Der selbständige Skilehrer

 

Seit einiger Zeit werden von unserer Seite Nachforschungen angestellt, inwieweit es in anderen Staaten möglich ist selbständig als Skilehrer zu arbeiten. Das Ergebnis ist mehr als überraschend . Bis jetzt haben wir in der EU kein einziges Land außer Österreich gefunden in dem es nicht möglich ist selbständig zu arbeiten sobald man die höchste Ausbildungsstufe erreicht hat.

Nochmals : Auch in allen angrenzenden Ländern mit Anteil an den Alpen ist selbständiges Arbeiten ohne Sammelplatz und Büro möglich. Wir sprechen von Schweiz, Frankreich, Italien und Deutschland. Und dies jeweils ohne Unternehmerprüfung, Skiführer oder Langlauflehrer.

 

Die Tiroler und Vorarlberger Gebietskrankenkassen haben klar gemacht, daß ein Topfsystem deshalb von Ihnen nicht akzeptiert wird, weil der Skilehrer schon laut Skischulgesetz nicht selbstständig arbeiten kann.  mehr dazu lesen…

Ein Gesellschfter in einer Topfskischule ist nach gängigem Verständnis ein “ Selbstständiger “ der nach dem Gewerbliches Sozialversicherungsgestz (GSVG)  pflichtversichert ist und somit seine Kranken-Unfall und Pensionsversicherungsbeiträge an die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) abführt. Auch nach dem  BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) Pflichtversicherte sind eindeutig Selbstständige.

Der Arbeiter oder Angestellte einer Skischule hingegen ist ein “ Unselbständiger „, der nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)  pflichversichert ist, und seine Kranken-Unfall und Pensionsversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkassen  abführt.