardlehrer bzw. Snowboardführer sollte ebenso wie die Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer/ Skiführer per Verordnung anerkannt werden.

Die staatlichen Snowboardlehrer haben diesen Wunsch bereits im vergangenen Jahr LR Stemer zukommen lassen, er wurde ignoriert.

Sie haben nunmehr rechtliche Schritte unternommen, und werden ihr Anliegen bis vor den Verfassungsgerichtshof bringen. Was liegt näher als freiwillig ein verfassungsrechtlich einwandfreies Gesetz zu schaffen, die Qualität im Snowboardbereich zu steigern und endlich Ordnung zu schaffen.

Wichtig :


Diejenigen die mit dem Gedanken spielen eine Konzession zu beantragen sollten dies jetzt – also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung – tun. Dann ersparen sie sich die Unternehmerprüfung.
Für die Landesskilehrer und staatliche Skilehrer ohne Skiführer besteht die Möglichkeit eine Konzession zu beantragen nur noch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes.


Link zum Gesetzesentwurf mit erläuternden Bemerkungen

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