Vorraussetzungen für die Topfskischule bzw. Selbstständigkeit  :

 

Bei der rechtlichen Beurteilung ob eine Person vorwiegend selbstständig oder unselbständig tätig ist, wird überprüft :

Hat die Person einen Befähigungsnachweis ? – dies wäre  z.B.: das staatliche Diplomskilehrerzeugnis

Hat die Person eine Gewerbeberechtigung ? d.h.: darf sie selbständig arbeiten –  dies wäre nach aktuellem Recht ausschließlich die Skischulkonzession

Sind die wesentliche Arbeitsmittel im Eigentum der Person ? also : Liftpass, Ski, Anzug , Handy

Ist die Person wirtschaftlich unabhängig ?   d.h.: hat die Person nur einen Kunden ( die Skischule vor Ort ? ) oder mehrere z.B. weitere Skischulen vorzugsweise in anderen Skigebieten,  eigene Gäste ….

Erhält die Person Lohn oder Honorar/Provision ?  Dieser Punkt ist etwas komplexer.

Der Unselbsständige erhält ein Gehalt welches unabhängig ist vom Preis den der Gast bezahlt. Steht die Entlohnung in direkter Abhängigkeit zum Preis den der Gast bezahlt ist dies eher ein Hinweis auf selbständige Tätigkeit – Provisionsmodell. Dies wäre insbesondere der Fall wenn nicht der Skilehrer der Skischule eine Rechnung stellt sondern die Skischule dem Skilehrer für Vermittlungsgebür und somit der Skilehrer die Umsatzsteuer abführt.

Ist  die Person weisungsgebunden / persönlich abhängig ?

Eine Person ist z.B. zeitlich weisungsgebunden wenn sie aufgrund einer Anordnung eines Leiters  zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen hat.

Hier : Gäbe der Skilehrer  der Skischule im Detail bekannt an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie verfügbar ist so ist dies eher ein Hinweis auf selbstständige Tätigkeit. Die Person entscheidet also wann sie arbeitet und wann nicht. Hat die Person allerding einen gewissen Zeitraum für verfügbar erklärt so ist sie verpflichtet zu erscheinen oder eine Vertretung zu schicken da sie durch die Erklärung einen Vertrag eingegangen ist. Die Skischule erfüllt in diesem Fall lediglich die Funktion einer Vermittlung. vergleiche : französische Skischulorganisation ESF.

Eine Person  ist örtlich weisungsgebunden wenn der Arbeitsplatz ausschließlich durch Anordnung des Leiters festgesetzt wird (lt Urteil des Verwaltungsgerichtshofes im Fall Schönegger irrelevant).

Weisungsgebundenheit in sachlicher und organisatorischer Hinsicht ergeben sich aus den  jeweiligen Skischulgesetzen bzw. sind Überschneidungen zwischen organisatorischer und zeitlicher Weisungsgebundenheit zu sehen (siehe oben)

Vertretbarkeit : Falls eine Person im Falle von Krankheit oder anderer Verhinderung eine Vertetung schicken kann so ist dies ein Hinweis auf selbstständige Tätigkeit. Dem Skischulleiters darf daraus keine Kontrollpflicht hinsichtlich der Qualität der Vertretung erwachsen . Stichwort : abgeliefert wird das Werk

Daraus folgt : Selbstständigkeit und Topfskischule sind möglich unter obigen Vorraussetzungen.