Staatliche Skilehrer dürfen ab 28.12.2009 in Salzburg selbständig unterrichten

– mit Ausnahme der österreichen staatlichen Skilehrer :

Die IGSSÖ begrüßt das neue Skischulgesetz da es vorbildlich und EU-konform ist – dies ist eine gesetzliche Basis auf der aufgebaut werden kann. Leider  ist das Gesetz klar inländerdiskriminierend.

 

Der Salzburger Landtag hat die  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Salzburger Schischulgesetz umgesetzt.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich den sogenannten Ausflugsverkehr bzw.wie es jetzt heißt, die vorübergehende Dienstleistungserbringung.

Um die Gesetzesänderung zu verstehen, ist es hilfreich zu wissen, daß außerhalb Österreichs
normalerweise  zwischen der Berechtigung zum selbstständigen Unterricht, und der Berechtigung zum Skischulbetrieb unterschieden wird.

Österreich kennt diese Unterscheidung noch nicht, deswegen klingen manche Bestimmungen für österreichische Ohren ungewohnt, wenn nicht gar revolutionär.

 

Folgende Änderungen sind im neuen Gesetz verankert :

1.) Nicht nur Skischulen dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreieit unterrichten sondern auch Einzelpersonen die in Ihrem Staat die Berechtigung haben Skiunterricht zu geben. Diese Einzelpersonen müssen dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen ( Euro test Niveau ).

 

Da alle EU Skilehrer die dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen ( französischer  Moniteur National, deutscher Staatlicher Skilehrer, italienischer Maestro di Sci, Skilehrer aus allen anderen EU Staaten sofern sie Absolventen des Euro-Tests sind ) in Ihren Staaten selbständig arbeiten dürfen, ohne Erfordernis eines Sammelplatzes oder Büros, können sie dies in Zukunft auch selbstverständlich vorübergehend in Österreich tun.

Auch auf der homepage der Salzburger Landesregierung ist im neuen Informationsblatt zum „Ausflugsverkehr“ zu lesen :

Personen, die selbstständig (nur als  Einzelpersonen)Schi-bzw Snowboardunterricht erteilen bzw. die selbstständige Tätigkeit als Schi- bzw Snowboardbegleiter ausüben, müssen über das höchste Ausbildungsniveau verfügen gleichwertig mit dem Niveau Staatlich geprüfter Schilehrer oder Diplom Snowboardlehrer.

Download des aktualisierten Informationsblattes von der Homepage der Salzburger Landesregierung Abt. Tourismus betreff Ausflugsverkehr  : hier klicken

2.) 14/28 Tage Regelung fällt für die vorübergehende Dienstleistungserbringung.

Zur Erklärung :

Für eine Niederlassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ist eine Salzburger Skischulbewilligung erforderlich.

Für die vorübergehende Dienstleistungserbringung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist keine  Salzburger Skischulbewilligung, aber Bewilligung zum selbstständigen Unterrichten bzw. Skischulbewilligung in einem EU-Land  erforderlich.

In den Erläuterungen zum Gesetz wird zur Unterscheidung zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit Folgendes ausgeführt :

Die Niederlassung umfasst die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit. Im Gegensatz dazu wird die Dienstleistungsfreiheit durch das Fehlen einer stabilen und kontinuierlichen Beteiligung am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaates gekennzeichnet. Die Unterscheidung darf nicht nur auf die Dauer, sondern muss auch auf die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Dienstleistungserbringung abstellen.

Eine allgemeingültige Höchstdauer kann jedenfalls nicht festgelegt werden.

Überdies ist auch die Tatsache, dass der Anbieter eine bestimmte Infrastruktur verwendet (Anm.:Büroanmietung), nicht entscheidend, da ein Erbringer von Dienstleistungen auch im Aufnahmemitgliedstaat eine Infrastruktur zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verwenden kann, ohne dort niedergelassen sein zu müssen.

3.) Ausländische Skischulen dürfen in Salzburg Schüler aufnehmen !!!


4.) Falls es in einem EU Land keine Skischulgesetze gibt ( In der Mehrzahl der EU-Länder der Fall ), bzw. keine Bewilligung für das selbstständige Unterrichten erforderlich ist, reicht es, wenn der Erbringer der vorübergehenden Dienstleistung eine dem staatlich geprüften Schilehrer gleichwertige Ausbildung verfügt.

 

5.) Der § 12  – die Quotenregelung, die bis jetzt nur für Salzburger Skischulen gegolten hat, wird in Zukunft auch  auf „EU Skischulen“ anzuwenden sein.

Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich aus mindestens 10 % Staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzen.

Sicherlich begrüssenswert.

Ein  Blick zurück :

Im Jahre 1934 wurde im ersten Salzburger Skischulgesetz (damals noch im Rang einer Verordnung) bestimmt, daß mindestens 50 % der Lehrkräfte Staatliche Skilehrer sein müssen. Diese Bestimmung wurde in allen folgenden Salzburger Landesgesetzen bis ins Jahr 1976 beibehalten. Also erst als Mitte der 70er Jahre die Skischule das “ große Geschäft“ wurde, wurde die Aufweichung des ursprünglichen Qualitätsanspruches gesetzlich durchgeführt.

 

 


 

Die Tatsache, daß zwar ausländische, aber nicht inländische staatliche Skilehrer  ab 28.12.2009 in Salzburg selbständig unterrichten dürfen ist eindeutig inländerdiskriminierend und somit verfassungswidrig.

Um Mißverständissen vorzubeugen : Die IGSSÖ distanziert sich ausdrücklich von jeglicher ausländerfeindlichen Haltung, wir bekennen uns zur Eu. Wir begrüssen, daß höchstausgebildete ausländische Skilehrer uns in Österreich besuchen. Einem Absolventen des Euro oder ISIA Test dürfen keine weiteren bürokratischen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Ebenso freuen wir uns darauf im EU-Ausland als Skilehrer tätig zu werden. Der Terminus „inländerdiskriminierend“ findet nur deswegen Verwendung da er im EU-rechtlichen Sprachgebrauch üblich ist, nicht jedoch aus einer polemischen aufwieglerischen Haltung heraus.


 

 

Die Abstimmung über das Gesetz fand im Salzburger Landtag am 02.12.2009 statt.

Die Diskussion sowie  die Abstimmung wurden als Video übertragen :

 

 

Zum Thema Inländerdiskriminierung im Salzburger Skischulgesetz gab es eine Anfrage vom Abgeordneten Mag. Hans Scharfetter (ÖVP). Die Frage ist bei Minute 00:09:40 der Übertragung gestellt worden.

Audiodatei der Frage :  download/abspielen

Die Frage wurde  vom Obmann des Salzburger Berufsskilehrer und Snowboardlehrer Verband    beantwortet wurde und zwar bei Minute 00:45:10

Audiodatei der Antwort sowie der darauffolgenden Abstimmung :  download/abspielen

 

Daß der Obmann des Salzburger Berufsskilehrer und Snowboardlehrer Verbands kein Problem mit der Inländerdiskriminierung der österreichischen staatlichen Skilehrer hat ist keine sonderliche Überraschung. Er schien zum Zeitpunkt der Sitzung  der Ansicht anzuhängen, daß auch in Zukunft nur ausländische Skischulen, nicht aber einzelne ausländische Skilehrer in Salzburg unterrichten dürfen.

Gesetzestexte lassen manchmal Raum zur Interpretation, in diesem Fall ist dem nicht so. Die dem Gesetz beigelegten Erläuterungen sind eindeutig :

Wir zitieren aus dem Originaltext die Erläuterungen zum Entwurf :

Zu Art VI (Schischul- und Snowboardschulgesetz): Zu Z 1:

Zunächst wird klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur Schischulen, sprich bestimmten Einrichtungen, zusteht, sondern selbstverständlich auch und vor allem natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder durch Staatsvertrag begünstigten Staates (wie zB der Schweiz; vgl BGBl III Nr 133/2002; ABl L 114/6 vom 30.4.2002) sind.

 

 


 

Unsere Forderung : Ein höchstausgebildeter österreichischer Skilehrer soll selbstständig als Ein-Mann-Skischule arbeiten können. Daß eine Einmannskischule keinen Sammelplatz und Büro braucht ist logisch. Dies hat der Gesetzgeber ja schon für den Skibegleiter erkannt der ja auch als Einzelperson auftritt.

 

Aktuelle Version des Salzburger Skischugesetzes

Erläuternde Bemerkungen zur Novelle des Salzburger Skischulgesetzes

 

 

Teile diesen Artikel mit deinen Freunden auf :

{loadposition my}