Warum die Tiroler Krankenkasse das Seefelder Modell aufkündigt

 

Das “ Seefelder Modell “ , also die Basis für die Topfskischule  in Tirol war eine Art Gentlemen Agreement zwischen dem Tiroler Skilehrerverband damals unter der Leitung von Erwin Seelos und der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK).

Die Tiroler Krankenkasse haben  das Seefelder Modell aufgekündigt . Topfskischule wird dadurch illegal. Falls ab kommendem Jahr alle Skilehrer höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen wird dies deutliche Einkommensverluste für die staatlichen Kollegen Tirols bedeuten. Dies kann in Zukunft auch Qualitätsverlust bedeuten da der Skilehrerberuf finanziell nicht mehr so interessant ist. Gute Leute wollen gutes Geld verdienen.

In nur zwei  Bundesländern Österreichs gibt es die sogenannten Topfskischulen : Tirol und Vorarlberg. In allen anderen Bundesländern scheint es verboten….  Dieser Ungleichheit ist etwas verwunderlich. Da fast jedes Bundesland sein eigenes Skischulgesetz  hat könnte man annehmen dass diese Ungleichheit ihren Ursprung in diesen Skischulgesetzen ( die von Landtag verabschiedet werden ) hat. Wenn man die Skischulgestze aufmerksam studiert wird man nirgendwo Paragraphen finden welche Topfskischulen verbieten.

Die Entscheidung ob das Modell Topfskischule in einem Budesland möglich ist oder nicht scheint bei den Gebietskrankenkassen zu liegen  … jedes Bundesland hat seine Gebietskrankenkasse dementsprechend kann jede Krankenkasse für Ihr Bundesland entscheiden ob sie eine Topfskischule zuläßt oder nicht ( so scheint es zumindest).

Manch einer mag sich fragen was zum Teufel haben die Krankenkassen damit zu tun ..  Dazu muß man zuerst wissen was eine Topfskischule rechtlich ist. Eine Topfskischule ist ein Zusammenschluß von mehreren sebstständig arbeitenden Skilehrern – das heist jeder ist eigentlich Unternehmer also defininitiv kein unselbstständiger Angesteller.

Ein Selbstständiger zahlt seine Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Gebietskrankenkassa  sondern an die SVA . Das Interesse der Gebietskrankenkassa Beitragszahleran die SVA zu verlieren ist dementsprechend gering.

Allerdings ist diese Entscheidung der Gebietskrankenkasse keine willkürliche. Die Gebietskrankenkassen müssen entsprechend den Gesetzen handeln. Ob eine Tätigkeit eine selbstständige oder unselbständige Tatigkeit darstellt ist im ASVG (§ 3…) definiert. Das ASVG (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz) ist ein Bundesgesetz gilt also in allen Bundesländern.

 

Und nun zur Rechtsprechung :

Der Verwaltungsgerichthof hat am 02.April. 2008 entschieden dass die Tätigkeit als Skilehrer in einer Skischule als unselbständige Tätigkeit anzusehen ist. ( Fall – Robert Schönegger-Salzburg-Bad Hofgastein)

Auszug aus dem Urteil :

Zitat „Im gegenständlichen Fall bringt Herr Schönegger alle wesentlichen betriebsnotwendigen Mittel ein, zu allererst sei hier genannt, die Schischulbewilligung, die nur an eine Einzelperson und nicht an eine Gesellschaft vergeben werden kann, da nach den einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Schischulgesetzes (§ 7 Abs. 1) nur einer natürlichen Person eine Schischulbewilligung erteilt werden darf. ………… Ohne diese Bewilligung wäre eine Tätigkeit der SchilehrerInnen legal nicht möglich. “   download Urteil als pdf

Übersetzt bedeutet das :

Nur wer eine Gewerbeberechtigung hat also selbstständig unterrichten darf, darf auch Gesellschafter in einer Topfskischule sein. Dies sind im Augenblick nur Inhaber einer Skischulbewilligung.

Die Gewerbeberechtigung ist zwar nicht das einzige Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit aber ohne Zweifel das wichtigste.

Rechtliche Vorraussetzungen für die Topfskischule bzw. Selbstständigkeit :    Bitte hier klicken

 

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