Analyse Vorarlberg 2010:

 

Der Anteil an staatlichen Skilehrern ist in Vorarlberg mit ca. 20 % deutlich höher als im österreichischen Durchschnitt von 15% (Skischulleiter miteinberechnet). Inbesonders die Skischule Zürs fällt mit einem Anteil an staatlichen Skilehrern von 38% auf, es waren dort im vergangenen Jahr 111 Diplomskilehrer beschäftigt. Auch die Skischule Lech hat mit 88 Diplomskilehrern und einem Anteil von 24% an staatlichen Skilehrern ein immer noch überdurchnittliches Niveau.**

Wie ist diese relativ hohe Qualität zu erklären ?

Allein durch die geographischen und besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten wohl nicht. Sicherlich durch den Willen zur Qualität, allerdings auch durch die besondere Gesetzgebung der Vorarlberger Landesregierung im Bezug auf Skiunterricht.

 

Es fallen hier drei gesetzliche Regelungen auf die einen hohen Anteil an staatlichen Skilehrern begünstigen.

 

Die 1. Regelung entfaltet ihre Wirkung aus der Vergangenheit da sie nicht mehr im Gesetz zu finden ist, sie wirkt aber immer noch nach :

Ab 1936 (1.Skischulgesetz Vorarlbergs) bis 1984 wurde der Anteil der geprüften Skilehrer bzw. der Diplomskilehrer innerhalb des Lehrkörpers mit mindestens 50 % festgesetzt (Details unter Quotenregelung Vbg.).

Mit dem 12. September 2002 ist die Regelung des Anteils an Staatlichen Skilehrern und Skilehrern (Das dem Landesskilehrer entsprechende Niveau wird in Vbg. als Skilehrer bezeichnet – der Anwärter als Praktikant) aus dem Gesetz verschwunden. Dies ist im österreichischen Vergleich sehr spät, was den immer noch hohen Anteil an Staatlichen Skilehrern zumindest teilweise erklärt. (z.B.: Salzburg wurde von 1934 bis 1976 ein gesetzlicher Anteil von 50 % an Staatlichen Skilehrern gefordert.)

Die Aufhebung der Quotenregelung 2002 hat einen schleichenden aber deutlichen Einfluß auf das Ausbildungsniveau der Vorarlberger Skischulen.

Waren in Vorarlberg 1997 noch ca. 30 % Staatlicher Skilehrer, 2003 noch etwa 25 %, so ist 2010 der Wert auf 20 % gesunken.

In absoluten Zahlen hat sich bei den staatlichen Skilehrern jedoch fast nichts geändert, es waren 1997 wie auch 2010 rund 415 staatliche Skilehrer in Vorarlberg tätig, was sich jedoch drastisch geändert hat ist die Anzahl der Praktikanten. Von 688 Praktikanten in 1997, auf 888 Praktikanten in 2003 und schließlich 1237 Praktikanten in 2010, also ein Anstieg um rund 80 % seit 1997.**

Diese Entwicklung spiegelt sich auch bei den Großskischulen wider :

Zürs 2003 43 % Diplomskilehrer im Jahr 2010 „noch“ 38%.**

Lech 2003 32 % Diplomskilehrer im Jahr 2010 noch 24%**

Ein Anteil von 38 % wie in Zürs an staatlichen Skilehrern ist selbstverständlich beeindruckend und hat unsere volle Unterstützung. Betrachtet man die gesamte Entwicklung so ist die Aufhebung der Quotenregelung  bedauerlich da sie einen kontinuierlichen Niveauverlust eingeleitet hat.

 

** Zahlen laut VSLV-Zeitung Sammelplatz-Eröffnungs/Schußberichte der Skischulleiter

Die zweite Regelung die sicherlich einen maßgeblichen Einfluß auf das gute Niveau der Vorarlberger Skischulen hatte war die „genossenschaftliche“ Skischulbewilligung welche im Jahr 1984 ihren Einzug ins Gesetz fand. Diese Regelung findet sich immer noch im Gesetz, sie erlaubt es mehreren Skischulbewilligungsinhabern zusammen eine Skischule zu führen. Sie bilden den sogenannten Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes der Schischule wählen aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule auf die Dauer von höchstens fünf Jahren.

Um eine Skischulbewilligung zu erhalten war nur die Ausbildung zum Staatlichen Skilehrer von Nöten; um auch als Leiter wählbar zu sein, ist darüberhinaus die Ausbildung zum Skiführer erforderlich.

Von 1984 – 1990 mußten die eingesessenen Skischulbewilligungsinhaber jeden neuen Bewilligungswerber in den Vorstand aufnehmen, auch gegen ihren Willen; damals war nur eine Skischule pro Skischulgebiet erlaubt.

Seit 1990 ist das Einverständnis der eingesessenen Skischulbewilligungsinhaber notwendig, allerdings darf es in einem Skischulgebiet mehrere Skischulen geben. Darüberhinaus muß ein Bewilligungswerber auch die Unternehmerprüfung ablegen, Schischulbüro und Sammelplatz sind ebenfalls erst seit 1990 erforderlich. Ein Bewilligungswerber der in eine schon bestehenden Skischule einsteigen will muß Schischulbüro und Sammelplatz nicht erneut nachzuweisen sondern nur das Einverständnis der anderen Bewilligungsinhaber einholen.

Daß eine derartige Regelung (insbesondere die vor 1990) Anreiz schafft die Ausbildung Staatlichen Skilehrer zu beenden versteht sich von selbst.

 

Die dritte Regelung ist eigentlich eine „Nicht-Regelung“. Die Vorarlberger Landesregierung hat immer betont daß sie keinen Einfluß auf die privatrechtliche Verhältnisse innerhalb einer Skischulgesellschaft nehmen will. Prinzipiell steht es den vorarlberger Skischulen offen welche Rechtsform sie wählen und wie z.B. die Gesellschaftsverträge, Gewinnverteilung, Machtverhältnisse skischulintern ausgestalten, solange sie sich im relativ undefinierten Rahmen des Skischulgesetzes halten. (Siehe Erläuternde Bemerkungen zu den Gesetzen 1984 sowie 2010)

Dies wird vermutlich auch dazu geführt haben, daß bis dato ein Vorarlberger Skischulgesellschafter steuerrechtlich und sozialversicherungrechtlich als Selbständiger angesehen wurde, unabhängig davon ob er dem „Vorstand“ einer Skischule angehört, also die Bewilligung zum Führen einer Skischule innehat oder nicht.

Dieses gut funktionierende System hatte mehrere Vorteile für die Skischulbetreiber. Erstens eine unkomplizierte Administration, da das An und Abmelden sowie die aufwendige Lohnverrechnung entfällt. Zweitens eine Verminderung des unternehmerischen Risikos (Risikosharing). Welchselnde Auftragslage bedingt durch extreme saisonale Spitzen sowie Krankheitsausfälle gehen nicht nur zu Lasten der Skischulbetreiber. Drittens geringere Lohnnebenkosten welche zusammen mit den vorgenannten Faktoren zu einem wirtschaftlich besseren Betriebsergebnis führten.

Der höhere Gewinn kam nicht nur ausschließlich den Skischulleitern und Skischulbewilligungsinhabern zugute sondern auch anderen Diplomskilehrern da sie  mit einem deutlich höheren Verdienst rechnen konnten als Skilehrer desselben Niveaus im Angestelltenverhältnis.

Es ist davon auszugehen das diesem Umstand die größte Bedeutung für das überdurchschnittlich hohe Ausbildungsniveau in den Skischulen Vorarlbergs zukommt.

Auch die soziale Absicherung war für die Gruppe der Diplomskilehrer in ausreichendem Maße durch die Pflichtversicherung bei der SVA gegeben.

Inwieweit auch die Skilehrer(=Landesskilehrer) und Praktikanten von diesem System profitiert haben ist im Einzelfall zu beurteilen. Es ist davon auszugehen das die Einsparungen durch geringere Lohnnebenkosten in größerem Maße den Skischulbetreibern als den Praktikanten zugute kamen.

Da Pflichtversicherung nach GSVG erst bei Überschreiten der Jahresgeringfügigkeitsgrenze eintritt ist nicht ausgeschlossen daß die soziale Absicherung im Einzelfall mangelhaft war. Darüberhinaus ist unklar inwieweit ausländische Skilehrer ihrer Versicherungspflicht nachgekommen sind. Diesbezügliche Nachforderungen der Sozialversicherung können sich kompliziert gestalten.

Für all jene, die entweder freiwillig oder aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits versichert, bzw. wie im Falle der Studenten mitversichert waren, war die soziale Absicherung sicherlich ausreichend. Wenngleich für ältere Skilehrer die geringere Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ungünstig sein kann. Die Arbeitslosenversicherung spielt im Zusammenhang mit dem Gesamtjahreseinkommen eine nicht zu unterschätzende  Rolle sofern jemand saisonal bedingt untätig ist.

 

 

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