Sehr geehrter Herr RW, Selbstverständlich ist es ihr gutes Recht dafür einzutreten, den Skischulleitern Konkurrenz zu ersparen. Allerdings ist Konkurrenzschutz kein öffentliches Interesse vor dem Verfassungsgerichtshof. Unserer Meinung nach blockiert dieses Beharren auf einem starren Skischulbegriff die Entwicklung des österreichischen Skilehrwesen und hat zum Ergebnis, daß der Unterricht mehrheitlich von Anwärtern durchgeführt wird. Da die Einführung des Skiguides (Skibegleiter) auf einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs beruht, läßt er sich auch nicht so leicht aus dem Gesetz entfernen. Noch dazu da sich das Urteil ganz konkret auf das Land Tirol bezogen hat. Falls der Skibegleiter abgeschafft wird, so wird das Führen und Begleiten von Gästen auf Pisten und Skirouten keinerlei Qualifikationen mehr erfordern. Jeder darf dann diese Dienstleistung selbstständig ausüben, anbieten und bewerben, sei es in Hotels, einem Büro, auf der Piste, beim Liftanstellen oder im Internet. Der Umfang dieser Dienstleistung richtet sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.1988 (Geschäftszahl G118/87 Sammlungsnummer 11868) wo der Unterschied zwischen dem schulmäßigen Spurfahren und dem bloßen Vorausfahren genau definiert wird. So lautet dort 5.1.b 5. Satz : Entgegen der Ansicht des Tiroler Landtages ist jedoch das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen nicht in jedem Fall einer schitechnischen Unterweisung gleichzusetzen. … Hingegen kann das bloße Vorausfahren des Führers oder Begleiters(Skiguide) einer Schigruppe, ohne irgendwelche direkte oder indirekte schitechnischen Hinweise durch demonstrieren oder korrigieren nicht als Unterweisung angesehen werden. … Ein Beispiel für die Auswirkungen : Scott R. ist Dualanwärter und arbeitet für eine Tiroler Skischule in K….. Sein Eigenkönnen im Skilauf entspricht dem sicheren Befahren roter Pisten, mit dem Snowboard ist er in der Lage, auch schwarze Pisten und Skirouten mit reduzierter Geschwindigkeit zu bewältigen. Er ist im Rahmen des Kursbetriebs mit einer Ski-Anfängergruppe auf dem Übungshang unterwegs. Nach dem Kurs führt er auf eigene Rechnung 3 Snowboarder ( Freunde einer Skischülerin aus seiner Gruppe) bis zum Schließen der Lifte auf schwarzen Pisten und Skirouten. Er tut dies legal. Eine derartige Liberalisierung würde unserer Ansicht nach das „Preisdumping“ fördern und nicht unterbinden. Das ersatzlose Aufheben dieser Regelung ist unvereinbar mit dem öffentlichen Interesse an der körperlichen Sicherheit unserer Gäste. Die Verantwortung bezüglich der Sicherheit der Gäste ist beim reinen Führen und Begleiten gleich groß wie auch beim Unterricht. Da alle die Erwerbsfreiheit einschränkenden Regelungen im Skilehrwesen (Höhe der Ausbildung…) direkt oder indirekt durch das öffentliche Interesse an der körperlichen Sicherheit der Gäste argumentiert werden, würde die Freigabe des Führens und Begleiten das Gesetz angreifbar machen. Ein Eurotest z.B. wäre dann nicht mehr argumentierbar. Man kann nicht in einem Gesetz zwei sich widersprechende Grundsätze vereinen. Der Standpunkt, daß die Sicherheit unserer Gäste beim Unterrichten hohe Ausbildung bis hin zum Euro Test erfordert, andererseits beim Führen und Begleiten auf Pisten und Skirouten keinerlei Qualifikationen verlangt werden, ist ein Spagat, der nicht gelingen wird.