Vorarlberger Skilehrer werden Angestellte

Vorarlberg : VGKK contra VSLV


Wie vergangenes Jahr angekündigt sind laut Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) die Skilehrer im Land als Dienstnehmer zu betrachten und dementsprechend, ab der kommenden Wintersaison in die Pflichtversicherung nach ASVG einzubeziehen. In der  Medieninformation der VGKK vertritt sie die Auffassung, daß aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ( Urteil als pdf) bei SkilehrerInnen prinzipiell nicht mehr von selbständigen Tätigkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden könne.

 

Es ist davon auszugehen, daß im Regelfall alle Schilehrer die nicht Skischulleiter sind, in die Pflichtversicherung nach ASVG einbezogen werden. Auch im Bezug auf die Vorstandsmitglieder, also die „Schilehrer mit Berechtigung zur Führung einer Schischule“, scheint die VGKK eher davon auszugehen, daß sie als Angestellte anzusehen sind. Der Abteilungsleiter der Beitragsabteilung der VGKK bemerkt hiezu :

Dabei können auch die rechtlichen Verhältnisse von Schilehrer/innen mit Berechtigung zur Führung einer Schischule untereinander von Bedeutung sein. Abhängig vom jeweils konkret festgestellten Sachverhalt kann im Einzelfall auch Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegen.

Die „Schilehrer mit Berechtigung zur Führung einer Schischule“ sind also nicht automatisch „Selbständige“ sondern eher „Angestellte“. Vermutlich sieht die VGKK nur dann Einzelpersonen des Vorstands als „Selbständige“ an wenn diese die Mehrheit der Kapitalanteile der Skischulgesellschft halten. Klare und eindeutige Aussage zu diesem Thema sind nicht zu erhalten.

Falls es dazu kommen sollte, daß die Mehrheit der Diplomskilehrer in die Pflichtversicherung nach ASVG einbezogen wird, ist aufgrund der zu erwartenden Einkommensverluste mit einer Abwanderung dieser hochqualifizierten Kräfte nach Tirol, in die Schweiz oder auch in andere Berufe zu rechnen. Die angekündigte Preiserhöhung von 30 % ist in diesem Ausmaß unwahrscheinlich da bei einer derartigen drastischen Erhöhung viele Gäste nicht bereit sein würden das Angebot der Vorarlberger Skischulen weiterhin anzunehmen.

 

Es ist davon auszugehen, daß die Nachbesetzung durch Praktikanten erfolgt; innerhalb der nächsten 3 Jahren wäre mit einem sprunghaften Niveauverlust in Vorarlberg zu rechnen.  Langfristig ist durch den natürlich Abgang ( Ruhestand) mit einer weiteren Abnahme von höchstqualifizierten Kräften zu rechnen, insbesonders wenn die Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer und Skiführer (14.000-20.000.- mit Material) gleich teuer bleibt. In Anbetracht einer 3,5 monatigen Saison werden nur Wenige diese finanzielle Belastung auf sich nehmen, da sich durch den geringeren Verdienst im Angestelltenverhältnis eine Amortisationszeit von 8 – 12 Jahren ergibt.

 

Auch die Bereitschaft neue Mitglieder in den Vorstand aufzunehmen wird durch diese sozialversicherungsrechtlichen Änderung nicht gefördert. Dies war jedoch der Sinn der „genossenschaftlichen Regelung“. Daß ein staatlicher Skilehrer im Angestelltenverhältnis aus Sicht eines Skischulbetreibers unrentabel ist wurde schon hinreichend beleuchtet.(link zum Artikel) Was unrentabel ist verschwindet mit der Zeit vom Markt. Die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer würde nach einer über 80 jährigen Geschichte in der Bedeutungslosigkeit untergehen.

 

Ohne Änderung des Vorarlberger Skischulgesetzes keine Selbständigkeit

 

Ob jemand sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger oder als Angestellter gilt, ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz(ASVG) geregelt. Das ASVG wird sicherlich nicht auf Betreiben der Vorarlberger Skischulen geändert werden, es ist ein Bundesgesetz und gilt für alle. Da nützt auch kein Ruf nach mehr Föderalismus bzw. die Anklage gegen den „zentralistischen Wasserkopf Wien“. Inwieweit der EU Gerichtshof mit dieser Auseinandersetzung beschäftigt werden kann, ist mehr als fraglich. Was soll dort eingeklagt werden ? Daß jemand der nicht selbständig arbeiten darf, lieber  die geringeren Sozialabgaben eines Selbständigen zahlen will ?

Falls der Landesgesetzgeber die Qualität der Vorarlberger Skischulen erhalten, absichern und fördern will so wird es notwendig sein die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Skischulgesetz anzupassen.

 

Was nicht gelingen wird ist, daß Skilehrer die ohne Skischule nicht unterrichten dürfen, sozialversicherungrechtlich als Selbständige gelten. Jegliche Anstrengungen in diese Richtung ist sinnlos, bzw. Selbstbetrug. Die Berechtigung eine Tätigkeit selbständig auszuführen ist das wichtigste Betriebsmittel.

 

Daß prinzipiell ein Leiter vom Gesetz gefordert wird ist sozialversicherungsrechtlich problematisch. Besonders der Passus in § 8  verpflichtet ihn ( und nicht den Vorstand)  Kontrolle auszuüben und somit seinen „maßgeblichen Einfluß“ geltend zu machen :

Der Leiter der Schischule hat dafür zu sorgen, dass die Schischule entsprechend den Bestimmungen der §§ 11 bis 14 und 16 betrieben wird.

So gesehen bewirkt auch die Bestimmung in § 6 (3) b des Vbg. Skischulgesetzes eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Skischulbetreiber untereinander bzw. ggf. vom Skischulleiter:

Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaberaus dem einer Schischule nach § 7 Abs. 3 zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Bewilligungsinhabern ausscheidet.


Erst wenn das „Berufsrecht“ keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit eines Gesellschafters von einem anderen „beherschenden Gesellschafter“ bedingt, macht es Sinn darüber nachzudenken, auch die Gesellschaftsverträge dahingehend zu prüfen bzw. auszugestalten.

 

Die Umsetzung des Urteils des VfGH

 

vom 26.März dieses Jahres bezüglich der Rechtmäßigkeit von Einmannskischulen sollte bald in Angriff genommen werden (link Urteil). In Tirol sind ab 1. Oktober dieses Jahres Einmannskischulen ohne das Erfordernis von Sammelplatz und Büro möglich. Eine vergleichbare Regelung ist auch in Vorarlberg notwendig, insbesondere dann wenn die höchstqualifizierten Skilehrer gehalten werden sollen. Jemand der ohne  Skischule nicht selbständig unterrichten darf, kann auch sozialversicherungrechtlich kein Selbständiger sein.

 

 

Daß die staatlichen Skilehrer Vorarlbergs 74 Jahre lang ihren erlernten Beruf nicht selbständig als Einzelperson ausüben durften ist verfassungswidrig und kann jederzeit beim VfGH eingeklagt werden.

 

 

Außerhalb jeder Diskussion steht, daß eine solche Regelung den Einmannskischulen erlauben würde, als Selbständige in einkommensteuerlicher und sozialversicherungrechtlicher Sicht ihrer Tätigkeit nachzugehen. Es stünde ihnen frei mit bestehenden Skischulen zusammenzuarbeiten.

Die bestehenden eingesessenen Skischulen würden weiterhin ihr umfassendes Angebot in Ihren Büros bewerben und verkaufen. Zusätzlich könnten sie die Rolle eines Vermittlers einnehmen und Einmannskischulen sowie Berg und Skiführer gegen Provision vermitteln. Dies bietet sich vor Allem für den Privatsektor und den Tourenbereich an. Sie wären also immer noch zentraler Ansprechpartner.

Es wäre auch zu prüfen ob es im Einzelfall sinnvoll wäre eine zusätzliche Gewerbeberechtigung zu erlangen. Das freie Gewerbe “ Freizeitagentur“ könnte hier möglicherweise Lösungen bieten.

Sofern in einem Ort alle Beteiligten halbwegs miteineinander auskommen, kann so das Angebot für den Gast in gewohnter Qualität zum gewohnten Preis aufrechterhalten werden. Daß 40 Büros und 40 Sammelplätze in einem Ort sinnlos sind, versteht sich von selbst. Daß jemand der 20.000.- Euro für seine Ausbildung bezahlt hat nicht für 1500.- Euro arbeiten will ebenso.

Ein Praktikant wird angestellt werden müssen. Daran führt kein Weg vorbei.

 

Anmeldeschluß für die Unternehmerprüfung des Landes Vorarlbergs  :  Fr.15.Okt.2010 (Info & Ausschreibung)   

Bericht der Vorarlberger Nachrichten vom 24.09.2010 pdf381 kb

Onlinebericht des ORF 23.09.2010
Bericht des Standard  23.09.2010
Bericht von Vorarlberg Online 23.09.2010

Bericht Orf Vorarlberg 10.09.2010
Onlinebericht des ORF 09.09.2010

 

Teile diesen Artikel mit deinen Freunden auf :

{loadposition my}