Schwarz auf Weiß :

Im neuen Informationsblattes der Salzburger Landesregierung zum Ausflugsverkehr wird klargestellt, daß einzelne Personen mit dem Niveaus eines Staatlichen Skilehrers selbstständig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Salzburg unterrichten dürfen, sofern sie rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht in einem EU-land niedergelassen sind.

Download des Informationsblattes von der homepage der Salzburger Landesregierung : hier klicken

Hier der Scan :

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da alle EU Skilehrer die dem Niveau eines Staatlichen Skilehrers entsprechen ( französischer  Moniteur National, deutscher Staatlicher Skilehrer, italienischer Maestro di Sci, Skilehrer aus allen anderen EU Staaten sofern sie Absolventen des Euro-Tests sind ) in Ihren Staaten selbständig arbeiten dürfen, ohne Erfordernis eines Sammelplatzes oder Büros, können sie dies in Zukunft auch selbstverständlich vorübergehend in Österreich tun, sofern sie rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht in in einem EU-land niedergelassen sind.

In dem unten abgebildeten Artikel (Pongauer Nachrichen 26.11.2009) wird von Seiten des Obmanns des Salzburger Berufsskilehrer und Snowboardlehrer Verbands behauptet, daß im Begutachtungsentwurf  zum  Salzburger Schischulgesetz, (Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/123/EG) verankert sei, daß nur ausländische Skischulen in Zukunft im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit unterrichten dürfen.

Der Obmann glaubt, daß das neue Gesetz  einzelnen staatlichen Skilehrern (Euro Test Niveau) das selbstständige Unterrichten untersagt, auch wenn sie in ihrer Heimat die Berechtigung haben selbstständig zu unterrichten.

Dies entspricht nicht den Tatsachen.

Wir haben den Obmann schon vor dem Interview telefonisch darauf höflich aufmerksam gemacht. Er entgegnete er sei anderer Meinung.

Gesetzestexte lassen manchmal Raum zur Interpretation, in diesem Fall ist dem nicht so. Die dem Gesetz beigelegten Erläuterungen sind eindeutig :

 

Wir zitieren aus dem Originaltext die Erläuterungen zum Entwurf :

Zu Art VI (Schischul- und Snowboardschulgesetz):

Zu Z 1:

Zunächst wird klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur Schischulen, sprich bestimmten Einrichtungen, zusteht, sondern selbstverständlich auch und vor allem natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder durch Staatsvertrag begünstigten Staates (wie zB der Schweiz; vgl BGBl III Nr 133/2002; ABl L 114/6 vom 30.4.2002) sind.

 

Hier klicken um den Begutachtungsentwurf von der Homepage der Salzburger Landesregierung herunterzuladen der am 02.12.2009 vom Salzburger Landtag einstimmig angenommen wurde :     download

 

 

Artikel 26.11.2009, erschienen in den Pongauer Nachrichten,

Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Pongauer Nachrichen, Ing.-Ludwig-Pech-Str 175600 Sankt Johann im Pongau

Daß er dieser Ansicht auch  im Rahmen der letzten Skischulleiterversammlung Ausdruck verliehen hat, ist der Sache nicht dienlich.

 

Unsere Forderung : Ein höchstausgebildeter österreichischer Skilehrer soll selbstständig als Ein-Mann-Skischule arbeiten können. Daß eine Einmannskischule keinen Sammelplatz und Büro braucht ist logisch. Dies hat der Gesetzgeber ja schon für den Skibegleiter erkannt der ja auch als Einzelperson auftritt.