Dieser Artikel ist ein Auszug aus der DGservice3_2011. Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Tiroler Gebietskrankenkasse und des Autors, Andreas Arnold, Abteilungsleiter der Melde- und Beitragsabteilung der TGKK.

 


 

Bild: www.photocase.com © jameek

Vermittlung von Ein-Mann-Skischulen

 

Durch die Novellierung des Tiroler Skischulgesetzes ist seit 1.10.2010 das Führen von Spartenskischulen zulässig. Außerdem ist seit 1.10.2010 die reine Skibegleitertätigkeit auf Pisten nicht mehr gesetzlich reglementiert. In diesem Zusammenhang konnte die Tiroler  Gebietskrankenkasse (TGKK) kürzlich das  Geschäftsmodell einer Vermittlungsagentur „bestätigen“.

 

Skischulinhaber sind seit 1.10.2010 nicht mehr verpflichtet, Skiunterricht in allen Sparten und Leistungsklassen anzubieten. Das bedeutet, dass sie ihr Unterrichtsangebot  nun auf einzelne Sparten beschränken  können. Durch diese  Neuerung  ist es möglich, Ein- Mann-Skischulen zu betreiben.  Dabei handelt es sich um Skischulen, in denen ausschließlich(!) der Skischulinhaber Skiunterricht erteilt. Für diese Ein- Mann-Skischulen gelten grundsätzlich die im Tiroler Skischulgesetz enthaltenen Bestimmungen über Skischulen. Für die Erteilung der Skischulbewilligung entfällt  aber  das  Erfordernis eines Sammelplatzes sowie eines Skischulbüros.

 

Die Vermittlungsagentur hat sich diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten zu Nutze gemacht. Ihr Kerngeschäft be- steht in der Vermittlung von Gästen an Ein-Mann-Skischulen und Skibegleitern auf Pisten. Die Ein-Mann-Skischulen sowie die Skibegleiter bieten ihre Leistungen in der Region selbständig an. Gäste können sich beispielsweise direkt an die jeweilige Ein-Mann-Skischule  wenden oder sie werden über die Vermittlungsagentur an die Ein-Mann-Skischule verwiesen. Abgerechnet wird zwischen Ein-Mann-Skischule und Gast.

Für die Ein- Mann-Skischule hat das Angebot der Vermittlungsagentur den Vorteil, Leerlaufzeiten zu verringern. Die Ein-Mann-Skischule bezahlt der Agentur einen  Pauschalbetrag für die gesamte Wintersaison. Dafür übernimmt die  Agentur neben der Vermittlung auch das Marketing, die Sponsorensuche  sowie die Vertretung bei den jeweiligen Systempartnern (Bergbahn, Tourismusverband, Gemeinde etc.).

 

Ob  die  Ein-Mann-Skischule die Leistungen der Agentur, insbesondere die Vermittlung der Gäste, in Anspruch nimmt, bleibt der jeweiligen Ein-Mann-Skischule vorbehalten. Sie kann auch jederzeit ihren Austritt aus diesem System erklären.

 

TGKK überpüft Beschäftigungsverhältnisse von Skilehrern

 

In den letzten Jahren hat sich gerade im Skischulbereich eine besondere Dynamik in Bezug auf die Beschäftigungsformen  von  Skilehrern entwickelt. Aus diesem Grund ist die TGKK angehalten, sämtliche Beschäftigungsverhältnisse – sowohl unselbständige als auch selbständige – von Skilehrern eingehend zu untersuchen;  dies auch im Hinblick auf mögliche Umgehungsabsichten. Die  TGKK überprüfte daher auch das vorliegende Geschäftsmodell der Vermittlungsagentur.

 

 

Keine ASVG-Pflichtversicherung

 

Auf  Grund der Ergebnisse des umfangreichen Erhebungsverfahrens konnte die TGKK in diesem besonders gelagerten Einzelfall kein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit feststellen. Die vermittelten Ein-Mann-Skischulen und Skibegleiter auf Pisten unterliegen daher in diesem Fall nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG!

 

Ein Ergebnis, das sicherlich keine generelle Zuordnung dieser Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand zulässt; allerdings auch ein Ergebnis, das aufzeigt, dass die TGKK stets  bemüht ist, eine sachliche Entscheidung zu treffen,  die auf den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall beruht.

 

 

 

 

 

Andreas Arnold

05 9160 DW 1252 andreas.arnold@tgkk.at

 

 


 

 

Download des Artikel von der Homepage der TGKK

 

Anmerkung : Die überprüfte Agentur ist die Vermittlungsagentur für Freizeitaktivitäten, Skilehrer, Skiguides St. Anton Classic. Es handelt sich rechtlich um ein freies Gewerbe nach GEWO. Die genaue Bezeichnung des freien Gewerbes gem. „Liste der freien Unternehmenstätigkeiten“ des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ist Freizeitagentur (Vermittlung von Freizeitaktivitäten, wie Besichtigungen, Bergsteigen, Golf, Kegeln, Klettern, Langlaufen, Mountainbiken, Reiten, Schifahren, etc..)

 

 

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