Gesetzesentwurf für das Salzburger Skischulgesetz 2012

Am 31. August 2012 wurde ein neuer Gesetzesentwurf für das Salzburger Skischulgesetz veröffentlicht. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft sondern ist in der Begutachtungsphase, welche am 28.09.2012 endet. Der Gesetzesentwurf enthält einige einschneidende Neuerungen.

Link zum Entwurf

Wir gehen davon aus das der vorliegende Entwurf von der Abteilung 1  Wirtschaft, Forschung und Tourismus erarbeitet wurde. Leiterin des Fachreferats Tourismus  ist Frau Dr. Lebitsch Buchsteiner. Die Abteilung ist weisungsgebunden und untersteht der Landesregierung; verantwortlich für dieses Ressort ist Herr Landeshauptmannstellvertreter Dr. Wilfried Haslauer (ÖVP).

Anders als in den Bundesländern Tirol, Vorarlberg und Wien sehen die Verantwortlichen in Salzburg keine Veranlassung der österreichischen Verfassung zu entsprechen und selbständigen Unterricht durch staatliche Skilehrer bzw. staatliche Snowboardlehrer zu gestatten. Im Gegenteil : die letzte Möglichkeit der selbständigen Tätigkeit als Einzelperson, die des Skibegleiters, soll entscheidend erschwert werden und nur mehr als Skiführer möglich sein.

Anmerkung : Theoretisch besteht in Salzburg die Möglichkeit als Einpersonenskischule zu arbeiten. Allerdings muß man die Verfügungsrechte (Eigentum oder Pacht) für einen Sammelplatz in der Grösse von mindestens 1000 qm, und für ein Skischulbüro nachweisen können. Der Sammelplatz muß in unmittelbarer Nähe eines Lifts, und eines Anfängergeländes sein. Mietkosten für Büro oder Sammelplatz können erst durch einen Skischulbetrieb von etwa 15-25 Lehrern erwirtschaftet werden. Die Regelung ist also faktisch gleichzusetzen mit einer gesetzlichen Anordnung zur Mindestestgrösse. Regelungen betreffend Mindestgrösse wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits dreimal aufgehoben ( Sbg, Tirol, Vbg). Derartige Regelungen dienen klarerweise nur dem Konkurrenzschutz und nicht der Qualität. Es ist also wirtschaftlich unmöglich als EPU zu arbeiten sofern man nicht durch glückliche Geburt Eigentümer derartiger Liegenschaften ist.

Österreich ist das einzige EU-Land , in dem einem Staatlichen Skilehrer (Euro Test Niveau)  die selbständige Berufsausübung gesetzlich untersagt wird.

In Tirol und Vorarlberg wurde die Einpersonenskischule bzw. der konzessionierte Skilehrer gegen den ausdrücklichen Willen der „Standesvertretung“, also der Skilehrerverbände, aus verfassungrechtlichen Überlegungen umgesetzt. Siehe dazu Artikel LH Platter

Die Einführung der „Einpersonenskischule“ in Tirol geht auf die Entscheidung des Verfassunggerichtshofes vom 26.02.2010 zurück. Der VfGH führt dort aus, dass 

“ Die Regelung des §8 Abs1 Tir. SchischulG vor allem mit Blick auf das Fehlen der Möglichkeit, Schischulbewilligungen nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes oder Bewilligungen zur Erteilung spezialisierten Schiunterrichts außerhalb von Schischulen‘ (s. VfSlg. 18.115/2007) zu erlangen, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen dürfte.“  

Downlod Urteil

Wir haben im Mai sowohl mit Herrn Dr. Wilfried Haslauer (ÖVP) als auch mit Herrn Landeshauptmannstellvertreter Mag. David Brenner (SPÖ) Kontakt aufgenommen und teils im persönlichen Gespräch, teils schriftlich im Detail dargelegt, warum ein Verbot der selbständigen Tätigkeit durch Absolventen der höchsten Ausbildung verfassungswidrig ist. Konkret haben wir Herrn Landeshauptmannstellvertreter Dr. Wilfried Haslauer gebeten unsere Ansichten durch die Juristen des Salzburger Verfassungsdienst prüfen zu lassen. Download des Schreibens an LH-Stv Haslauer

In seiner Antwort hat der Landeshauptmannstellvertreter Dr. Wilfried Haslauer diese Bitte sehr höflich aber deutlich umgangen. Er hat hingegen ausgeführt, dass er nach Rückfrage bei den Standesvertretern (Skilehrerverband) sowie den Experten der  Tourismusabteilung keinen Handlungsbedarf sehe, den selbständigen Unterricht durch staatliche Skilehrer ohne Sammelplatz und Büro zu gestatten. Die Haltung dieser beiden Organisationen ist uns natürlich bekannt und wenig überraschend. Die beiden Institutionen sind unseres Erachtens nicht die ersten Adressen um die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang muß festgestellt werden, dass das Salzburg das einzige Bundesland Österreichs ist welches gesetzlich den Mitglieder des Verbandes verbietet ihren Obmann wählen. Dies ist den Skischulleitern vorbehalten. Es ist auch das einzige Gesetz das festlegt, dass der Obmann Skischulleiter sein muß. 

Landeshauptmannstellvertreter Mag. David Brenner (SPÖ) ist zuständig für die Ressorts Finanzen, Sport und Kultur – also nicht zuständig für das Skilehrerwesen. Er hat unsere Argumente sofort nachvollziehen können und uns zugesagt mit seinem Kollegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer (ÖVP) diesbezüglich Kontakt aufzunehmen. Dieser Zusage ist er schriftlich nachgekommen und hat seinen Kollegen gebeten die Angelegenheit zu prüfen. Er sprach in diesem Zusammenhang von einer „sinnvollen Deregulierung“.

Es ist uns klar, dass obwohl von Seiten der SPÖ seit 2009 positive Signale zu unserem Anliegen gekommen sind, die SPÖ wegen des Skischulgesetzes sicher keinen Koalitionsstreit vom Zaun brechen wird.  Das Skilehrwesen ist politisch absolut unbedeutend, es werden mit diesem Thema weder Wahlen gewonnen noch verloren. 

Einige Berufsgruppen die traditionell der ÖVP zugeordnet werden, wie  Hotelerie, Bauernschaft oder Lehrer könnten durchaus ein Interesse an der Selbständigkeit von Staatlichen Skilehrern und Snowboardlehrern haben. Die ÖVP sieht sich ja als Partei der Selbständigen und fördert in anderen Wirtschaftbereichen die EPUs ( Einpersonenunternehmen). Die Positionen der WKO Tirol (Stellungnahme 2010) und LWK Tirol (Stellungnahme 2010) sind z.B. eindeutig pro Einpersonenskischule. Die WKO Tirol schreibt in ihrer Stellungnahme wörtlich : „Dass ein Schischulsammelplatz bei einer EPU-Schischule wohl überhaupt keinen Sinn gibt, bedarf keiner weiteren Verdeutlichung.“

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor  :

  1. Skibegleiterbewilligung nur für Skiführer
  2. Skischulbewilligung auch ohne Skiführer (Nachsichtsregelung)
  3. Skischulen müssen nicht mehr mindestens 10% Staatlich Skilehrer und  30 % Landesskilehrer beschäftigen
  4. Die Mitgliedschaft beim SBSSV  beginnt mit dem 1. Tag als Skilehrer nicht erst nach 4 Wochen
  5. EU Ausflugsverkehr – mindestens ein Skilehrer muß dem Niveau des staatlichen Skilehrers entsprechen

Ad 1.) Skibegleiter :

Bisherige Regelung :

Bisher wurde in Salzburg zwischen der „großen und der kleinen Skibegleiterbewilligung“ unterschieden.

Für die große Skibegleiterbewilligung wurde dieselbe fachliche Befähigung verlangt wie für Skischulleiter, also :    Staatlicher Skilehrer, Skiführer und Unternehmerprüfung

Umfang der Befugnis : Die Bewilligung berechtigt zum Führen und Begleiten von Wintersportgästen innerhalb des Bereichs markierter Pisten, sowie auf maximal eintägigen Schitouren (dh. Bergbesteigungen oder Abfahrten, die mit Schiern überwiegend außerhalb des Bereichs markierter Schipisten durgeführt werden). Unterricht darf nicht erteilt werden, das bloße Vorausfahren ohne methodische Übertreibung ist erlaubt.

Für die kleine Skibegleiterbewilligung wurde als fachlich Befähigung bisher verlangt; entweder

  1. Staatlicher Skilehrer mit Unternehmerprüfung oder
  2. Landesskilehrer mit Alpinkurs der Bergführerverbandes und Unternehmerprüfung

Umfang der Befugnis : Die Bewilligung berechtigt zum Führen und Begleiten von Wintersportgästen innerhalb des Bereichs markierter Pisten, oder müssen, bei Durchführung außerhalb solcher, in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen. Unterricht darf nicht erteilt werden, das bloße Vorausfahren ohne methodische Übertreibung ist erlaubt.

Neue Regelung :

Die Möglichkeit einer „kleinen Schibegleiterbewilligung“ soll für Personen ohne Skiführer künftig nicht mehr bestehen. Es soll nur mehr die „große“ Bewilligung geben. Als Qualifikation für die Skibegleiterbewilligung soll verlangt werden :

Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer, die Schiführerprüfung, gültige Fortbildung und Unternehmerprüfung.

Die bestehenden Konzessionäre werden weder im Gesetzesentwurf noch in den Erläuternden Bemerkungen erwähnt. Es ist keine Übergangsregelung im Gesetzesentwurf zu finden.

Das bedeutet dass den bestehenden Inhabern einer kleinen Skibegleiterbewilligung die Konzession entzogen wird wenn sie den Skiführer nicht ablegen.

Dies wird durch den § 26 Erlöschen der Skibegleiterbewilligung bestimmt :

Zitat:  (2) Die Schibegleiter-Bewilligung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes oder des Salzburger Berg- und Schiführerverbandes von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber (a) eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 22 Abs. 2) nicht mehr erfüllt;…. Zitat Ende

Die Skiführerausbildung ist eine überaus fordernde Ausbildung, sie stellt  höchste Anforderungen an die Kondition und erfordert fortgeschrittene Fähigkeiten im winterlichen Bergsteigen und alpinistische Erfahrung. Die Skiführerausbildung hat überhaupt nichts mit dem Berufsbild Skiguide ( Skibegleiter) zu tun wie es in den Urteilen des OGH und des Verfassungsgerichthof gezeichnet wurde. 

Das Berufsbild des Skibegleiters wird transparent durch die Urteile OGH vom 1.10.1985, 4 Ob 347/84 und 4 Ob 327/85, sowie das Urteil des VfGH vom 10.10.1988 ( G118/87; Sammlungsnummer 11868). Es handelt sich im Wesentlichen um das Vorausfahren auf  Schipisten, Schirouten oder Loipen. 

VfGH vom 10.10.1988 ( G118/87; Sammlungsnummer 11868) :

Zitat : Der zweite Satz des §2 Abs1 des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981 idF des Gesetzes vom 20. März 1986, LGBl. für Tirol Nr. 21/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben.  Diese Bestimmung lautet : „Dem Unterweisen ist das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen gleichgestellt.“  Zitat Ende

Diese Höchtgerichtlichen Urteile der 80er Jahre haben erst zu der gesetzlichen Verankerung des Skibegleiters geführt.

Darüberhinaus haben sich durch die Intervention des Präsidenten des Tiroler Skilehrerverbandes (= auch ÖSSV Präsident) seit der Saison 2012 die Kurskosten für den Skiführerkurs verdreifacht und sind mit 2800.- Euro anzusetzen. Da in seinem Bundesland die Einpersonenskischule gesetzlich möglich ist versucht er den Tiroler Markt auf diese Weise zu schützen. Mit Erfolg.


Wir haben den Obmann des SBSSV letztes Jahr gebeten dagegen aufzutreten. Er meinte ihm sei von seiten des ÖSSV versichert worden die Kosten werden nicht steigen, „des wird schon passen“. Es passt wie wir gesehen haben eben nicht. 2800.- sind eben mehr als 1000.- !!! Dessen ungeachtet versichert der Sekretär des ÖSSV nach wie vor die Kosten wären nicht gestiegen ?????

Hinzu kommen erhebliche Kosten für Material welche mit 1000.- bis  4000 .- Euro anzusetzen sind.

Die Urteile des OGH und VfGH der 80er Jahre bestimmen, dass die Tätigkeit des Skibegleiters eine geringere fachliche Qualifikation erfordert als die des Skischulleiters. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, wird diesem Prinzip im gegenständlichen Entwurf eigentlich nicht mehr entsprochen.

Diesen erfahrenen Dienstleistern die nur gemütlich auf der Piste mit ihren Gästen unterwegs sein wollen auf diese Weise die  Existenzgrundlage entziehen zu wollen ist ungeheuerlich und übersteigt unsere schlimmsten Befürchtungen.

Es reicht dem SBSSV also nicht, von den Skibegleitern den 3 bis 5 fachen Mitgliedsbeitrag im Vergleich zu den angestellten Skilehrern zu verlangen (ohne jede Mehrleistung des Verbandes). Es reicht nicht, dass weder auf der Homepage des Verbandes noch bei der Landesskilehrerausbildung im Fach Berufskunde darauf hingewiesen wird, dass es diese Konzession überhaupt gibt.

Alle Skischulen des Landes sind auf der Homepage zu finden mit Kontaktdaten, link zur Homepage usw. – Wer die Skibegleiter sucht wird nicht fündig werden. Die Skibegleiter werden vom SBSSV totgeschwiegen, obwohl dieser Verband deren gesetzliche Interessensvertretung darstellt.

Außerdem : Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Landesskilehrer diese Ausbildung überhaupt besuchen können.


Die Skiführerausbildung wurde noch niemals –  wie es das Salzburger Skischulgesetz vorsieht – durch den Salzburger Bergführerverband durchgeführt. Gleiches gilt für die „Berg und  Skiführerausbildung“. Auch die staatliche Skilehrerausbildung und der Diplomsnowboardlehrer wurden noch nie, wie es wie es im Salzburger Skischulgesetz vorgesehen ist, durch den SBSSV durchgeführt. Die enstsprechenden Bestimmungen des Salzburger Gesetzes geben aber der LR die Möglichkeit die entsprechenden Bundesausbildungen bzw. Ausbildungen anderer Länder anzuerkennen.

Die Skiführerausbildung wurde bis zur Saison 2010/2011 als Teil der staatlichen Skilehrerausbildung von der Bundesanstalt für Innsbruck (Bafl, auch BSPA) nach bundesrechtlichen (schulrechtlichen) Vorschriften durchgeführt. Erst nach Abschluß der Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer durfte man dieses „Freifach“ besuchen. Das gleiche Prinzip gilt für die Snowboardführerausbildung die von der Bafl durchgeführt wird.

Seit letztem Jahr wird die Skiführerausbildung zu unserem Bedauern nicht mehr von der Bafl durchgeführt sondern durch den Verein ÖSSV ( Österreichischer Schischulverband). Wir bedauern dies deswegen, da sich dadurch die effektiven Kosten für die Kandidaten verdreifacht haben; die Qualität der ÖSSV Ausbildung ist sicherlich adäquat. Die Snowboardführerausbildung der Bafl findet nach wie vor statt, parallel dazu auch die Snowboardführerausbildung des ÖSSV.

In der offiziellen Ausschreibung des ÖSSV steht klipp und klar dass nur Diplomsskilehrer und Diplomsnowboardlehrer diese Ausbildung besuchen dürfen. ( link zur Ausschreibung ) Es ist nicht davon auszugehen, dass die 7 anderen Landesverbände zustimmen werden, dass Landesskilehrer diese Ausbildung besuchen dürfen.

Falls sich der SBSSV – entgegen unserer Erwartung – entschließen sollte losgelöst vom ÖSSV eine eigene Skiführer- bzw Snowboardführerausbildung anzubieten, ist damit zu rechnen dass die Kosten für den Kurs noch über den Kosten der ÖSSV-Ausbildung liegen werden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl. Es ist zweifelhaft, ob die anderen Landesverbände diese Ausbildung als gleichwertig anerkennen würden.

Anmerkung : Im Gesetzesentwurf heißt es :

Zitat : „§ 18a  (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Schiführer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. “ Zitat Ende;

Es sind keine weiteren Voraussetzungen zu finden. Das heißt im Prinzip kann jeder diese Ausbildung machen auch ohne irgendeine Skilehrerausbildung. Wir können nicht glauben, dass dies so gewollt ist. Dies lässt vermuten das die gesamte Skibegleiterthematik etwas überhastet angegangen wurde.

Unsere Position zur Skibegleiterbewilligung :

Die Skibegleiterbewilligung gibt es nur aus einem Grund :

Das Skischulgesetz verbietet den selbständigen Unterricht durch vollausgebildete Skilehrer.

Hätten die Skilehrer in den 80er Jahren die Möglichkeit gehabt selbständig zu unterrichten, wären sie nie auf die Idee gekommen auf der Piste zu „guiden“. Sie wurden durch die Skischulen verklagt – haben den Prozeß vor dem OGH gewonnen. Dann wurde auf Betreiben der Salzburger Skischulleiter das Gesetz geändert sodaß Guiding laut Skischulgesetz als Unterricht galt und somit den Skischulleitern vorbehalten blieb. Die Skiguides gingen vor den VfGH und haben gewonnen.

Wenn der Landtag den Skibegleiter abschaffen will haben wir damit kein Problem. Aber nur unter einer Voraussetzung : Dass endlich Staatliche Skilehrer bzw. Snowboardlehrer ohne Sammelplatz und Büro selbständig unterrichten können. In Übergangsregelungen sollten bestehende  Skibegleiterbewilligungen in die neuen Skilehrerkonzessionen umgewandelt werden und Landesskilehrer ab 35 Jahren mit ausreichender Berufserfahrung ebenfalls innerhalb einer einjährigen Frist eine solche Konzession erlangen können (vergleiche Übergangsregelung Vorarlberg).

Solange die Grundrechte des Einzlenen durch das Skischulgesetz verletzt werden werden sich die Skilehrer dagegen auflehnen.

Ad 2.) Skischulbewilligung auch ohne Skiführer (Nachsichtsregelung) :

Der Gesetzesentwurf enthält folgende Nachsichtsregelung für die fachliche Qualifikation zur Erlangung einer Skischulbewilligung :

Zitat: „(6) Vom Nachweis der Ablegung der Schiführerprüfung kann abgesehen werden, wenn die Erbringung dieses Qualifikationsnachweises dem Bewilligungswerber aus objektiven Gründen nicht zuzumuten wäre und auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.“ Zitat Ende;

Die für Skischulbewilligung zuständige Behörde, das Amt der LR, Abt.01/04 Tourismus kann im Einzelfall bestimmen, dass der Skischulleiter nicht die Skiführerausbildung abgelegt haben muß. Der Willkür werden hier Tür und Tor geöffnet,

Die wenigsten wissen dass eine vergleichbare Regelung schon längere Zeit existiert und es einige Salzburger Skischulleiter gibt die keine Skiführerprufung abgelegt haben. Mancher ist also „gleicher“ als andere.

Die Regelung hat sich aus einer Übergangsbestimmung des Skischulgesetz 1989 entwickelt, welches erstmals den Skiführer als Qualifikation für Skischulleiter vorgeschrieben hat. Frauen durften  bis zum Jahr 1983 den Skiführer aus „sanitären Gründen“ nicht besuchen. Ihnen war deswegen der Nachweis der Skiführerprüfung aus „nicht von ihnen zu vertretenden Gründen“ nicht möglich. Der Gesetzgeber wollte aber  die Möglichkeit schaffen, dass auch Frauen ohne Skiführerprüfung eine Skischule zu eröffnen können( §. 35, 2 des SSG 1989). Im Jahr 2000 wurde die Regelung leicht umformuliert, in den § 7 integriert,  und brachte die Möglichkeit auch Männern den Skiführer nachzusehen (LGBl.127/2000).

De facto heißt das :

Skibegleiter müssen ohne Ausnahme den Skiführer nachweisen, dürfen aber nicht unterrichten, also ihren erlernten Beruf nicht ausüben.

Skischulleiter, deren Berechtigungsumfang die Skibegleiterbewilligung sowie die Snowboardschulberechtigung miteinschließt, also eine ungleich größere Befugnis haben, müssen den Skiführer nicht nachweisen wenn die Behörde der Meinung ist der Bewilligungswerber wäre so gut wie ein Skiführer.

Diese Ungleichbehandlung ist in keinster Weise sachlich zu rechtfertigen.

Unserer Ansicht nach gibt es keine objektiven Gründe, dass der Skiführer nicht zuzumuten wäre. Sicherlich ist er (zu) teuer, sehr fordernd, verlangt gründliche Vorbereitung und ist auch bei mangelnden alpinen Kenntnissen gefährlich. Einige Skischulleiter die keine begeisterte Alpinisten aber ausgezeichnete Skiläufer sind können davon ein Lied singen. Es gibt einige die den Skiführer nicht aus Interesse gemacht haben sondern nur um eine Skischulbewilligung zu erlangen. Sie haben bei der Ausbildung Blut und Wasser geschwitzt, und erinnern sich vielleicht noch viele Jahre später nächtens an die Nähmaschine in der Wand (Zittern der Knie).

Wenn der SBSSV und die Abt.01/04 Tourismus der Meinung sind der Skiführer wäre nicht unbedingt notwendig, dann sollen sie dies auch so umsetzten. Das heißt zwei unterschiedliche Skischulberechtigungen. Eine mit Skiführer mit dem gewohnten Berechtigungsumfang, eine ohne Skiführer mit dem eingeschränkten Berechtigungsumfang welcher die Tätigkeit nur auf der Piste bzw. im Nahebereich der Piste gestattet (genaue gesetzliche Definition des Nahebereichs erforderlich).

Vor 1989 war die Skiführerprüfung für Salzburger Skischulleiter nicht obligat. Viele hatten keinen Skiführer, haben aber trotzdem eine ausgezeichnete Arbeit geleistet ohne dass der Aspekt der Sicherheit darunter gelitten hätte. Einige dieser anerkannten Kapazitäten sind immer noch als Skischulleiter tätig ohne Anlaß zur Kritik zu geben.

Ad 3.)  Skischulen müssen nicht mehr mindestens 10% Staatlich Skilehrer und  30 % Landesskilehrer beschäftigen  :


In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf ist zu lesen:

Der Vorgabe, dass sich der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule aus mindestens 10 % staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzen hat, kann nach Auskunft des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes nicht mehr Rechnung getragen werden.

Dies zeigt vor allem eines :  Dieses Gesetz wurde in der Vergangenheit von einem großen Teil der Salzburger Skischulen nicht eingehalten, und die Abt.01/04 Tourismus hat diese Regelung nicht kontrolliert bzw. bei Verstößen nicht bestraft. Wir gehen davon aus das rund 30% der Skischulen gegen diese Gesetzesvorgabe verstoßen haben.

Wir haben die Abteilung 01/04 Tourismus vor 1 Jahr darauf angesprochen und sie gebeten ihrer Aufgabe nachzukommen und unter Setzung einer angemessenen Frist die betreffenden Skischulen anzuhalten diesen Mißstand zu beheben. Dem ist die Abteilung offensichtlich nicht nachgekommen, statt dessen wird der Gesetzespunkt einfach gestrichen.

Wie kommt es zu dieser Siuation ?

Einerseits hat der Skischulleiter kaum Interesse Staatliche Skilehrer zu beschäftigen da sie teurer sind.

Andererseits gibt es auch wirklich immer weniger staatliche Skilehrer in Salzburg. Dies ist allerdings nicht auf irgendwelche zeitgeistige Entwicklungen zurückzuführen sondern wird ganz bewußt gesteuert.

Die Verantwortlichen des SBSSV, allesamt Skischulleiter, wollen gar keine staatlichen Skilehrer oder gar Skiführer in Salzburg da sie in Ihnen potentielle Konkurrenten sehen. Diese Einstellung teilen sie übrigens mit ihren Kollegen in den anderen Landesverbänden.

Wie ist es sonst zu erklären, dass auf der Homepage des SBSSV schon seit Jahren kein einziger Hinweis auf die Termine für die staatliche Skilehrerausbildung, der Skiführerausbildung und der staatlichen Snowboardlehrerausbildung zu finden ist. Es gibt auch keinen einzigen Hinweis auf die Voraussetzungen für eine Skischulbewilligung, keinen auf die Skibegleiter, keinen einzigen Link zum Salzburger Skischulgesetz. Bitte nicht zu vergessen, dass wir hier von der offiziellen gesetzlichen Interessensvertretung der Salzburger Ski-und Snowboardlehrer sprechen, deren gesetzliche Bestimmung es ist, das Skilehrwesen und dessen Qualität zu fördern.

Parallel dazu wurden die Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungenkosten drastisch erhöht ? Bestes Beispiel hiezu sind die Zulassungsbestimmungen zum staatlichen Skilehrer :

In der maßgeblichen Verordnung des BMfUKK ist klipp und klar zu lesen dass man Landesskilehrer mit abgeschlossenem Alpinkurs sein muß um zur Eignungsprüfung antreten zu können. Auf Druck des ÖSSV verlangt die BSPA Innsbruck schon seit Jahren auch den Snowboardanwärter als Voraussetzung !!! Seit letztem Jahr sogar den Besuch des Snowboardlandeslehrerkurses vor der Abschlußprüfung zu staatlichen Skilehrer!!!  Dies ohne jede gesetzliche Grundlage und vor dem Hintergrund, dass die Nachfrage nach Snowboardunterricht stark rückläufig ist und deutlich unter der 10 % Marke des Gesamtumsatzes der Skischulen liegt.

Inwieweit man eine solche Vorgehensweise noch als rechtstaatlich bezeichnen kann sei dahingestellt. Jedenfalls verlängert sich die Ausbildungszeit um 20 tage, die Kosten erhöhen sich um rund 2000.- Euro und nicht jeder Skilehrer will auch Snowborden und noch weniger Snowboard unterrichten. Man schreibt auch nicht jedem Fußballtrainer vor dass er Baketball spielen und Basketballer trainieren können muß.

Der Upgrade vom Landes zum Staatlichen Skilehrer ist inkl Material mit 7000-8000.- Euro zu veranschlagen. ( Download Kosten&Ausbildungzeit für Salzburg )Diese Kosten amortisieren sich im Angestelltenverhältnis nach 8-13 Jahren. Kein Wunder dass die Ausbildung nicht mehr angenommen wird. Ohne die Perspektive einer selbständigen Tätigkeit sehen die jungen Skilehrer keinen Sinn darin diesen Ausbildungsweg einzuschlagen. Artikel Staatlicher unrentabel

Die Vision des SBSSV ist die, dass in Zukunft nur mehr die Skischulleiter die staatliche Skilehrerausbildung innehaben. Als Chefskilehrer werden einige Landeslehrer dienen, der Unterricht selbst soll nur mehr von Praktikanten (Anwärtern) mit einer Minimalausbildung von 9 Tagen durchgeführt werden. Nur diese sind bereit Gehälter zu akzeptieren die im Bereich der Armutsgrenze  (951.- Euro – Einzelperson) oder darunter liegen. 

Manche Skischulen entlohnen auch nach dem KV. Der Brutto KV Lohn für die letzte Saison war 776.- davon bleiben netto 658.- !!!  Der neue KV ist noch nicht online (Link zur VSU)- wir gehen davon aus dass der Brutto KV Lohn heuer bei 794.- liegt – bleibt netto 673.- !!!. Siehe dazu Jobangebot des KV-Verhandlungsführers der Skischulleiter (Obmann VSU)

Es liegt auf der Hand dass ein Österreicher, der eine Familie ernähren oder gründen will, nicht für dieses Geld arbeiten kann. Er verdient mehr wenn er daheim bleibt. Die Mindessicherung beträgt 2012  für Kleinfamilien 2 Erwachsene  + 1 Kind 1322,28. Die Armutsgrenze für Kleinfamilien liegt bei 1711.- Euro. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit als Skilehrer im Regelfall nur 3 Monate im Jahr ausgeübt werden kann. Es ist also eine komplementäre Beschäftigung für den Sommer erforderlich. Wenn ein politischer Wille da ist, dass  staatliche Skilehrer bzw. die Einheimische in den  Salzburger Schischulen auch in Zukunft tätig sind, müssen einerseits die Gesamtausbildungskosten von  18271,50 .- Euro reduziert, und andererseits zumindest eine Perspektive auf einen Verdienst über der Armutsgrenze geschaffen werden. Diese Perspektive kann nur durch eine selbständige Tätigkeit eröffnet werden.

Der erste Schritt zur Verwirklichung der oben angesprochenen Vision wurde 1976 gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt mußten mindestens 50 % der Lehrkräfte Staatliche Skilehrer sein. 1976 wurden der Landesskilehrer und der Landesskilehreranwärter gesetzlich eingeführt vorher gab es nur staatliche Skilehrer und Hilfsskilehrer. Salzburg ist also der „Erfinder“ des Landesskilehrerausbildung die anderen Landesverbände folgten diesem Beispiel. Der amtierende Obmann bemerkte damals gegenüber dem für die staatliche Skilehrerausbildung zuständigen Bundesbeamten “ er brauche diese teuren Lehrer nicht…“ ( bezogen auf die staatlichen Skilehrer). 

Der zweite Schritt war ein Gesetzesbruch der bis zum heutigen Tag andauert. Um diese Vision zu verwirklichen muß man nämlich einerseits das Erreichen der höchsten Ausbildungsstufe tunlichst erschweren und verteuern, andererseits das Einstiegsniveau für den Anwärter so weit herabsetzen dass jeder Gast der in seinem Leben 3-5 Wochen im Urlaub am Ski gestanden, ist auch Skilehrer werden kann.

Die „Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schilehrer“ vom 25. Mai 1982 steht im Rang einer Verordnung und ist nach wie vor gültig. Die Landesskilehrerausbildung ist gesetzlich reglementiert und muss in Länge und Lehrstoff entsprechend dieser Verordnung durchgeführt werden.

Die Verordnung bestimmt, dass der 1. Teil der Ausbildung, der Landesskilehreranwärter, 14 tage zu dauern hat, und dass eine Geländeprüfung abzulegen ist, also das skifahrerische Eigenkönnen nachgewiesen werden muß.

Außerdem heißt es : „Ausländische Staatsbürger können nach erfolgreicher Absolvierung eines sechstägigen Vorbereitungskurses mit Abschlußprüfung und unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend den verfügbaren Ausbildungsplätzen zur Ausbildung zugelassen werden

Wer die Anwärterprüfung in den den letzten 20 Jahren abgelegt hat, wird etwas erstaunt sein da es für Anwärter in Salzburg keine Geländeprüfung gibt. In den letzten Jahren ist die Unterrichtssprache bei derm praktischen Teil der Anwärterausbildung oft Englisch da eine große Zahl der Teilnehmer den Ausführungen der Ausbilder sonst nicht folgen könnte.

Dieser Gesetzesbruch ermöglicht es nun auch potentiellen Gästen Anwärter, also Skilehrer zu werden. Wir müssen davon ausgehen dass die Abteilung 01/04 Tourismus davon Kenntnis hat und keine Veranlassung sah einzuschreiten. Dies zeigt, dass gesetzliche Vorgaben nur dann kontrolliert und durchgesetzt werden wenn es darum geht Konkurrenz aus dem In und Ausland zu unterbinden.

Dass die Qualität des Unterrichts – aber auch die Reputation des Skilehrwesen – darunter leidet wenn ein großer Teil der Skilehrer die Skitechnik nur mangelhaft beherrscht badarf keiner weiteren Ausführung.  

Siehe Artikel Qualitätsverlust aus dem Jahr 2009

Die endgültige Umsetzung der oben genannten Vision wird nach unseren Berechnungen in spätestens 20 Jahren verwirklicht sein sofern der gegenständlichen Gesetzesentwurfs nicht umgesetzt wird. Mit Umsetzung des Entwurfs wird diese Entwicklung deutlich beschleunigt. Wir gehen davon aus, dass durch den Abgang  von höchstausbildeten Salzburger Skilehrern andere Länder oder andere Berufe, bereits in 10 Jahren nur mehr die Salzburger Skischulleiter dem Niveau des staatlichen Skilehrers entsprechen werden.

Download Berechnung

Wäre die Regelung, dass sich der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule aus mindestens 10 % staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzen hat von der Landesregierung kontrolliert und bei Nichteinhalten bestraft worden, wäre der SBSSV gezwungen gewesen die jungen Skilehrer zu ermutigen die Ausbildung zum staatlichen Skilehrer anzustreben und zu fördern.

Dass es auch anders geht zeigen die beiden anderen Mitglieder des europäischen Berufskilehrerverbandes (FEMPS) welche so wie Österreich den Eurotest und Eurosecurity Test als EU Standard für den Skilehrerberuf  durchsetzen wollen. Italien : 97,5 % staatliche Skilehrer, Frankreich 60 % staatliche Skilehrer

Jeder staatliche Skilehrer kann in diesen Ländern selbständig arbeiten, es gibt keine „Zersplitterung des Skischulwesens“ da die selbständigen Skilehrer die gesetzliche Möglichkeit vorfinden sich mit anderen zu einer Skischule zusammenzuschließen. 

Der Anteil an nicht einheimischen Skilehrern liegt in Italien bei unter 3 % (für Frankreich liegen keine Zahlen vor) in Salzburg lt. offizieller Aussendung des SBSSV bei 30%. 

Die Tourismusabteilung selbst hat im „Strategieplan Tourismus 2006“ darauf hingewiesen , dass die Skischulen an Qualität verlieren. Insbesondere wird angeführt, dass die Skilehrer nicht mehr als kultureller Imagetrager fungieren können. Das bedeutet übersetzt, dass die einheimischen Skilehrer immer weniger werden. So waren vor 40 Jahren einer grosser Teil der Skilehrer Landwirte – heute eine Seltenheit. Wer wäre ein besserer kultureller Immagträter als ein Salzburger Landwirt ?  

Link zum Artikel betreff Strategieplan aus dem Jahr 2009

Auch innerhalb Österreichs liegen wir bez. des Anteils an Staatlichen Skilehrern klar hinter Vorarlberg ( 20 %) und Tirol (15 %) zurück. Dies kann dem Qualitätsanspruch der Wintersportdestination Salzburger Land nicht genügen.

Wir sprechen uns eindeutig dagegen aus das die letzte Qualitätssicherung aus dem Salzburger Skischulgesetz entfernt wird. Im Gegenteil fordern wir das diese Regelung kontrolliert und bei Mißständen durchgesetzt wird.

Kulanzregelungen, die vorsehen, dass  Staatliche Skilehrer die nur mit der 1/2 oder 1/3 der Stunden angemeldet sind voll angerechnet werden, sind uns willkommen, wenn sie nebenbei durch eine zu schaffende Skilehrerkonzession bzw. Einpersonenskischulkonzession berechtigt werden auch selbständig tätig zu sein.

ad 4.) Die Mitgliedschaft beim SBSSV  beginnt mit dem 1. Tag als Skilehrer nicht erst nach 4 Wochen

Wir begrüssen diese Anpassung, sie entspricht durchaus den Regelungen anderer Bundesländer. Da jedes Mitglied auch einen Mitgliedsbeitrag leisten muss, wird diese Regelung einen Einfluß auf die Finanzen des SBSSV haben.  Die Zahl der Mitglieder müßte sich dadurch von derzeit rund 3200 auf 6000 erhöhen.

Es ist zu hoffen, dass die anderen Mitglieder dadurch entlastet werden. Dies gilt vor allem für die Skibegleiter die im Augenblick 150.- Euro bezahlen müssen – also das 3-5 fache eines angestellten Skilehrers ohne irgendwelche Mehrleistungen des Verbandes.

Dies gilt aber auch für die Klein-und Kleinstskischulen die durch den Sockelbetrag von 400 .- Euro verhältnismäßig mehr zahlen müssen als die großen Skischulen. Zum Vergleich – die Skischulleiter Tirols haben im letzten Jahr 56.- Euro als Sockelbetrag (Mitgliedbeitrag Diplomskilehrer) bezahlt und pro angestellten Skilehrer 18.- Euro. In Salzburg waren dieses Jahr zusätzlich zum Sockelbetrag, pro Skilehrer der am Stichtag 11.01.2012 gemeldet war 40.-€ zu bezahlen. Das bedeutet eine Skischule mit 2 Lehrern bezahlt 240.- Euro pro Lehrer, eine Skischule mit 100 Lehrern bezahlt 44.- Euro pro Lehrer. 

Kleine Schischulen werden schon überproportional durch die Kosten für Sammelplatz und Büro belastet, es besteht kein Grund sie durch den Mitgliedsbeitrag zusätzlich wirtschaftlich zu benachteiligen. Auch hier wird transparent, dass der Schilehrerverband nur die Interessen der großen Schischulen vertritt. 

Die Erhöhung der Mitgliederzahl wird auch eine Auswirkung auf die Position des SBSSV innerhalb des ÖSSV haben. Die Mitgliederstärke der einzelnen Landesverbände bestimmt die Anzahl der Stimmen bei Abstimmungen. Der Salzburger Verband wird dadurch möglicherweise der zweitstärkste Verband hinter dem TSLV (7000 Mitglieder)

Wir wollen anregen, dass auch das Ende der Mitgliedschaft entsprechend angepasst wird.

ad 5.) EU Ausflugsverkehr – mindestens ein Skilehrer muß dem Niveau des staatlichen Skilehrers entsprechen

Nachdem wir seit drei Jahren den Geschäftsführern des SBSSV, dem jetzigen und ehemaligen Obmann des SBSSV, der Abteilung 01/04 Tourismus und jüngst auch LH-StV. Dr. Wilfried Haslauer diesen Vorschlag haben zukommen lassen, wird er nun endlich – wenn auch in stark vereinfachter Form – umgesetzt. Wir begrüssen dies und bedanken uns für die Gesprächsbereitschaft.

Hier der Text des Gesetzesentwurfes betreffend die Qualifikationsanforderungen für Skilehrer oder Skischulen aus dem EU Ausland und anderen Bundesländern sofern sie in Salzburg eine vorübergende Dienstleistung erbringen wollen :

Zitat“ 3. Die den Schiunterricht erteilende Person muss eine Ausbildung aufweisen, die dem Niveau des Staatlich geprüften Schilehrers entspricht (§ 18). Dies gilt nicht, wenn sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet, unter dessen Leitung der Schiunterricht erteilt wird; in diesem Fall reicht für die Lehrkräfte eine Ausbildung, die jener nach diesem Gesetz ansonsten geforderten vergleichbar ist (§ 12).“ Zitat Ende


Übersetzt heißt das : Wenn ein einzelner  Skilehrer in Salzburg Ausflugsverkehr durchführen will muß er staatlicher Skilehrer sein bzw. den Euro Test und den Euro Security test nachweisen können.

Wenn eine Organisation also eine Skischule oder ein Reiseveranstalter in Salzburg Ausflugsverkehr durchführen will muß zumindest ein Lehrer staatlicher Skilehrer sein bzw. den Euro Test und den Euro Security test nachweisen können. Er ist der Leiter des Ausflugsverkehrs und beaufsichtigt die anderen Skilehrer die mindestens dem Niveau eines Anwärters entsprechen müssen.

Wir würden es begrüssen wenn das Gesetz dem ausländischen Dienstleister auch Hinweise gibt bzw. festlegt wie diese Kontrolle erfolgen soll, also was vom Leiter erwartet wird. Darüberhinaus wäre es günstig die Befugnisse der einzelnen Ausbildungsstufen genauer zu definieren. ( Vergleiche Tiroler Skischulgesetz).

In Anbetracht der Lawinenunfälle des letzen Winters, welche auch die Diskussion über alpine Ausbildung und den damit verbundenen Berchtigungsumfang aufflammen haben lassen, scheint es angebracht, genau festzulegen was ein Anwärter, ein Landesskilehrer, ein staatlicher Skilehrer und ein Skiführer abseits der Piste machen darf und was nicht.

Es gibt es noch keine Regelungen im Schischulgesetz die hier Klarheit schaffen würde, das Bergsportführergesetz enthält ansatzweise derartige Bestimmungen. Der Vorschlag den wir den oben genannten Personen und Einrichtungen haben zukommen lassen enthält diese Präzisierung. Auch das Land Tirol hat den unterschiedlichen Ausbildungsstufen abgestufte Berechtigungen zugeordnet um im gefahrengeneigten Bereich abseits der Piste der Sicherheit genüge zu tun.    

Hier zum Download des Vorschlags der IGSSÖ

Die Sache hat nur einen Schönheitsfehler :

Skilehrer aus dem EU-Ausland, Tirol, Vorarlberg und Wien dürfen nun im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Salzburg selbständig unterrichten und auch Gäste aufnehmen. Keiner dieser Skilehrer muss einen Sammelplatz oder ein Büro nachweisen können – weder in seinem Herkunftsort noch in Salzburg.  Wir Salzburger dürfen dies nicht. Eine klare Benachteiligung der Inländer beim Erwerbsantritt. Eine solche Benachteiligung wird juristisch als Inländerdiskriminierung bezeichnet, widerspricht dem Gleichheitssatz und ist somit verfassungswidrig.


Download Gesetzesentwurf

Link zum geltenden Salzburger Skischulgesetz

Presse :

ORF Salzburg am 29.09.2012 : „Harter Streit über Skilehrer-Gesetz“

Salzburger Nachrichten am 20.09.2012 : „Salzburg verschärft Ausbildung für Skiguides“

ORF Salzburg am 21.09.2012 : „Skilehrer gegen Gesetzes-Bestimmung“

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